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Bundesversammlung, des Natjonalrathes und des Stände- rathes. Ersterer ist der Repräsentant des schweizerischen Volkes, letzterer der Repräsentant der Kantone (Stände). Jedes Bundesgesetz muss von beiden Räthen die Sanktion erhalten haben, bevor es Gültigkeit erlangt. Der Nationalrath geht aus direkter Volkswahl und allgemeinem Stimmrechte hervor. Behufs seiner Er wählung ist die Schweiz in 47 Wahlkreise getheilt, und in dieser Eintheilung bilden die kleineren Kantone und die Halbkantone je einen Wahlkreis, während die grösse ren Kantone in mehrere solcher Kreise zerfallen. Jeder Wahlkreis wählt auf je 20,000 Seelen seiner Gesammt- bevölkerung ein Mitglied in den Nationalrath; wobei eine Bruchzahl über 10,000 der Vollzahl gleich gerechnet wird. Die Mitglieder des Nation,alpath.es werden aus der Bundeskasse entschädigt. Der Ständerath wird von den gesetzgebenden Be hörden der Kantone gewählt, so dass jeder Kanton durch zwei, jeder Halbkanton durch ein Mitglied in demselben vertreten ist und die Gesammtmitgliederzahl sich auf 44 beläuft. In den rein demokratischen Kan tonen ist die Wahl der Mitglieder des Ständerathes auch directe Volkswahl, indem hier die Gesetzgebung in den Händen des in der Landsgemeinde versammelten Volkes liegt. Die Mitglieder des Ständerathes werden von den Kantonen entschädigt. Die Mitglieder beider Räthe stimmen ohne Instruktion und es entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden. Die exekutive Gewalt steht bei dem Bundesrathe, dessen sieben Mitglieder von der Bundesversammlung, der ad hoc vereinigten Behörde des National- und Ständerathes, aus allen in den Nationalrath wählbaren Schweizerbürgern gewählt werden, mit der Beschränkung, dass im Bundesrathe sieben verschiedene Kantone ver treten sein müssen. Ausser der Vollziehung der Ge-