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hren falle so wie de» in demselben seit einer langen Reihe von Ja!, befindlichm und rühmlichst bekannten BrunnenbadrS, HerrH«in- »ich Haben hier in Dresden den Bürgereid geleistet. Der wackere Jubilar, der auch diesen Tag in seiner einfachen Lebensweise vorübergehen lassen wollte, ahnte nicht, daß die zahlreichen Freunde, die er sich durch seinen biedern Charakter erworben, dieses Festtages eingedenk sein würden, wurde daher nicht wenig überrascht, als gegen Mittag eine Deputation derselben erschien und ihm, der ein sehr tüchtiger Schütz und tüchtiger Waidmann ist, ein werthvolles Jagdgewehr überreichten, welches ihn noch lange Jahre auf manch heitrer Jagdparthie begleiten möge, denn er befindet sich noch in voller Manneskraft und erfreut sich einer eisenfesten Gesundheit. — Oeffentliche Gerichtsverhandlung vom 18 März. Der heutige Tag bringt fünf Einspruchsverhandlungen, meist Privatanklagen. Die erste hat Anna Rosina Zeibig Wider die Nosine Henriette Schiffe! beim Gerichtsamt Schönfeld an gestellt. Das Ganze ist eine gewöhnliche Werberzänkerei, d e auf einem Geschäftswege sich entspann. Beide gingen noch mit mehreren andern Weibern nach der Stadt und unterwegs ge- riethen die Genannten in Streit. Da soll die Schiffe!, die heut nur allei> zum Termin erschienen ist und den eintretenden Ge richtshof mit einem lauten „Guten Morgen!" begrüßt, zur Zeibig gesagt haben: „Du altes schlechtes L . .. r, Du bist nicht das re. Werth. Du zeigst ja allen Leuten Deinen rc." Die Zeibig verklagte ihre Genossin, obgleich sie ihre Nichte ist. Aber die Zeibig soll nach Aussage der Beklagten vor ihr ausgespuckt haben, was sie jedoch insoweit in Abrede stellt, als sie angiebt: „Ja, ich habe oft ausgespuckt. Das ist möglich, aber nicht vor der Zeibig, sondern weil es mein na türliches Bedürsniß war!" Das Gerichtsamt Schönfeld verur- theilte die Schiffe! zu 4 Thaler Geldbuße und Tragung der Kosten in dem Falle, wenn die Zeibig den ihr gerichtlich vor- geschrieben-n Eid schwört. Dagegen erhob die Klägerin Ein spruch Nach kmzer Verathung bestätigte der Gerichtshof das erste Urtheil — Die zweite Einspruchsverhandlung fand nicht statt. Anna Maria Mehnert, welche des Diebstahls und der Unterschlagung beschuldigt und deshalb bestraft war, hatte heute Vormittag noch den von ihr erhobenen Einspruch zurückgenom- men. — Dis dritte Sache war wieder eine Privatanklage, welche Wilhelmine Henriette Bachmann Wider Friedrich Julius Bügel erhoben. Zänkerei war auch hier der Grund der Klage, die dem Beklagten wegen Beleidigung und Körperverletzung eine ziemlich hohe Geldstrafe eingetragen. Henriette Bachmann, eine Handarbeitersfrau' wohnte in dem dem angeklagten Bügel ge hörig n Hause. Als Aftermietherin hatte sie eme gewisse Emilie Kleindienst bei sich. In das gemeinschaftlich benutzte Vorhaus kam im Juli 1862 eines Freitags gegen Mittag der Haus- wirth Bügel und sagte zur Bachmann: „Nu, wenn zieht Ihr denn eigentlich aus?" Da sagte sie: „Nu, wer hat mir denn gekündigt?" Bügel: ,,Na, ich! Mit Ihr Luder werde ich nicht viel Umstände machen, Sie schmeiß ich gleich die Treppe hin unter!" Als die Bachmann nun erhitzt erwiderte: „Ich bin kein Luder, wenn Sie eins haben wollen, da müssen Sie sich erst eins nehmen," da ging's los, da war Bügel nicht mehr zu halten. Die Bachmann erhielt einige derbe Ohrfeigen rechts und links und wurde von Bügel zweimal an die Wand gedrückt, daß man es durch die Wand hindurch hören konnte. Die zwei Zeugen, die Wilhelmme Kachler und die Emilie Kleindienst können nur soviel angeben, daß sie Lärm gehört und die Klägerin hätte laut geschriem. Letztere empfand nun Schmerzen an einigen Stell n des Körpers. Sie ging zum Arzt, der sie untersuchte. Sie war wirklich beschädigt. Am rechten Hinterkopfe fand sich eine weiche, schmerzhafte Geschwulst in der Größe eines Gul denstücks, an der Stirn und am rechten Schulterblatt war's auch nicht richtig, da fanden sich ebenfalls nicht wohlthuende Sugillatoren vor. Bügel leugnete fast Alles. Er will die Bachmann wohl wegen des Ausziehen- gefragt, aber weder ge schrmpft noch geschlagen haben. Jndeß, die Bachmgnn bekräf tigte Alles durch einen Eid und das Gericht verurtheilte den Hausbesitzer Friedrich Julius Bügel wegen Beleidigung und Körperverletzung zu 10 Thaler Geldbuße oder im Nichtzahlung-» zu 2 Wochen Gefängnißstrafe. Außerdem sollt« er di» GetichtSkvsten, das ärztliche Liquidum und SO Rgr. Schmerzen», zelder an die Bachmann bezahlen. Dagegen erhob er Einspruch. Da» Gericht bestätigte heut das erstinstanzliche Erkenntniß, Werl >ie Strafe von 10 Thlrn. nicht zu hoch zu finden sei. ES kommen im Gegentheil noch die heutigen Einspruchs-Kosten hinzu. Die vorletzte Sache betrifft wieder eine Beleidigung, die unter eine Anzahl Gärtner gefallen ist. Der Kunflgärtner Julius Friedrich Hahne von hier verklagte den herrschaftlichen Gärtner Carl Heinrich August Schneider. Am 1. Februar 1864 ging Hahne mit dem Handelsgärtner Kretzschmer aus Strießen zu d-rn genannten Schneider. Kretzschmer hatte mit Letzterem eine Unterredung. Die Beiden standen im Garten und näherten sich dann nach und nach dem Thore, an welchem Hahne sich aushielt. Hahne mag sich wohl in das Gespräch der Beiden gemischt haben; denn Schneider fragte ihn, wie die Acten sagen, erwaS höhnisch: „Mit wem habe ich denn die Ehre zu sprechen?" Als Hahne nun seinen Namen nannte, da soll Schneider ihn ein elentxs Subject geheißen, ihm damit seine Ehre abaeschnitten und tief beleidigt haben. Ein angestellter Sühneversuch blieb ganz er folglos. Der herrschaftliche Gärtner j Carl Heinrich August Schneider, 39 Jahr alt und noch nicht bestraft, wurde mit 5 Thlr. Strafe und Tragung der Kosten belegt. Wenn er nicht zahlt, sitzt er dafür 6 Tage im Gefängniß Dagegen erhob er im Allgemeinen Einspruch, er will gar nicht bestraft sein. Er meint, Hahne habe sich am 1 Februar damals im Garten unbefugter Weise in das Gespräch hineingemrscht, aber auf Schimvfreden wisse er sich nicht zu besinnen. Er sei zu jener Stunde etwas „in Harnisch" gerathen ge wesen. Der Zeuge Kretzschmar, der schon genannte Handels gär Irrer aus Strießen, hat allerdings den Wortlaut der Klage bestätigt und beschworen. Schneider erklärte übrigens schließlich noch: „Es ist Wohl möglich, daß ich den Hehne ein elende» Subject genannt habe; ich kann mich aber nicht mehr besinnen, in Folge der Kopfrose ist mein Gedächtniß etwa- schwach ge worden!" Der Einspruch hilft auch hier nichis — es blieb, wie es war. — Den Schluß des heutigen Gerichtstages bildet ebenfalls eine Privatanklage, die Johann Gottfried Zimmer wider Carl Gottlieb Reichert erhoben. In dieser Sache, die in aller Wahrheit ein „steinernes" Fundament hat, sind eine Menge Zeugen vernommen worden und sie spielt schon lange am Geriyttsamt Dippoldiswalde. Der Hausbesitzer Zimmer in Hegendorf grenzt an das Grundstück des dasigen Armenhauses. Auf seinem Grundstück befindet sich ein Quellbrunnen, aus dem die anliegenden Armenhausbewohner von Zimmer die Erlaub- niß hatten, sich Wasser zu holen. Ein Recht dazu hatten sie nicht, wohl aber die Pflicht, den Grund und Boden um den Quell herum nicht entzwei zu trampeln. Da sie dies aber für chre Pflicht nicht hielten, sondern Mißbrauch mit der Erlaub- niß trieben, so verbot er die Benutzung des Brunnens den Ar menhausbewohnern und legte eine Verschlagpange vor. Am 17. April 1863 soll nun Reichert, dem namentlich die Benutzung des Brunnens verboten war, die Verschlagstange weggerifsen und auch den Zimmer beleidigt, das heißt ihn böse beleumun det haben. Es wurde nämlich an einer da befindlichen Wege grenze ein sogenannter „Rainstein" im Jahre 1847 gesetzt und Reichert, der Beklagte, beschuldigt nunmehr den Zimmer, daß er den Stein dort weggerückt habe. Dieser Verleumdung und unerlaubten Selbsthilfe machte sich der schon sehr alte, schwerhörige Armenhausbewohner Carl Gottlieb Reichert im April 1863 schuldig und zwar an einem Tage, wo der dasige Gemeindevorstand Richter in Begleitung des Gutsbesitzers und Gerichtsschöppen Hartmann zu Hegendorf in dortiger Nähe eine amtliche Besichtigung vorzunehmen hatte. Am 13. April de- nuncirte Zimmer den Reichert wegen Verleumdung und uner laubter Selbsthilfe am Gerichtsamt zu Dippoldiswalde und das Gericht verurtheilte den Angeklagtm zu 13 Tagen Gefängniß und Tragung der Kosten. Dagegen erhob Reichert Einspruch, obgleich er einräumt» gesagt zu haben, Zimmer hätte den 1847 hingesteckten Rainfiein verrückt, was er selbst gesehen habe. Im Uebrigen hätten die Hegendorfer Armenhausbewohner schon feit undenklichen Zeiten da» Benutzungsrrcht de» Brunnen». Dex >