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durch die volle Souveränität der Kantone beschränkt, dass die Bundesverfassung allgemeine Grundsätze auf stellt, welche in jeder kantonalen Verfassung enthalten sein müssen. Aus diesem Grunde sind die Kantone gehalten, für ihre Spezial-Verfassungen die Genehmigung der Bundesversammlung einzuholen. Die Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetze und in den bürgerlichen Rechten, die freie Ausübung des Gottesdienstes, das Recht der freien Niederlassung, das Stimmrecht der Niedergelassenen in kantonalen und eidgenössischen An gelegenheiten, die Pressfreiheit, das Vereins- und Pe titionsrecht, die Freizügigkeit, der verfassungsmässige Gerichtsstand; dies alles sind Grundsätze, welche die Bundesverfassung aufstellt und welche in jeder kanto nalen Verfassung sich wieder finden müssen. Dazu kömmt noch, dass für politische Verbrechen kein Todes- urtheil ausgefällt werden darf, dass die Fremdenpolizei unter der Oberaufsicht des Bundes steht und dass der Orden der Jesuiten und die ihm affilirten Gesellschaften von der Wirksamkeit auf schweizerischem Gebiete aus geschlossen sind. — Die Bundesverfassung kann jederzeit revidirt werden; das revidirte Grundgesetz muss aber die Genehmigung der Mehrheit des Schweizer.volkes er halten und diese Mehrheit muss zugleich die Mehrheit der Kantone repräsentiren. B. Die Kautone. Innerhalb der Schranken, welche die Bundesver fassung zieht, besitzt jeder Kanton seine eigene Ver fassung, und da aus den örtlichen und Bevölkerungs- Verhältnissen die mannigfaltigsten Interessen entsprin gen, so findet sich eine grosse Verschiedenheit in der speziellen Einrichtung der einzelnen Kantone. Trotz diesen spezifischen Eigenthümlichkeiten lassen sich die