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innerhalb der Schweiz ist frei von allen belästigenden Abgaben; dagegen wird an der schweizerischen Grenze ein Finanzzoll erhoben, und für die Höhe des Zolles fällt in das Gewicht, ob eine Waare für die einheimische In dustrie erforderlich ist, zum nothwendigen Lebensbedarfe oder zu den Luxusgegenständen gehört. Waaren der ersten beiden Kategorien bezahlen die niedrigste, die der letzten die höchste Taxe. Das Reinerträgniss dieses Zolls wird unter die Kantone, 60 Cts. per Kopf der Be völkerung (von 1838), vertheilt, die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse. Ebenso ist das Postwesen eine Angelegenheit des Bundes, die ihm die Wahrung des Briefgeheimnisses zur Pflicht macht. l}a früher die Posteinrichtungen den Kantonen zustand und eine nicht unbedeutende Einnahmsquelle derselben bildeten, so hat der Bund ausserdem die Pflicht, die Kantone für die erlittene Einbusse angemessen aus dem Reinerträge der Bundespost zu entschädigen. — Das Münzregal steht dem Bunde zu, welcher 1850 auch den französischen Münzfuss angenommen und 1865 mit Frankreich, Italien und Belgien eine Münz-Konvention abgeschlossen hat, welcher später auch Rumänien und Griechenland beige treten sind. — Die Bestimmung des Masses und Ge wichtes steht beim Bunde; Fabrikation und Verkauf des Schiesspulvers sind Bundesmonopole. Ueber Strassen und Brücken, an welchen die Eidgenossenschaft ein In teresse hat, übt der Bund die Oberaufsicht, der sich im Allgemeinen Vorbehalten hat, -unter Wahrung der Ex propriationspflicht öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. Aus diesen Bestimmungen folgert sich die Stellung des Bundes zum Eisenbahnwesen. Dem Bunde steht das Recht zu, eine polytechnische Schule und eine Universität zu errichten. Im Vorhergehenden sind die hauptsächlichsten Be fugnisse des Bundes enthalten, der iiberdiess noch da-