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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 24.05.1905
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1905-05-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19050524018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1905052401
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1905052401
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1905
-
Monat
1905-05
- Tag 1905-05-24
-
Monat
1905-05
-
Jahr
1905
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 24.05.1905
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I» Nummer» na«, Ton». und Seierraien > ivaitioe ivruiw,e so Pi,., aui Privalieiir 40 Pia. rivailiae Zeile aus Trriieite uud ul« Emaeiaudt so Pi,. Auswärtige Am. tia»e nur acae» BoruuLbezaliluna. Brleadlauer werden mit WM«, berechnet. Sernivrechanschiud: Am, I Ar. U und Ae. L0»v. UVeiliig. M!8enlisll88tl'. 34. ^unüvrtor vtmeidM« vornskwea 8Ul» tu jockvr I>r«I»Iuae. Nv»,Imll»l»v pveslittllvdv »«»LH. Lt»VL,r« tti.a Ltoliüuk« »lt Nvilestuckl«!» l» k»ri». 4 ILvIMKl 4» mit lla'Lur Ä»8 «lat Iin Mal ^WiiU, »ue Vardoixunx x«^«e» Itrualrtlrt«, bcttscdweeleoudv» und viilc.»M!»tv. UrttutvimittuI rur Nainl,unu. XuttrlsLdun« Sou Linie, und der Slllie. tludeUo l Kurte, ruruUtrtet l.M »lurb. —----— 8»I«iii«iii8-Lp«tIiekv, s Lwtdeldo desoudei»: UII>I*V«, nur beste, erprobte tzLbrilcats EÄvIckLn rsi'vll, bseelicbe ttvukeiton. «re»üeu-^. ÜUäläV 8lü^. Itloitlrst». 10. ^ Vni*IlMfldH*ckdM IlliuilW tiimlil liSkli Mllil diiidsllili Ili iliiikeliili II. »Ig>. L u Uaooe» Unilf Ilitneiiülr ->! L Uvll«iHVU. »li-ii« ulllls «m. -iirr-wnl«»,»-,, di»I,« knlä. »- ». Nvdb« Ni.»!., «r.I43.e,it,tI:NSSLS°'SmNLL Di« «endrruug der Jivllprozetzordnung beschSftigt augenblicklich da» Plenum de» Reichstage» in zweiter Lesung, ohne dah es schon zu bestimmten Beschlüssen gekommen wäre. Die Vorlage bezweckt in erster Linie «ine Ent lastung de» Reichsgericht» herbeizusühren, das schon jetzt nicht mehr im stände ist und aus die Dauer noch weniger im stand« sein wird, daS ihm unter dem gegenwärtigen Nechts- zustande obliegende Arbeitspensum zu bewältigen. Jedoch handelt «» sich bei dem, was durch den vorgelegten Gescheut- Wurf geschaffen werden soll, nicht um eine für alle Zeiten Gel tung behaltende gesetzliche Regelung der Materie, sondern ledig- lich — und diesen Intentionen der verbündeten Regierungen hat der Staatssekretär des Reichsjustizamtes Ausdruck ver liehen — um eine Art Notgesetz, das den vorhandenen Not stand beseitigen soll. Eine organische Regelung der sich auf- drängenden Fragen über die Zuständigkeit und Arbeitssphäre des Reichsgerichts soll erst zugleich mit einer allgemeinen Re vision der Zivilprozeßordnung versucht werden. Eine solche allgemein« Revision aber, bei der eine durchgreifende Prüfung der gesamten Jnstanzenfrage erfolgen soll, dürfte nach den bis- her verlautbarten Ansichten des Reichsjustizamtes in etwa zehn Jahren zu stände gebracht werden können. Nur für die Zwischenzeit, für die nächsten 8 bis 10 Jahre also, will die Borlage Abhilfe bringen. Das muß zu ihrem Verständnis und zu ihrer richtigeren Beurteilung vorausgeschickt werden. Die Tatsache einer übermäßigen Belastung uud demgemäß die Notwendigkeit einer Entlastung des Reichsgericht- wird allseitig anerkannt. ES muß als ein geradezu unerträglicher Zustand, der auf da» dringendste der Besserung bedarf, be> zeichnet werden, daß von einzelnen Senaten die Termine nicht um einige Wochen oder Monate, sondern nahezu um ein volles Jahr hinausgeschoben werden müssen. Welches Ueber- maß an Arbeit aus den in den sieben Zivilsenaten de» Reichs- gertchtS tätigen Richtern lastet, ergibt sich au» der Tatsache, daß neben einer etwa achtstündigen dienstlichen Tätigkeit jeder dieser Räte an häuslicher Arbeit 76 Urteilssachen und über 60 Beschwerden und ArmrnrechtSgesuche zu bewältigen hatte. Da» Arbeitspensum des einzelnen Richter» erscheint danach so ungeheuerlich groß, dah schließlich der Gegenstand der Arbeit, sei eS der in den Sitzungen, sei es der in häuslicher Tätigkeit behandelten, darunter leiden muß. Wie dem Richter dabei Zeit bleiben soll, sich in der einschlägigen juristischen Literatur aus dem Lausenden zu erhalten und, was ihm ebenfalls am Herzen liegen muß, sich wenigstens über die hervorstechendsten Erscheinungen des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens zu unterrichten, bleibt ein Geheimnis derjenigen Beamten, die bis her, trotz der enormen Uebeiranspannung. daS Unmögliche möglich gemacht haben. Es liegt auf der Hand, daß ein so intensiver Dienstbetrieb neben anderen dringlichen und not wendigen Obliegenheiten nur eine Zeitlang aufrecht erhalten werden kann und daß auf jeden Fall hierin Abhilfe geschafft werden muß. Zu diesem Zwecke empfiehlt nun die Vorlage in erster Linie Erhöhung der bisher geltenden Revisionssumme von 1500 Mark auf 8000 Mark bezw. 3000 Mark. Ueber die Zweckmäßigkeit und die voraussichtliche »Wirkung diese» Mittel» gehen die Ansichten erheblich auseinander. Der Haupteinwand gegen den Vorschlag der verbündeten Regierungen lautet dahin, daß, selbst wenn infolge der Erhöhung der Revisionssumme eine Verminderung des Arbeitsstoffes bis zu 2b Prozent einträte, doch schon nach wenigen, vielleicht 3 bis 4 Jahren, infolge der stetigen Zunahme der Streitsachen, der gegenwärtige Zustand mit seiner eiwmten Ueberlastung erreicht sein würde. Bei einer genaueren Durchsicht und Prüfung der Berusungssachcn auf ihre geschästliche Behandlung hin kann indessen diese Befürchtung doch kaum standhalten. Das Reichsgericht hat im letzten Jahre, ausschließ lich der Urteile auf Versäumnis, Verzicht oder Anerkenntnis, ins gesamt ÄM Endurteile gefällt. Da unter den 2277 Sachen, die vorliegend rechtliche Streitigkeiten betrafen, in 410 Fällen der Wert de» Beschwerdegegenstandes mehr als 1500 bis 2000 Mk-, in 172 Fällen, in denen in der Vorinstanz gleichlautende Entschei- duugen ergangen waren. 2000 bis 3000 Mk. betrug, so würde «lt einem Wegfall von rund 23 Prozent der Sachen zu rechnen sein. WaS sodann die Annahme betrifft, die gegenwärtige Vor lage werde sich nur für 3 bis 4 Jahre wirksam erweisen, so ist zu berücksichtigen, daß daS in den letzten Jahren eingctretene Maß an Revisionen ein außergewöhnliches war, da naturgemäß das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ein starkes Anschwellen der Revisionen zur Folge hatte. Gewisse Lumichen, so die gerin gere Zunahme der Revisionen im Jahre 1904. spreche» dafür, daß die jetzige UebergangSzelt bald überwunden sein wird und daß dann ein BeharrungSzustand zu erwarten steht, der günstiger sein wird al» der gegenwärtige. Naturgemäß hat «» auch sonst an Bedenke« gegen diese» Auskunftsmittel nicht gefehlt. Bon den Gegnern der Vorlage wtrd dabei die soziale Wirkung der geplanten Erhöhung der Revi« sionSsumme in den Vordergrund geschoben. Werden Streitsachen OermögenSvechtlicher Natur, die WeriobjeNe zwischen 1K00 Mk. uud 3000 Mk. betreffen, von der reichsgerichtlicheu Behandlung ausgeschlossen, so würden dadurch, so argumentiert man, die ärme ren Klassen, die vorwiegend wegen geringer Wertobjckte prozessie re», benachteiligt werden gegenüber den Reichen, deren Streit sachen höhere Wertobsekte zum Gegenstände haben. Die Vertreter dieser Auffassung gelangen dann mit Naturnotwendigkeit zu der Forderung, daß durch völlige Beseitigung, mindestens aber durch eine erhebliche Herabsetzung der unteren Wertgrenze die Judikatur des Reichsgerichtes nicht nur nicht eingeschränkt, sondem vielmehr erweitert werden müßte. Dabei wird aber übersehe», daß bei Schaffung der Zivilprozeßordnung zwei Instanzen als genügend angesehen und das dritt- instanzliche Rechtsmittel auf die Rechtsfrage beschränkt und obendrein noch durch Festsetzung einer Nevisionssumme ein geschränkt wurde. Aus rein praktischer und völlig objektiver Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse heraus ist die Ein schränkung der Revision aus Rechtsstreitigkeiten über 1500 Mark erfolgt: dieser Schritt kann jetzt nicht rückgängig gemacht werden, wenn nicht das Reichsgericht von der hohen Stufe, ans der es als der berufene Vertreter und Hüter der unumgänglich notwendigen Nechtseinheit steht, herabgezogcn werden soll. Aber auch vom rein praktischen Standpunkt erscheint der auf soziale Bedenken gegründete Einwand nicht stichhaltig. Waren doch z. B- im Jahre 1901 von 2360 angemeldcten Revisionen nicht mehr als 10 Prozent erfolgreich, wobei auch die nur teilweise erfolgreichen eingerechnet sind. Fallen nun infolge der ange schlagenen Erhöhung der Revisionssumme 23 Prozent der Streit sachen fort, so wird dadurch die Schnelligkeit und Zuverlässigkeit der reichsgerichtlichen Entscheidungen zweifellos erhöht. Die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts aber, wie sie für die Rechtspflege und die Sicherheit des Verkehrslebens unent behrlich und von höchstem Werte sind — das geschäftliche Leben richtet sich in weitestgehendem Maße nach diesen Entschei- düngen - kommen mittelbar auch den minderbemittelten Schichten zu statten, indem sie gewisse Grundsätze aufstellen, die auch für die an kleinen Prozessen Beteiligten durch richtige Auslegung der Gesetze Bedeutung haben. Bon den in der Kommission voryeschlagenen anderen Ab Hilfsmitteln zur Beseitigung der anerkannten Nosstände beim Reichsgericht ist zunächst zu sagen, daß über keine dieser Maß nahmen unter den Gegnern der Vorlage volle Einigkeit herrschte Der Vorschlag, sür die Revision den Begründungszwang cinzu- führen, läßt eine wirksame Abhilfe gegenüber den vorhandenen Uebelständen nicht erwarten und würde auch in vielen Fällen zu einer leeren Formalität werden. Ein zweiter Vorschlag, die mündliche Verhandlung ganz oder in weiterem Umfange zu be fettigen, wurde als eine erhebliche Verschlechterung des Versah rens erkannt. Die Mündlichkeit behält auch für die dritte Jn> stanz ihren hohen Wert. Die Wechselrede der Anwälte in den juristischen Ausführungen lassen die entscheidenden Gesichtspunkte schärfer hervortretcn und erleichtern und fördern die endgültigen Entscheidungen. In der Tat hält denn auch die große Mehr- heit der Mitglieder deS Reichsgerichts an der Mündlich keit des Verfahrens fest. Ein dritter Vorschlag, die landesrcchtlichen Sachen abzuzweigen, fand, weil von einer sehr geringen praktischen Bedeutung, wenig Be achtung. Auch die Empfehlung, einen besonderen Senat für Armenrechtssachen und Beschwerden zu bilden snach dem fran- zösischen Vorbilde des buresa ä'assistanee Mäioiairo) fand keinen Beifall. Während über diese Vorschläge auch unter den Gegnern der Vorlage erhebliche Meinungsverschiedenheiten herrschten, traten sie fast geschlossen sür eine den gesteigerten Bedürfnissen entsprechende Erhöhung der Zahl der Zivilsenate s7 seit 1899> ein. Dagegen spricht jedoch die Erwägung, daß jeder neue Senat die Schwierigkeit und die Gefahr vermehrt, daß zwei Senate gleichzeitig widersprechende Erkenntnisse in ein und derselben Frage erlassen. Eine Zwiespältigkeit der Rechtsprechung müßte schwere Gefahren sür das Geschäfts- und Verkehrsleben mit sich bringen. Der Staatssekretär Dr. Meberding betonte, daß schon jetzt der Personalbestand eigentlich zu groß sei: es würde dadurch in Frage gestellt. Entscheidungen zu erzielen, die auf völliger Durchdringung der Materie durch jedes Mitglied und auf all- seitigem Meinungsaustausch berubten. Ebenso fand der Ge danke. durch eine stärkere Besetzung der Senate Ab hilfe zu schaffen, Widerspruch, weil durch eine solche Maßnahme der Präsident — und dieser ist ausschlaggebend für die Recht sprechung im cinzölnen Senate — nicht entlastet werden würde. Endlich kann auch von einer Aufhebung der sog. rnuuerus olnusus, von einer Vermehrung der Zahl der beim Reichs gerichte tätigen Anwälte «ine wirksgme Abhilfe nicht erwartet werde». swnssuiiime von 1500 auf 2500 Mk. zum drittenmal versuch'.. Vorher bittet Abg. Dr. Paasche (nar.-lib.) »m Verlesung der Namen derjenigen, die seinerzeit den Antrag auf namentliche Ad stimmung gestellt haben; es werde sich da ergeben, daß von den 50 Antragstellern gestern 41 bei der namentliche» Abstimmung nicht anwesend waren. — Abg. Bebel protestiert gegen eine solche Feststellung. Scho» gelegentlich der Zolldebatten sei en> schieden worden, daß ein Antrag ans namentliche Abstimmung die Anwesenheit der Antragsteller nicht erfordere. Nach längerer Gc schästsordnnngsdcbatte erklärt Präsident Graf Ballestrem, das; er nicht Anstand nehme, dem harmlosen Ersuchen (Heiterkeit, des Abg. Dr. Pansche statt,zugebc», worauf die Verlesung der Namen der.50 sozialdemokratischen Abgeordneten, die den Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt batte», erfolgt. Bei der nun stattslndenden Abstimmung werden 1l9 Stimmen für. 74 Stimmen gegen die Erhöhung bei 10 Stimmenthaltungen abgegeben. Das Hans ist also beschlußfähig und die Erhöh» n g der Revisionssumme angenommen. — Die Kommis sion hat die Bestimmung eingeschaltet: „In NechtSstreitigkeiteu " nicht darm über vermöaeiisrechtliche Ansprüche kan» die Revision nicht daraus gestützt werben, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit niil ^ unrecht aiigenommeil hat. — AbZ. Stadthage» (Soz.s be s kämpft diese Bestimmung, welche Schiebungen von einem Gericht - zum andere», ohne Rücksicht aut die örtliche Zuständigkeit, zm Folge haben würde, bis ein Gericht gefunden sei, von dem mau annehme, daß eS in einem bestimmten Sinne entscheiden werde Redner behauptet u. a., daß im Berliner Milchkrieg-Prozcß de> , Justizministcr aus das Kammergericht eingewirkt habe. — Staate sekretär Nieberding erwidert, ein so einseitiger Angriff aus die preußische Justizpftege sei ihm doch noch nicht vorgekommen. Der Jnstizminister und die preußischen Richter seien allerdings darüber erhaben. Tatsächlich müsse er aber sestslellen. daß die Milchzentrale auch eine» zweiten Prozeß, der nach dem angeblichen Eingreifen des Justizministers vom Kammergericht entschieden worden sei, verloren habe. Zweitens sei Tatsache, daß dem be treffenden Senatspräsidenten in dieser Sache überhaupt »ich.'e vom Justizininister oder in dessen Aufträge eröffnet worden sei. daß derselbe vielmehr schon voryer ganz ohne Zusammenhang mit dieser Sache seinen Abschied genommen habe. — Abg. Stadt Hagen; Tatsache ist, und darüber hat der Staatssekretär ge schwiegen, daß nach der Stellungnahme des Juftizmiiiisters im preußische» Abgeordnetenhause am 18. März andere Kammer äerichts-Senate abweichend von den früheren Entscheidungen des Kammergerichts für die Milchzentrale entschiede» haben. Und daß der Minister den betreffenden Senatsprüsidentcn nach einer bestimmte» Richtung hin bat aufmerksam machen lassen, das hat der Jnstizminister im Abgeordnetenhaus« selber erklärt! Abg. Lenz mann stress. VollSp.I stimmt dem Vorredner dann bei, daß der preußische Jnstizminister ungesetzlich vor- gegcmaen sei. — Staatssekretär Nieberding stellt m Ab rede, daß der Minister in seiner Mitteilung an den Kammer- gerichtspräsidenten in eine materielle Prüfung des betreffenden Falles einaetreten sei. Der Minister habe Len Präsidenten nur darauf aufmerksam gemacht, daß bei dem betreffenden Urteil ein Gesetz falsch angewandt sei. Das sei doch keine materielle Priffting. — Abg. B l u m e n tüa l lEls. Volksp.s: Das sei ja eine ganz neue Auffassung des Aussichtsrechts des Jnstiz- ministers! Wenn der Minister dem Richter in solcher Wech' sage: Das Urteil ist falsch! Dem Urteil liegt eine falsche Auf fassung der Gesetze zu Grundel, so heißt das doch: Ein ander Mal urteile anders! Das sei in der Tat ein unzulässiges Ein greifen des Ministers in die Rechtspflege. (Verfall lmks.s — Der von der Kommission vorgeschlaaene Absatz 2 wird ange nommen. 8 554 handeff von der Begründung, der Revision und führt den Begründunaszwang ein. Die Kommission hat u. a. beschlossen, daß nach Maus der einmonatlichen Frist für die Einreichung der Nevisionsbegründung auch eine Erweite rung der auf die Revisionsgründe gestutzten Anträge nicht Neueste Drahtmeldungen vom 23. Mai. Deutscher ReichSta». Berlin. (Priv.-Tel.) Reichstag. In fortgesetzter weiter Lesung de» Gesetzentwurfs betreffend Entlastung deS sirichSgertcht» durch Aendeningen der ZivUprmeßordnring Wird die namentlich« Abstimmung über dt« " " mehr erfolgen darf. Auf Antrag des Aog. Burlaae sZentt.j wird diese Bestimmung gestrichen und ferner ans Antrag des Abg. Spahn beschlossen, daß die Frist für die Revisionsbegrün dung auch nicht durch eine Vereinbarung der Parteien er folgen dürfe. Ohne bemerkenswerte Debatten werden im übrigen die Beschlüsse der Kommission unverändert angenommen. — Es folgt die dritte Beratung des Hagemannschcn Gesetzentwurfs betreffend Aendcrung des Gerichtsvcrfassnnas- gesetzcs behufs Entlastung des Reichsgerichts hauptsächlich auf dem Wege einer Erweiterung der Kompetenz der «Schöffen gerichte. — Aba. Müller-Meiningen streif. Volksp.s ^bittet die Regierung, die Wiedereinführung der Berufung in Straf sachen möglichst zu beschleunigen, und bekämpft dann die Absicht einer Beseitigung der Schwurgerichte. Diele hätten sich außer ordentlich bewährt. Statt mit dem Gedanken zu kokettieren, die Schwurgerichte zu beseitigen, solle mau lieber dem Arbeiter die Zulassung zum Amte als Geschworener erleichtern. Redner bittet schließlich, den heute vorliegenden Kompromiß- antrag der Rechten, des Zentrums und der Nationalliberalcn auf Wiederaushebung der Verweisung der Preßveraehen vor die Schwurgerichte abzulehuen. — Abg. Herzfeld sSoz^ stimmt grundsätzlich der Erweiterung der Kompetenz der Schöffen gerichte zu, erklärt aber namens seiner Partei noch eine Reihe von Abänderungen auch der Strafprozeßordnung sür unerläß lich und macht von der Annahme der bezüglichen, von seiner Partei eingebrachten Anträge die Zustimmung seiner Freunde zu dem ganzen Gesetze abhängig. Für seine Freunde sei die Aufrechterhaltung der Berweiffing der Preßveraehen vor die Schwurgerichte oonssitia «ins gus nc>n. Der oetreffende Be schluß zweiter Lesung müsse aufrecht erhalten werden, schon als Borbeugungsmittcl gegen die geplante künftige Abschaffung der Schwurgerichte überhaupt. — Staatssekretär Nieber ding erklärt, falls die Verweisung der Prcßvergchen vor die Schwurgerichte aufrecht erhalten werde, sei das ganze Gesetz für die verbündeten Regierungen unannehmbar. Was die Frage der Schwurgerichte anlonge, sei es eine Täuschung de» Volkes, et so dar- ustellen, als habe die Juristen-Kommission für die Reform der Strafprozeßordnung die Beseitigung der Schwurgerichte be- schlossen. Die Kommission wolle die Schwurgerichte Veibe- halten, nur in anderer Form. Richter und Laien sollten jüisammemvirken. — Damit schließt die Generaldebatte. der Einzelberatuna werden zunächst verschiedene sozial! Anträge adgelehnt. — Abg. Himburg florchj
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