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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 26.02.1916
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1916-02-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19160226019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1916022601
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1916022601
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1916
-
Monat
1916-02
- Tag 1916-02-26
-
Monat
1916-02
-
Jahr
1916
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 26.02.1916
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Iü* «Mg« <§«p»r «» Saunabeud «arge». Die „Nordd. Aüg. Ztg." verüssentlicht den Entmurf D KrtegSgeminn st eueeg,setze». 9» Aida nie« ß«»«» tzie üfterretchtsch-uugartschs» Truppen di« tag» zuvor hei Durazzo geschlagenen Jtglie- ner in scharfer Verfolgung »etter »urückgelkteden. Das Einschisfe» von Mnnnfchast nn» Krtegsgerät t» Durazzo wird erfolgreich gestört: bitter murden ll italienische Offizier« und «der 700 Man» gefangen- genommen und 8 Geschtttz« «rdentei. Essad ist an Bor» ein«» ttaltentschen Torpedol>»ot. »erstörrrs in Brtnütst ei»»«tr»fsen. Handclsminister Runetma« teilt« t« englische« Unter- liause mit, daß 80 deutsch«, i» de» italienischen Häfen int erntete Schisse von der italienischen Regierung requiriert worden seien. Die englischen SchtssSfrachten für Kohlen sind abermals im Steigen begriffen. Di« Zahl der in Saloniki gelandeten Bierver- bandStruppcn wird in Smyrnaer Meldungen, ans 800000 angegeben. BentzeloS bat nach einer englischen Meldung «ine Unterredung mit König Konstantin gehabt, die noch kein politisches Ergebnis gezeitigt bat. Zwischen Kaiser Wilhelm und König Friedrich August fand aus Anlaß des Todes des Gesandten Grafen v. Rex ein Telegrammwechsel statt. Wetteransage der amtl. sächs. LandeSwettrrwarte: Meist trocken und triib. keine wesentliche Temperatur änderung. z o. Die besondere Abgabe betrügt: für die ersten roovü Ml. des Bermögenr^uwachse» t . , nächsten angesangenen oder vollen »000 Mt. .... S » » » » » , dO 660 , .... 8 ... . . . tvoooo 1» ... . . . SSO oüy . .... Id v L, »r a» L a» 8 S 8 LZ L?» » ^ ^- bco oov »a . . z lo. Hat der Steuerpflichtta« ein nach den jsf 11—IS berech- netes Mehretnkommen gehabt, so wirb von dem BermSgenS- zuwachs in -VH« dieses Mehrcintvmmeu» da» Zweifach« der im 8 0 bestUnmlen Lätze erhoben. Unterliegt hieruach der Ber- mvgeiiSzuwach» zum Teil dem einfachen, zum Teil dem zwei- iachen Abgabeiisatz«. so sind die doppelten Lätze von den höheren Ltasselbeträgen zu berechne». z 11. Als Mehretnkommen gilt der Unterschied zwischen dem gemäß 88 lS—14, ß 18. 8 lS «bs. 2 zn berechnenden Kricdenseinkommen und dem gemäß 88 lü—18, 8 IS Abs. 1 scstgestellten Krieg Setnkommen. Ter UnterschiedSbetrag u'ird aus volle Tausende nach unten abgerundet. Unterschieds beträge unter dreitausend Mark unterliegen der höheren Abgabe nicht. 8 l2. Da» Frieden »ei »kommen berechnet sich nach einem der Zahl der späteren Jahresvrraulagungen i8 lös «nt- fprechenden Biels,»che» des Jahreseinkommens vor dem Kriege. 8 IS. Als Jahreseinkommen vor dem Kriege gilt das sleucrpslichtigc Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepsltchttg« bei der letzten allgemeinen landeSgefeylicheu JahreSveranlagung ans Grund der Einkommen-Verhältnisse, wie sie vor Ausbruch de» Kriege» bestanden, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Welche Eiukommensteuerorranlagung nach Abl. 1 maßgebend ist. bestimmt die oberste LandeSsinanzbehvrde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler. 8 14. Als Jahreseinkommen vor de« Krieg« wird ein Betrag von zehntausend Mark angenommen, wenn da» veranlagte ^ steuerpflichtige Einkommen Os l»> ntedriger war. Sin Jahre». etnkommen von zehntausend Mark wird ferner angenommen, wenn S» der Steuerpslichiiae bet der nach 8 IS maßgebenden Lteuerveran- *4 lagung zu einer Einkommensteuer nicht veranlagt gewesen ist. e» H sei denn, daß er bei Eintritt der Lteuerpfltcht nachwettlich etn Z Bermögen besessen hat, das bet Annahme einer Verzinsung von 2 vom Hundert eine» höheren, in diesem Kalle als Ja-re»etn- kommen anzusehenden JahreSrrtrag adwersen würde. Hat der Tteuerpsltchtige nach dem für dt« Krleden»v«ranlagung <8 M maßgebenden Stichtag Vermögen durch einen der in 8 8 Nr. 1 und 2 bezetchneten «»fälle erworben, so kann er verlange«, baß dem festgestellien Einkommen etn Betraa hinzugerechnet wird, der V KS b» „ _ einer jährliche» Verzinsung von S vom Hundert dtese» Vermögen» « 2 entspricht. Dt« Hinzurechnung ersolgt für so viel Jahre, al» L 8 KrtegSveranlagungen l8 15» vorliegr», in denen die Ertrüge diese» 2 Vermögens berücksichtigt sind. w 2 8 >S. Al» Krtegseinkommen gilt da» Gesamteinkommen, ' » mit dem der Lieuerpsiichttg« nach der letzten Krtedensoeranlagung A >8 iS» bei drei zusammenhängenden Jahresveranlagungen zur ^ 1-ande»«tnkommensteu«r veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Welche Einkommensteuerveranlagung »ach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt di« oberste LandeSftnanzbehörde im Etnverftündni» mit dem Reichskanzler. Diese kann im Einzelfall anordn«», daß der Keststellung des KriegSeinkommen» andere Jahre»veranlagung«n zugrunde gelegt merden, wenn in ihnen dt« EtnkommenSverhäli- nisi« eine» Lteuerpslichiige« während der Krt«g»z«tt »utresseuder berücksichtigt werden, al» in de» allgemein bestimmten Jahre«. Veranlagungen . . z 20. Der Steuerpsltchtig« hat vor Vorlegung sei««» Wohn sitzes oder Aufenthaltes in das Ausland für dle geschuldet« Abgabe Sicherheit zu leisten. Die Steuerbehörde bestimmt den Betrag brr Sicherheit und tft berechtigt, diesen Betrag betzu- treiben. DaS gleiche gilt, wenn Tatsachen vorltraen, welch« die Annahme rechtseriigen, daß der Steuervsltchtig« aus ander« Weise, insbesondere durch Verbringung von Vermögen in» Au»land, die Erhebung der Abgabe gefährdet. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aushaltender Steuerpflichtiger dt« Veranlagung da- durch, daß er eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kan« sein im JnlandbestndlicheS Vermögen mit B «- ichlag 1, el« gt werden. Im Sinne der «bs. 8 und 4 gelten dir deutschen Schutzgebiete als Inland. Steuerpslicht der Gesellschaften. 8 21. Die im 8 1 des Gesetzes über vorbereitend« Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember ISIS auf. geführten inländischen Gesellschaften haben von dem »ach den Vorschriften des Gesetze» vom 24. Dezember ISIS nab der 88 22. 23 dieses Gesetzes sestgestellten Mehrgewinn ein« Abgabe iKriegsgewinnsteuer» zu entrichten. z 24. Die Abgabe beträgt skr inlünbtsch« Gesell schaften, wenn der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt zwei- vom Hundert de» «ingezahlten Grund- ober Stammkapital» »nzüg. lich der bei Beginn de» ersten Kri«g»geschüft»sahre» au»g«wt«se»rn wirklichen Neservekontenbetrüge nicht übersteigt 10 v. H. de, Mehrgewinn». wenn er 2 v. H, aber nicht 4 o. H, übersteigt: l» „ . . 4 , » s» 14 s. . s. IS s » . 10 . 18 10 „ n IS . 20 t2 .. « 14 . 2» 14 » » 1« . 24 IS „ , 18 - »» 2« 18 . 20 „ °L»s,.'!g. " " - 28 so Die nach Abs. 1 sestzusctzende Abgabe erhöht sich, wenn der durchschnittliche GcschästSgewinn in den SrtegsgeschüftStahren >0 vom Hundert, aber nicht l5 v. H. de» etngezahlten Grund- oder Stammkapitals, zuzüglich der bet Beginn de» erste« Krieg». geschästsjahres ansgewiescne» wirklichen Reservekontenbelrüge, übersteigt, um 10 v. - ihre» Betrag« wenn er 15 vtz . aber nicht 20 v. L>, übersteig«, . 20 „ , , , "Ä"* - »SS», , , " " " nV I. ^ . ^0 » v » - 40 , „ » » „ „ 30 „ „ übersteigt n so, , . „ Hat sich das etngezahlt« Grund- oder Stammkapital während der Krtcgsgcschäsi-sahre vermehrt, so ist der Berechnung der Ab- gäbe ein den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Kapital bestanden ha«, berücksichtigender Durchschnitt» betrag zugrunde zu legen. 8 25. Ausländische G « s e l l s ch a s t « n der Im - 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 4015 bezetchneten Art habe» die Abgabe von dem nach Maßgabe de» ? v, Abs. 1, derselbrn Gesetze» fest gestellten Mehrgewinne z» entrichten. 8 2«. Dt« Abgabe betrügt für anSlündtsche Gesell- IHasten bet «tue»» Mehrgewinne von nicht mehr al» 50 VON M. 10 m«k>r ai» 50 050 bis ,U 10.0000 ,5 100 050 „ .. 208000 20 200 0V0 . 300000 25 300 000 „ 50000-1 30 500 000 „ i > 00 00 0 N «ooovoo .. „ 2 000 000 ,0 », 2 000000 . 45 »» tze« heißt e» -»r »i«l,«turm. »Da» »«»alttaste B»ir«rring,n. da« dir Wetta«s<tztcht« temak» gesehe». tft nicht »>»r i» weit höhere«, Matze al» frühere Krieg« ein« schwere Belastungsprobe der ganzen Bvltswirtschaft. e» hat auch «ine ttesgretseu-, Umwälzung und Uutschtchtung tu der vermügenhvrrteUuag zur unver- mrtddarrn Solar, «ttrend ields» feftoegrüudiuer und alter Wohlstand »ieisach M «usammeusiürzl vder doch »rhedltche Einbuße «rleidrt, ftnd ander, Bvlkstreis« tmtzaud«, shr« «trtschastlt che Lage zu verbessern, »um Heil sogar grobe Bermögen neu »« er««r»«u. Wen» mau damit »usammeuhält die Tatsache, daß die Ber« größerung destehendrr und dt« Bildung neuer Bermögen Hand in Hand geht mit «turr Erschwerung der Lebenshaltung für de» «roßten Teil de» deutsch«« Volkes, so erscheint die Tvnüerdesteuerung der Personen und Unternehmungen, die aus der während der Krtrgozeit sich vollziehenden großen Wertverschiebnng mit einer Verbesserung ihrer wirtschasUichen Lage hervor, gehen, al» eine unavweiöbare S ordern na de» sozialen Gewissen»,-aS zu doppelter Empfindlich, keit geschärft werden mußte in einer Zeit, die so ungeheure Opser an Gut und Blut erheischt und von Millionen der Volksgenossen dir höchste persönliche Hingabe an das Vater- land sorüert." Ueder die Steuerpslicht der Einzelpersonen wird gesagt: Für die Einzelpersonen stellt sich die Kriegs- gewinnsteuer oar als eine besondere Abgabe auf den in der Zeit vom I. Januar 1014 bis zum lil. Dezember l016 entstandenen BermögenszuwachS istriegSvermügenS» zuwachSsteucr). Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich der nach de» Vorschriften de» Befitzsteuer« gesetzeS festgeftellte VrrmögenSzuwachS. Von diesem Ber- mögenSzuwachS ist seboch abzuzlehen das Vermögen, da» durch Erbanfall vder durch einen sonstigen Erwerb von TodeS wegen von einem Verstorbenen an dessen Erben vder andere Berechtigte übergegangen ist. e» sei denn, baß eS sich um Vermögen handelt, mit dem ber Verstorbene selbst kriegSgewinnsteuerpfltchtig gewesen wäre, wenn er den maßgebenden Stichtag erlebt hätte. ES bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß für die Besteuerung der Erbschaften andere Erwägungen maßgebend sind und sein müssen, al» sür dir Besteuerung ber Krieg«, gewinne. Den Erbanfällen stellt der Entwurf gleich KapitalSauSzahlungen an» einer Versicherung. Gchenkun- gen und sonstige Vermögensübergaben unter Lebenden und das nur steuerlich, nicht wirtschaftlich als Vermögen», zuwachs in Erscheinung tretende Vermögen, da» auS ber Umwandlung nichtfteuerbare« Vermögen- in steuerbare- Vermögen herrührt. Allerdings können noch andere außerordentliche Ber. mögenSansällr Vorkommen, deren Einbeziehung unter die KrtegSgewtnnsteuer ebenso wir bei den in 8 8 de» Ent würfe» aufgeführten SrwerbSfäüen eine nicht gerecht- fertigte Härte bedeutet. Daher wird einer einzigen »en« traten Stelle die Befugnis zu erteilen sein, andere außer, ordentliche BermögenSanfälle von der besonderen Abgabe zu befreien. Der 8 4» beS Entwurse» steht eine solche « r. mächttgung des BundeSrateS vor. Der Absetzung des durch eine Schenkung oder eine onstige Vermögensübergabe erworbenen Vermögen» von dem Vermögen de» Bedachten entspricht die im 8 4 de» Entwurse» angeordnete Zurechnung diese» vermögen» zum Bermögen de» Zuwendenden. Diese Regelung er- weist sich als notwendig, um etwaige» Versuchen entgegen- zutreten, durch BermügenSübertragunaen an Kinder oder ander« dem Steuerpflichtigen nahestehende Personen die Steuer ganz oder teilweise zu ersparen. D<« gleichen Erwägungen ltegen der Vorschrift de» s S de» Entwürfe» zugrunde. Ohne eine solche Borschrtst wäre zu befürchten, daß durch den Erwerb von Gegen- ständen, die nach dem Besttzsteuergesetz «tcht zum fteuer- baren Vermögen gehören, erhebliche VermögenSbeträg« der KriegSgewtnnbesteuerung entzogen würden. E» ist danach mit voller Absicht da» Erfordernis preis- gegeben, daß -er abgabepflichtige BermögenSzuwach» mit dem Kriege und ber durch ihn geschaffenen günstigen Kon- tunktnr in einem ursächlichen Zusammenhänge stehen wüste. Es genügt, daß der BermögenSzuwach» trotz deSKriege» innerhalb de» BeranlagungSzeitraum» ent standen ist. Auf diele Weis« werben nicht nur die Gewinne au» unmittelbaren und mittelbaren KrtegSlieferungen. so- wie die mit einer sonstigen, durch den Krieg geschaffene« günstigen Konjunktur zusammenhängenden Gewinne ge- troffen, sondern es wird auch darüber hinan» die Forde- rung verwirklicht, daß jeder, der in dieser die Vermögen». Verhältnisse de» weitaus größten Teile» de» brutschen Volke» beeinträchtigenden KrtegSzeit in ber Lage ist, sein Vermögen zu vermehren, einen ansehnlichen Teil dieses Zuwachse» dem vaterlande zu opfern verpflichtet tst. Berückstchttgung der Einkommen»»«!, hältntsse de» Steuerpflichtigen. Eine Ber- mögenszuwachSsteuer steht tn einem engeren Zusammen- hange mit der Einkommensbesteuerung al» die Vermögen», steuer, da ein Hauptteil de» Bermögenszuwachse» au» nicht- verbrauchtem Einkommen besteht. Da der durch Erbanfall und ähnliche Erwerbsfälle entstandene BermögenszuwachS ausschetdet. und da ferner eine Wertstetgerung von Ber- mögenSgegenständen selbst infolge de» Kriege» »nr tu An», nahmefällen ftattftnde« wirb, so wird ber der Kriegsgewinn, steuer unterliegende BermögenSzuwach- tn der Hauptsache nur nichtverbrauchtes Etnkommen sein. Gleich, wohl erweist sich eine weitere Berückstchttgung der Ein- kommen-verhältntste eine» Steuerpflichtigen für eine feinere und gerechtere Ausgestaltung der Steuer als not. wendig. Demientgen. ber bei gleichgebliedenem, vielleicht sogar bei vermindertem Einkommen durch Sparsamkeit sein Bermögen vermehrt hat. wird zwar eine tn mäßige« Grenzen sich haltende besondere Abgabe wohl zu- gemutet werden können, eben weil er trotz der KrtegSzeit doch noch tn der Lage war. sein Vermögen zu vermehren. Aber man wird nicht bestretten können, baß demjenigen etn größeres Opser zugunsten der Aügemetnhett an- -«sonnen werden darf, der etn Vermöge« ne« er werben oder ein vorhandene» vermehren konnte, weil seine Berbienstmöglichkeiten währen- -er KrtegSzeit bester« geworden sind, sein Etnkommen stch vergrößert hat. Demzufolge setzt der Entwurf im 8 v zunächst einen nach der Höhr de» BermügrnSzuwachse» tm Weg« ber Durchstafielung abgestuften Steuersatz für den abgabepslich ttgen BermögenSzuwach» schlechthin fest und steht im 8 10 die Erhebung de» doppelten Satze» für den Ber- mögenSzuwach» in Höhe de» Mehretnkommen» vor. Gegen- stand der Steuer bleibt zwar nach wie vor der Vermögen»- zuwach». so daß das Mehretnkommen nicht berücksichtigt wird, wenn und soweit ein BermögenszuwachS nicht vor- Händen ist. Wenn und soweit aber der BermögenSzuwach» auf etner Erhöhung de» Einkommen» beruht» wirb dieser letzteren für die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse de» Steuervfltchttgen während und unter Einwirkung de» Kriege» eryeblichen Tatsache ein,weitgehender Einfluß auf die Höhe de» Steuersatzes etngeräumt. Diese» kombinierte System hat gegenüber einer etgent ltchen und alleinigen Steuer auf da» Mehretnkommen allerdings den Nachteil, daß da» verbrauchte Meh reinkommen frelbletdt. Dieser Mangel wird aber durch mehrfache Vorzüge aufgewoge». Di« Abweichungen der «inzelstaatlichen Einkommensteuer- grsetze fallen bet der gewählten Regelung nicht so sehr in» Gewicht, da beim Vorhandensein eine» BermögenSzuwachieS wenigstens die einfachen Sätze erhoben werden, während bei der bloßen Bestellern«« des Mehretnkommen» infolge jener Abweichungen bei gleichen Verhältnissen in einem BundrSstaat eine Stcuerpflicht, tn einem anderen Bunde» staate völlige Ltcuersreiheit stch ergeben könnte. Die Br rücksichilgniig des MehretnkommrnS kan» sodann auf höhere Einkommen beschränkt bleiben, während jaus, schön Ä'nere'Etnkö»me?''mtt*hera"r»^»°»krden müßte«. Die Regelung de» Entwurf,» «i««t Rückstch» auf die Barteuerung der Leb « « » hal t u » - w ätzre n d der Kriegs»,tt. da da» nur den «elmrf ßet komme» »tcht zur Brrmögensbildung fttrtr e Besteuerung de- Mehreinkommeus konztte nicht Welfe auf de» erhdhtrn Ledensbebarf Rückstcht E »er alletutgeu Besteuerung de« Mebrrink»»»,*« »ürd« ber Steuerpflichtige härter ^troffen werbe», »er »«fällig vor dem Kriege voritßergehrud geringere Etuuaßuien -Habt hat derjenige, bei dem vielleicht ebenfalls rr/u »»fällig de« als sonders - Dieser Bermeh- Ich» ebenfalls »llnsttae «erhältuistr varla-r». « rung deb Einkommen» kSnuten krurr ««rluste am Ber- mögen ge-eull-erfteben. bi, den Vorteil bzr Etnkommen«. fteigerung mehr als auSgletchen. Durch d>1, vorgrschlagene Regelung werden derartige unvermeidbar- Härten zu einem grobe» Teile ausgeglichen. Die Forderung der Allgemein- heit der Steuer ist eudltch bei der Besteuerung brr Kriegs- gewinne in der Form ber vermlgenssuwachssteuer bester ^gewahrt, al» bei der Besteuerung brr Kri«g»ge»i«»e ledig- lich in der Form ber Steuer auf da» Mrhretukomme«. Der Entwurf steht eine Abstufung ber Steuer- sätze nach der Höhe de» B«rmvgrn»»u«achseS sowie nach Vorhandensein und Höhe eine» Mehr,««kommen» v«r. Eine weiter« unterschiedlich, Behandlung «ach der Herkunft des Bermögenszuwachse». eine qualitative Staffelung tn ber Weise, daß übermäßig Hohe Gewinne oder mühelos und ohne größere» Risiko erzielte Gewinne entsprechend schärfer zur Steuer herangezogrn würben, scheitert an ber Unmüg- lichkeit, objektive Merkmale zu finden, nach denen «tue solche Unterscheidung gerecht und ohne unerträgliche Härten durchgesührt werden.könnte. Ein Urteil über dir sittliche Berechtigung rrzleltrr Gewinne abzugebrn, ist die Steuer behörde weder berufen noch in ber Lage. Die KrtegSgewtnn- struer findet ihre Berechtigung in der besonderen LeiftungSsäbtgkeit ber von ihr erfaßte» Personen. Ein irgendwie gearteter Strafcharakter muß Ihr auch tn der Ausgestaltung Im einzelnen durchaus ferngehalten werben. Soll etn« unberechtigte und sittlich verwerfliche Bereicherung al» solche getroffen wer- den, so könnte e» stch nicht um eine finanz- und steuer- politische, sonder« »ur um eine rechtSpolizetltche Maßuahme handeln. lieber bie Besteuerung -er Gesellschaften heißt e»: Die Kriegögewinnbesteuerung der Gesellschaften ist vor- bereitet und in ihren Richtlinien bestimmt durch da» Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der KrtegSgewinne vom 34. Dezember 1018. Daß sie nicht ohne weitere» an den BermögenSzuwach» anknüpsrn kann, ist in -er Begründung zu diesem Gesetze näher erörtert. Gegenstand der KriegSgewtnnfteuer der Gesellschaften ist nach dem vorliegenden Entwurse -erinbenKrieg»- geschäftSjahren erzielt« Mehrgewinn. Gegen- stand der Abgabe ist nicht die nach den Vorschriften de» Gesetzes vom 24. Dezember 1018 gebildete Gonderrücklage. jedoch ist die Höh« ber gesetzlichen Donberrücklagen insofern von Bedeutung, als die zu entrichtende Steuer den Betrag der Gonberrücklage nickt übersteigen soll. Bei der gleich- »eittgen Besteuerung der Gesellschaften und der Einzel- Personen wird eine Doppelbesteuerung im wirt schaftlichen Ginne nicht vermieden. Vermieden wird st« nur tnsosern. al» die Gewinne der Gesellschaften stch verflüchtigen und tn ber Hand des Gesellschafter» zu keinem abgabepflichtigen BermögenszuwachS führen. Gemildert wird die Doppelbesteuerung ferner dadurch, daß die Mehr gewinne der Gesellschaften »tcht immer auch etn Mehr- einkommen des Gesellschafter» zur Folg« haben, ferner auch dadurch, daß dt« Krtegsgewiunbesteuerung der Gesell- schäften stch unter Umständen tn einem «tedrigeren Kurse der Aktten «sw. ausdrSckt. Immerhin wird die tatsächlich vorhandene Doppelbesteuerung im wirtschaftlichen Sinne bei ber Festsetzung ber Steuersätze für dt« Einzelpersonen sowohl wie für die Gesellschaften «tcht unbeachtet bleiben dürfen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung fällt die Doppelbesteuerung besonder» schwer in» Gewicht, da bie Stellung der an etner Gesellschaft mit beschtänkter Haftung beteiligte» Personen sich vielfach wirtschaftlich nicht wesentlich unterscheidet »o« ber Stellung eine» Einzel- Unternehmer» oder von Mituuternehmern. Deshalb lst tm 8 17 de» Entwurf» anf dt« besonberen Verhältnisse der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Weise eine wetteraehende Rückficht genomme«, baß der Gesellschafter seine Mehretnnahm« au» dem Geschäftsanteil von dem Krtegseinkommen adsetze« kgn«. so daß er «oar seinen BermögenSzuwach» unter allen Umständen versteuern muß. aber nur mit den einfachen Sätzen de» 8 v und nicht mit de« doppelte» Sätzen b,S 8 10. Eine völlig« Beseitigung jeder Doppelbesteuerung tst anch bet Gesellschaften mit be- schränkt» Haftung nicht tunlich, da die Geseyschaft-bestoue- rung auf einer ganz andere» Grundlage aufgebaul ist, al bte Besteuerung der Einzelpersonen. Die Beschlagnahme der deutschen Schisse in Portugal. Nach einem Bericht de» .TimeS"-Bertcht«rstatters in Lissabon erfolgt« die Beschlagnahme der 20 deutschen und österreichische» Schiffe ganz unerwartet. Einige Kapitäne reichten einen schriftlichen Protest ein. Zwei portugiesische Kriegsschiffe hielten drei Stünden lang Wache. Die beut- schen Matrosen wurden a« Land gebracht. Der portu- gtestsch« Minister de» Aeutzeren teilt« mit, daß dieser Schritt unternommen wnrd«, weil die Regier««« fürchtete, daß die Schiffe zu flüchte« versuchen würde«. Anch hätte dteRe - gierung sie für TranSportzweck« nötig. Der Ministerpräsident fügte hinzu, baß darüber vorher keine Verhandlungen mit Deutschland geführt worden wären. Die Regierung hah« lediglich die Tatsache der Beschlag- nähme telegraphisch dem portngtefische« Gesandten tn Berlin gemeldet mit dem Aufträge, die bentsch« Regierung davon in Kenntnt» zu setze». sW. T. B.j Rene» Steige« der englische» Kohlenfrachte«. d. Dte englischen Schiffsfrachten für Koh- len find a-ermal» tm Steige« begriffen. Die Fracht nach Genua, dt« auf 07k gefallen war, kostet zurzett 88 Schilling, dte Kracht nach Bordeaux, dte SO stand, ist auf 47K, dte nach Rouen von 27 auf 83K Schilling gestiegen. Die englisch« Herrschaft in Calais. Nach Meldungen an» Havre wurde dt« franzö sische Staatspolizei tn Calais am 18. Februar vollständig aufgehoben und Calais anch polizeilich dem englischen Kommandanten unterstellt. Eine englisch« Kritik an ASqntth» KriegSztele«. d. „Manchester Guardian" nimmt unter den englischen Blättern in seinem Urteil über die KrtedenSdebatte tm Unterhaus wiederum «inen eigenen Standpunkt «tn. Da» Blatt führt au», baß ASqutth» FrtedenSbedtngungrn tat- sächlich auf folgendes htnauSlaufen: 1. Vollständige Räu- mung Belgiens und Serbien» und Schadenersatz, 3. etne Frankreich befriedigend« Regelung hinsichtlich Elsaß- Lothringen» und ber Türket, S. etne entscheidende Nieder- werfung Deutschlands. Da» sei ein weitreichende» Pro gramm. Im Augenblick seien da» unmögliche Be- dtngungen, d. h. unter den jetzigen Umständen für England gänzlich unerreichbar. Hinsichtlich der Aussichten de» Krieges seien tn England die Ansichten geteilt Wenn man wirklich meint, baß die mtlttärtsche Läge einen tote» Punkt erreicht habe, so wäre eS die Pflicht eines jeden, der sein Vaterland liebt. Versuche zu machenf damit ein solches Ringen, da» aussichtslos tst, beendtgt werde. „Manchester Guardian" möchte weiter aern wissen, wie bie Regte-
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