setze und Beschlüsse der Bundesversammlung liegen in der Hand des Bundesrathes die Initiative der Bundes gesetzgebung, die Administration der Finanzen, die - Oberleitung des eidgenössischen Militärwesens, die Sorge für innere und äussere Sicherheit der Schweiz u. a. m. Ein Bundesgericht von 11 Mitgliedern, welche auch von der Bundesversammlung gewählt werden, urtheilt als Civilgericht über Streitigkeiten zwischen Kantonen unter sich, zwischen dem Bunde und einem Kanton, in Fällen der Heimatlosigkeit und unter einiger Be schränkung auch in Streitigkeiten zwischen dem Bunde und Korporationen oder Privaten. Als Kriminalgericht urtheilt es üljer Verbrechen gegen den Bund mit Zuzug von Geschworenen, z. B. über Hochverrath. Die Amtsdauer der Bundesbehörden ist drei Jahre; die des Präsidenten des Bundesrathes (des Bundes präsidenten) ein Jahr. Die Bundesverfassung stellt folgenden Zweck des eidgenössischen Bundes auf: »Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes »nach Aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung »im Innern, Schutz der Freiheit und Rechte der »Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen »Wohlfahrt«. Dem Auslande gegenüber wahrt die Bundesver fassung die Einheit der Schweiz, indem sie dem Bunde das auschliessliche Recht gibt, Krieg zu führen und Frieden zu schliessen, Zoll- und Handelsverträge ein zugehen und in diplomatischen Verkehr zu treten. Unter dem Grundsätze der allgemeinen Wehrpflicht steht dem Bunde nicht nur die Oberleitung des Militärs zu, sondern auch im Kriegsfall die Wahl des Generals, des Chefs des Generalstabes und der eidgenössischen Repräsen tanten. Zugleich sorgt er für die übereinstimmende Instruktion der Bundestruppen. Der Handelsverkehr