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Jas Gesetz öber den Ausgleich mit den Fürsten Die Einrichtung eines Reichssondergerichtes in Leipzig und seine Befugnisse. Die Unklarheit über -en Zusammenkrill -er Abriislungs-Konserenz. — Das neue Finanz Projekt -er sranzösischen Regierung. Der Antrag -er Regierungsparteien. Berlin. 3. Februar. Der von den NcgierungSparlelcn des Reichstags als Kompromiss beantragte Gesctzcnlwnrs liber die vcrmügenSrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormalig regierenden Fürst »Häusern lautet: 8 t. Für die vermögcnSrechtltchc Auseinandersetzung -wischen den deutschen Ländern und den Mitgl edern der vor. malig regierenden Fürstenhäuser, wie der übrigen in Art 57 und 58 des EtnsührungSgesctzcs zum BGB. genannten Fa milien wird ein Reichssoudcrgcrich» bestellt. iEtn Sander- gericht kür dt« Vermögensauseinandcrs.tzung zwischen d n Ländern und den Fürstenhäuser!»» Das Ncichsiondergerichi ist unter Vorsitz des NcichSgerichtspräsidcntcn zu bilden. Ter Sitz ist Leipzig, Es entscheidet in der Be setzung von neun Mitgliedern. Der Reichspräsident ern nnt den Stellvertreter des Vorsitzenden und lechS weitere Mit glieder. Ihre notwendigen Stellvertreter müssen M talieder von (Berichten oder Verwaltungsacrichten des Reiches oder der Länder sein und werden ebenfalls vom ReicbSnräsid ntcn ernannt. Zwei weitere Mitglieder werden sc einer aus Vor schlag des Landes oder der andere» Partei vom Präsidenten des Reichsgerichts berufen. 8 L DaS Sondergericht ist ausschließlich -«ständig: 1. Für alle N u S e s n a n d e r s e h » n g e n die bet dem Inkrafttreten dtcieS Gesetzes nickt bereits durch ein nack der StaatSnmmälznng >918 erlassenes Gesetz craana nes rechtskräftiges Nrteil. gefällten Schiedsspruch. Vertrag oder Vergleich endgültig erledigt sind. 2. Für Streitigkeiten über die Auslegung eines die Auseinandersetzung betreffenden Gesetzes. Urteils Schieds spruchs. Vertrags oder Vergleichs. 8. Für die NichtigkeitS- und N c st t t n t t o n s - klagen gegen ein die Auseinandersetzung betreffendes rechtskräftiges Urteil, sowie die Klagen aus A»sh'b"Ng eines die Auseinandersetzung betreffenden Schiedsspruchs. -l. Für Streitigkeiten über AuswertungSan- s V r tt ck e. 5. Für Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, daß ein- Partei die Nichtigkeit eines über die Ans'inanderictzung geschlossenen Vertrags oder Vergleichs geltend macht. ü. Für Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, das, eine Part-'i mit Rücksicht aus eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ein« anderweitige Festsetzung der bei einer Auseinandersetzung bestimmt mioderkchrenden Leistungen verlangt. 7. Für Streitigkeiten aus 88 6 und 7 dieses Gesetzes. 8 8. Anträge aus Einleitung eines Verfahrens nach 8 2 Nr. 4 sind nur bis zum Ablauf von ü Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig. Anträge aus Ein leitung eines Stcrfahrcns nach 8 2 Nr. 5 sind nur bis zum Ab lauf von S Monaten seit dem Abschluß des Vertrages oder Vergleichs sofern sie einen vor dem Inkrafttreten dieses Ge setzes geschlossenen Vertrag oder Vergleich betreffen, bis zum Ablauf von üARi'naten seit dem Inkrafttreten dieses G ,'etzes zulässig. Hinsichtlich der NichtigkeitS- und NcstitutionSklagen bleibt es bei der Vorschrift des 8 185 der Zivilprozehokhnung für Klagen 8 1. Das Reichssondergcricht stellt auf Grund des Reichs-, Landes- undGcwobnheitsrechtes die E I g e n t u m S v e r h ä l t- Nisse fest und nimmt die Auseinandersetzung nach Villikeit (Richtlinien des 8 5i vor. 8 5. 1. Bei der .Zustellung der VerinögcnSstückc ist zu be rücksichtigen. ob die einzelnen VcrmögcnsMcke von den Mit gliedern der Fürstenhäuser seinerzeit ans Grund eines PrivatrcchlstitclS oder, Insbesondere in den Zeiten der abso luten Monarchie, auf Grund des Völker-, Staats- oder sonsti gen öffentliche» Rechts oder durch Gegenleistungen erworben worden sind. 2. Gegenstände g»f deren Besitz ein Land auf Grund der Kultur oder VolkSg-snndhcit Wert legen muß Theater und der öffentlichen Besichtigung srcigegebcne Schlösser Museen. Sammlungen. Parkanlagen und dcrgl., erhält das Land aus seinen Antrag in der Regel zum Eigentum. Ob und inwieweit kür solche Gegenstände oder Einrichtungen eine Entschädigung zu gewähren ist. richtet sich nach freiem Er messen. insbesondere aber danach: ,»> ob sie bereits vor der Staalsumwälzuna von l»18 der Oefscntlichkett zugängig oder nutzbar gemacht waren: b> ob sie im ganze» oder teilweise veräußerlich Nnd oder nicht: c> ob ein NutznngSivcrt vorhanden, und wie hoch er ist: <i> ob oder in welchem Umfange mit der Unterhaltung Lasten verbunden sind. 8. Bei der Zuteilung von Land- und Forst besitz an die vor,, als regierenden Häuser lind die Grösser des Landes «nd seine staatlich» Notwendigkeiten lSiedlungsmögltch- kelten, Städtcerweitcrungcn. Sctzassung von Erholungsstätten und dcrgl.> ausschlaggebend in Betracht zu ziehen. 4. VcrmögcnSsiücke der einen Partei sind ans die andere »u übertragen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Aus gleichs oder einer billigen Entscheidung crsorderlich ist. 5. Bei der Bemessung der den Fürstenhäusern zuzusprcchen- Len BermögenSstücke, Kapitalien oder Bauten ist die wirtschaft liche und finanzielle Lage beider Parteien zu berücksichtigen. Hierbei soll einerseits durch Zuwendung aus der Masse der vorl»andcncu Vermögenswerte den »ormalS regierenden Hänsern eine würdige Lebenshaltung gewährleistet werden, anderseits aber berücksichtigt werden, daß die allgemeine Wirt schaftslage des dcuische« Volkes infolge deS Krieges und der Nachkriegszeit eine gegenüber den früheren Verhältnissen sehr wesentlich hcrabgcdrückic ist und dass die Ausgaben in Weg fall gekommen sind, die den vormals regierenden Fürsten häusern früher dadurch erwachsen sind, daß sie Träger der Staatsgewalt waren. 6, Soweit an VcrmögciiSstücken der vormaligen Fürsten häuser Gebrauchs, oder Nutzungsrechte an Dritte verliehen oder zugcsichert worden sind, sind diese Rechte ln irgendeiner Weise sicherzustellen. 7. Bei der Auswertung vom Ansprüchen hat das Auf- werlungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung zu finden, dass für Ansprüche aus Kapttalabsindungen die für die Auswertung von hypothekarisch gesicherten Kausgeldern massgebenden ge setzlichen Bestimmungen auch dann Platz greifen, wen» dte Ansprüche auf Kapttalabsindungen hypothekarisch nicht gesichert sind. 8 S. Wenn durch Spruch oder Vergleich ein Land zur Zahlung von Kapital oder Renten verpflichtet wird, so ist die empfangsberechtigte Partei verpflichtet, diese Verträge und ihre Erträqnisse bi» zum «bluus de» JahreS 1VS» nur kür die privatwirtschastlicheu Bedürfnisse des vormals regierende« Hauses oder zu Wohltätigkeiten oder zu kulturellen Zwecken zu verwenden. Die Verbringung eines anSaezahlten KaviialS ins Ausland ist nur mit Genehmigung des Landes zulässig. 8 7. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aus- einandcrsctznnassache bereits endgültig erledigt worden, so können beide Parteien tbinnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes» durch übereinstimmenden Antrag die Dache uor das Ncichssondcrgcricht bringen, das dann nach den Be stimmungen dieses Gesetzes zu verfahren hat. 8 8. Ein bei Inkrafttreten dieses Ersetze» bestehender Scbiedsvcrlrag hindert die Anrufung des Neichssondcrgerichls nicht 8 8. DaS RcichSsondcrgericht hat zunächst einen gütlichen 'Ausgleich zu versuchen. Im übrigen bestimmt cS sein Ver fahren nach freiem Ermessen. ES kann Beweise er heben und Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. Insoweit sind sür die ordentlickien Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig- kciten die geltenden Vorschriften entsprechend anznwenden. 8 tll. DaS Reichssvndcrgericht setzt bei Abschluss des Ver fahrens eine an die Neichskasie zu entrichtende angemessene Gebühr fest und bestimmt di« Zahlungspslichlen. 8 tl. Die Entscheidungen des Neichssondergcrichts sind wach Maßgabe der Vorschriften vollstreckbar, die sür die in bürgerlichen Rcchisstreitigkeilen ergangenen Urteile der ordentlichen Gerichte geltend sind. Die Vollstreckungsklauscl erteilt der Vorsitzende des RcichssondergerichtS. 8 12. Mcchtsstrcitigkciten, die bei Inkrafttreten dieses 0>e- sctzcs zwi chcn de» in 8 l Abs. l bezeich iete» Parteien über Auseinandersetzungen oder einzelne damit zusammenhängende Ansprüche schweben, sind auf Antrag einer Partei auszusctzen. Gegen den über die Aussetzung ergehenden Beschluß s ndct die sofortige Beschwerde an das Ncichssondergericht statt Dies gilt für schiedsrichterliche Verfahren mit der Maßgabe, daß über dte Aussetzung das im 8 >045 der Z.P.O. bezeichnet,: Gericht entscheidet. Jede Partei kann das ausgesctzte Ver fahren dadurch wieder ausnchmen, dass sie bei dem Reichs on- dergcricht beantragt, das Verfahren als Auseinandersetzungs sache sortzusühren, oder mit einem dort bereits anhängigen Verfahren zu verbinden. In diesem Fall geht das Verfahren aus das Nelchssondergcricht über, wobei d cses an bisher ge troffene Feststellungen und gefällte Entscheidungen nicht ge bunden ist. Das Reichs,ondcrgericht entscheidet auch über die in dem bisherigen Verfahren entstandenen Prozetzkosten 8 18. Der Neichsministcr der Justiz wird ermächtigt, bis zur Erledigung der beim Reichssvndcrgericht bis Ende des Jahres 1N27 anhängig werdenden Verfahren für Mitglieder des Reichsgerichts, die zu Mitglieder» des Reich sonder- gcr chts ernannt worden sind. HtlfSrtchter aus der Zahl der Mitglieder der OberlandeSgerickte und Landgerichte, sowie der Amtrichter zum Zwecke der Erledigung der Geschäfte der Zivilsenate und Strafsenate einzuberufen. Der Slrafankag im Fememor--Prozetz. Berlin. 2. Fcbr. In dem «nter Ausschluss der Ocsfcnt- lichkcit geführten Fcmemordprozess beantragte Oberstaats- anivalt Sethe gegen die Angeklagten folgende Strafen: Die Angeklagten Schirmann, Stein und Achcu- kampsf sind wegen Mordes zumTobezn vernrtcllen, des gleichen der Angklagte Benu wegen Anstiftung zum Morde. Die wegen Anstiftung zum Morde unter Anklage stehen den Angeklaatcn Hauptmann a. D. Gut kn echt «nd Ober leutnant v. Senden sind wegen Mangels an Beweisen frcizusprcchcn. . Die Angeklagten Zeltler »nd Snethlage sind wegen Begünstigung zn S Monaten Ge fängnis zu verurteilen. Der Angeklagte Meder ist srei- znsprechcn «nd der Angeklagte Gtetzelbcrg wegen Unterlassung der Anzeige non einem bevorstehenden Ver brechen z« S Jahre« Gefängnis z« verurteile». (W. T. B) Deulschenkehe in Italien. (Von einem sächsischen Kausmann.j Genua. 24. Jamiar. Sind wir wirklich wieder so weit? Ist es wahr, waS mir Freund Apotheker, gleich mir seit mehr als 20 Jahren in Italien ansässig, heute zuraunlc: wir Jtaltcndeut- schcn die durch den Krieg buchstäblich alles verloren, aber hinterher sofort wieder an die alte Arbeitsstätte eilten, um mit nichts wieder anzusangcn als mit ein paar tausend ge borgten Lire und. was mehr wert war. der alten einheimi schen Kundschaft, dem allen Vertrauen in die Solidität des deutschen Kaufmanns, — mir sollen wieder unser Bündel schnüren, wieder das mühsam Ausgcbaute für einen appcnsticl gierigen Parasitcnhändcn überlassen, weil wir «irische sind, die von keiner Negierung geschützt werden? Gemach, noch ist eS nicht so wett. Freund Nachbar: frei lich, die Sturmzeichen sind schon da: l»l4, im Neutralitäts- winler fing's genau so an. Wer nicht die Blättchen liest, die auf der Piazza ausgeschrien werden, merkt es zuerst gar nicht: die Vekannlcn, die Geschäftsfreunde behalten die alte Liebens würdigkeit, haben höchstens einmal eine interessierte Frage: „Warum Hetzen denn Eure deutschen Zeitungen jetzt so gegen u»ö? WaS gehen Euch denn die Allogcni im Alto Adige an? Die paar tausend Bauer» haben cs doch setzt unendlich viel besser als unter Franz Joseph, und das Land ist alter Römer- Hoden: die sind doch nicht wert, daß wir wieder auseinander- kommen!" Und dann kommt ein Augenzwinkern: „In ein paar Jahren, da gehen wir zusammen gegen die Franzosen, mit denen wir noch eine unbeglichene Rechnung haben wegen Versailles!" Tausende deutscher Reisender haben solche Reden gehört. Hunderte haben sie geglaubt und einige ganz Schlaue sahen schon eine Front Italien Deutschland-Nußland mit einer phantastischen Verlängerung bis zum Fernen Osten hin! Wir hier Lebenden wußten es anders: wir sahen wohl, daß man uns nicht so feindlich ausnahm wie in de» westlichen Ländern, aber auch das Selbstgefühl des zwiefachen Sieges über den Habsburgischcn Erbfeind und über das Moskauer Gespenst iungcachtet seiner Leichtigkeit», das neue Nömcrtum und den Drang nach Wirtschastserpansion sahen wir. Die neue Großindustrie der Pocbcne, er wachsen aus dem Zerschlagen der bis 1914 an der Mailänder Börse ausschlaggebenden deutschen Vorherrschaft »nd aus de« Kricgsliesernngen. zeigte eine starke Nervosität aller wieder- austauchendcn deutschen Ware gegenüber: Niederschlag dieser Gesinnung war der erst im letzten Augenblick von Mussolini, der den landwirtschaftlichen Süden nicht verärgern wollte, gebrochene Widerstand dieser Kreise unter Olivetti und Benni gegen den deutschen Handelsvertrag. Dabei konnte cs Vorkommen, daß zäheste Vorkämpfer dieses Prolektionssystcms im Privatleben zugleich deutsche Kunst förderten: der Textilkönig Gualino lud im Frühsahr 1925 Mary Wtgman im selben Herbst Richard Straus, nach Turin ein! — Wir sahen, wie die un- gekämmten Wandervögel und die tagelang in Stürmer und Couleurband die Easös und die Bahnhöfe bevölkernden Studentenpilger imeist „Alte Herren"» die Lachlust der spoitsüchtigcn Römer. Florentiner und besonders Venc- tiancr reizten, und fanden wenig Verständnis, wenn wir es der Heimat schrieben. — Und wir sahen mit Schmerz und mit Stolz, wie es den Tirolern erging und wie sie es trugen! Wir sahen vor allem mit wachsender Sorge, was diese un glückselige Frage zu dem gemacht hat, was sie heute ist! Nie- mand weiß hier, dass Walter von der Vogelwcidc und Ulrich von Wolkenstein schon vor 700 Jahren an den grünen Matten von Etsch und Eisack deutsche Verse sangen: niemand, dass Tiltont l919 in Versailles und der König 1920 in der Tbron-- rcdc die Autonomie und die Achtung von Sprache und Sitte feierlich versprachen: niemand, wie der Fronvogt Tolomei nnd seine Leute mit dem hundertjährigen Haß der Trcntincr gegen die Oberländer dort Hausen (nicht die an ständigen Offiziere und Soldaten der Armee, die auch die Kriegergräber in einwandfreier Weise pflegen!»: niemand, dass das Amtsblatt wöchentlich Dekrete gebiert, die iedcS guten Deutschen Namen und Besitz jedem Denunzianten prcisgeben! Wozu die Auszählung? In Deutschland wissen cs alle: nur hier nicht! Daher die Entrüstung setzt über die antiltaiicni'chen Demonstrationen in Deutschland, von einigen gut gespielt, von den meisten ehrlich, weil sie die Tatsachen nicht kennen. Hinterm Nebakttonstisch ist gut schimpfen! Leute, die in ihrem Leben nie in Bozen, geschweige denn in Deutschland waren, schreiben sich ans höheren Beschs, die Finger wund über das gute Recht Italiens aus den Brenner, über die „heiligen Grenzen", die ganz Jtnlicn wie ein Mann ver teidigen werde, über die unverbesserliche Blindheit der Deut schen. die die Freundschaft des grossen, neuen Italien in den Wind schlügen und nicht lieber aus Tschechen. Polen »nd Franzosen schimpften. Man tut so. als drohe morgen ein deutscher Einbruch über den Brenner, nnd verschweigt ganz und gar die wahren Gründe unserer Erregung! Ja. man holl hervor l»nd cntblödet sich nicht cS einzugesiehen». rvas I9l7 in der höchsten Kriegspsychose „gedichtet" und gedruckt wurde von den Deutschen, die ein Feind der Menschheit sind, die nie eine grosse Nation werden, und so sortl Dazu nun der Boykott. Die beiden tapferen deutschen Abgeordneten in der römische» Kummer Dr. v. Stcrnbach nnd Tr. Tinzl, die trotz täglicher Lebensgefahr nicht müde