ein von dem gesetzgebenden Körper erlassenes und von der Regierung publizirtes Gesetz in Abstimmung zu treten, wenn es von einer Anzahl Bürger (zirka 5000) verlangt wird. Diese Einrichtung findet sich in den Kantonen Luzern, Schaff hausen, St. Gallen und Waadt, in welch’ letzteren daneben die Initiative besteht. Direkte Wahl der Regierung durch das Volk finden wir in den Kantonen Zürich, Thurgau und Genf, während die Wahl in den übrigen nicht sub 1. erwähnten Kantonen durch den Grossen Rath geschieht. In den Kantonen besitzt ein Regierungsrath, ein Kollegium von verschiedener Mitgliederzahl, die exekutive und administrative Gewalt. Er wird in den Bezirken durch einen Statthalter und in der Gemeinde durch einen Gemeindeammann und durch den Gemeinderath ersetzt. Das Gerichtswesen baut sich auf das Amt des Friedensrichters oder Vermittlers auf, vor welchen alle bürgerliche Streitigkeiten behufs gütlicher Ausgleichung gebracht werden müssen. Fast durchweg ist ein doppel ter, in mehreren Kantonen ein dreifacher Instanzengang eingerichtet; der oberste Appellhof führt in der Regel den Titel: Obergericht. In vielen Kantonen ist die Advo katur frei, in andern an ein kantonales Patent gebunden. C. Die Gemeinden Zeigt sich schon eine grosse Mannigfaltigkeit in der Gestaltung der einzelnen kantonalen Einrichtungen, so ist dies noch mehr der Fall auf dem Gebiete der Gemeindeorganisation. Indessen lassen sich auch hier zur näheren Kenntniss derselben einzelne leitende Gesichts punkte aufstellen. Die Gemeinde bildet einen Staat im Kleinen. An ihrer Spitze steht die Gemeindeversammlung, welche dem gesetzgebenden Körper des Kantons entspricht, ihre