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einzelnen kantonalen Einrichtungen in folgende Kate gorien bringen: 1. Die reine Demokratie, in welcher die höchste gesetzgebende Gewalt in den Händen des in der Lands gemeinde versammelten Volkes liegt, wie in Uri, Ob walden, Nidwalden, Glarus, Appenzell-Ausserrhoden und Appenzell - Innerrhoden und wo die Landsgemeinde zugleich die obersten Exekutivbehörden, den Land ammann, die Regierung und den Landrath wählt. 2. Die reine Repräsentativ-Einrichtung, nach welcher der von der kantonalen Bevölkerung nach der Volkszahl gewählte Grosse Rath die Gesetzgebung aus übt, wie in den Kantonen Wallis, Tessin, Freiburg, Zug, Baselstadt und Genf. 3. Das aus beiden Einrichtungen gemischte System, nach welchem sich ein Grosser Rath mit dem Gesammt- volke in die Gesetzgebung theilt, oder die repräsentative Staatseinrichtung mit dem Vorbehalte besonderer Rechte des Volkes. Zu diesen Volksrechten gehört zuerst das Referendum, vermöge dessen alle vom Grossen Rathe berathenen und beschlossenen Gesetze dem Volke vor gelegt und die Zustimmung seiner Mehrheit erhalten müssen. Ein zweites Recht des Volkes ist die Initiative, durch welche eine Anzahl von Bürgern (5000—6000) berechtigt sind, die Abänderung eines alten, oder den Erlass eines neuen Gesetzes vom grossen Rathe ver bindlich zu verlangen. Beide Volksrechte finden sich in den Kantonen Zürich, Thurgau und Aargau, das Referendum allein in den Kantonen Graubünden, Solo thurn, Schwyz, Baselland, Bern; ein nur finanzielles Referendum haben die Kantone Luzern bei einer Staats ausgabe von Fr. 200,000, Waadt bei einer solchen von über Fr. 1,000,000, Neuenburg bei über Fr. 2,000,000 An der Stelle des Referendums haben einzelne Kantone das Veto eingeführt, d. h. das Recht des Volkes, über