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Nr. 15S Seite » zwei sächsische Notverordnungen. - 'M EH Do» Gesamt,ninisterium hat auf Grund von Artikel 10 der Verfassung de» Freistaates Lachsen unter dem 89. März 192« zuvi Notverordnungen erlassen. Die eine betrifft die vorläufige Wcilcrerhebuiig der Vorauszahlungen aul die Gewerbesteuer und Grundsteuer. Die Verordnung enthält folgende zwei Paragraphen: 8 l. Tie iw Getttz über die vorläufige Weitererhebung der Geiverdesteuer und Grundsteuer vom 9. April 1925 >G.Bl. S. «7j geordneten 2iorausz>ihlungen sind bis längsten» zum 31. Juli >92» mit der Masigabe fortzuentrichten, daß für die GewerdesieuervorauSzahI-ungen bet der t^egenüber- stellunci de» Umsatzes und der Elelxilter und Söhne im Halle de'» 8 l Abi. l unter n zweiter llnterabsay de» erwähnten Ge setzes an die Stelle de» Kalenderjahre» l924 da» Kalender jahr 1925 tritt. I-in übrigen gelten für die Vorauszahlungen die Vor- fchristcn in 8 l Abs. 2, § 2 de» Gesetze» über die vorläufige Wettercrhebuiig der Gewerbesteuer und Grundsteuer. 8 2. Diese Notr»crvrd»ung tritt am l. April 1326 in Kraft. Die zweite Notverordnung betresst Blenderung de» Gesetze» über den Geldenlwerlungsausglelch bei bebaulen Grundstücken. Die wesentlichsten Zlenderungen gegenüber dcrn Gesetz über den Geldcntlvertung»au»gielch bei betauten Grundstiicken vom l. Kuij 1924 jG.Bl. S. 398> sind folgende: Artikel 1. Hinter § 3 wird al» 8 3-r folgende neue Vorschrift cin- gcfügt: 8 3.,. Aus Antrag werden von der AuswcrtnngSsteuer Woh» gebäude lWohnungeni befreit, soweit deren Nutzungsberechtigte und die ihre» Haushalt teilenden Pc-Zonen zusammen nach weisbar einen Arbeitslohn beziehen, der aus Grund de» Ge setze» über die Lenkung der Lohnsteuer vom ll>. Dezember 1925 dem Steuerabzüge vom Arbeitslöhne nicht unterliege» würde, oder, sofern da» Einkommen nicht oder nicht nur tu Arbeitslohn besieht, eiu Einkommen beziehen, da» hinter dem Mindestbciragc zurüekbicibt, der dem Steuerabzüge vom Arbeitslohn unterworfen werden kan». Befreiung von -er Nu'wertungSstcuer tritt dann nicht ein. wenn anzunclimen ist, das! das Jahreseinkommen des Nutzungsberechtigten und der seinen HauSbalt teilenden Per sonen zusammen den 'Betrag von 2890 Reichsmark übersteigt, oder wenn -er Nutzungsberechtigte eine Wohnung innc bat, die unter Jserücksichiigung der besonderen Umstände des Halle» anher Verhältnis zu seinem Einkommen sicht. In 8 4 wird «i als Ab'atz 2 folgende Vorschrift cingesügt: Wenn da» <Bb,iude in Ausübung eines Nechle» an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grund stücke verbunden ist, isi nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern der Eigentümer de» Gebäude» der Steuerschuldner: bi der bisherige Abs. 2 Abs. 3 und e! als Abs. 4 folgende Vorschrift angcsügt: Der Steuergegenstand haftet al» solcher ohne Rücksicht aus den Eigentümer für die A. swertungssieuer. 8 5 erhält so lg ende Fassung: 8 5. Der Mieter isi dem Vermieter gegenüber zur Entrichtung de» Betrage» der Nufivcrrungssicuer verpflichtet, der dem NiltzungSwerte de» von ihm benutzten Raumes entspricht. Die Verpflichtung des Abs. 1 besieht auch dann, wenn tm Einzeliäsic keine oder eine ermäßigte Lteuerptticht besieht: bei Wohngebäuden iWvhnungcni. die nach 8 3a steuerfrei sind, erstreckt sich die Verpflichtung nicht auf den Betrag, den der Vermieter als Steuer zu entrichten haben würde, wenn die Wohnung steuerpflichtig wäre. Ist der Gebrauch eines Gebäude- lGcbäu-deteileSj aus andere Weile als durch Mict:>ertrag «Pacht, Nie schrei uch usw.i einem Dritten gegen Entgelt überlasse», so gelten Abs, l und 2 enlsprechcnd. 8 8 erhält folgen de Fassung: 8 3. Die Staatssteuer beträgt jährlich 19 vom Hundert, vom I Juli 1823 ab tt vom Hundert des NiitrungSwcrtes t8 3>. In 8 9 erhalten die Absätze l und 2 folgende Fassung: Die Bezirksverbände und bezirk-freien Gemeinden haben »irr Deckung des Aufwandes, der ihnen durch Beteiligung an der Erfüllung der in 8 42 Abs. l der Dritten S-teucrnotver- ordnung erwähnten Aufgaben entsteht, eine» Zuschlag von jährlich 2 v. H„ vom l. Juli 1926 ab von jährlich 3 v. H. de» NutzungSwcrtc» zu erheben. Die Gemeinden lmben zur Deckung de» allgemeinen Finanzbedarfs einschtießlich de» Aufwandes, der ihnen durch Beteiligung an der Erfüllung der in 8 42 Abs. 1 der Dritten Ctcucrnotvcrordnung erwähnten Aufgaben entsteht, einen Zu schlag zn erheben, der vom 1. April 1923 ab jährlich 13 v. H.. vom t. Mai 1926 ab jährlich 29 v. H., vom l. Juni 1923 ab jährlich 25 v. H.. und vom 1. Juli 1928 ab jährlich 23 v. H. de» RntzungswcrteS beträgt. Der Ertrag dieses Zuschlages ist vom 1. April 1923 ab zu zwei Drittel, vom 1. Mai 1923 ab zu drei Viertel, vom 1. Juni 1923 ab zn vier Hünstcl, und vom 1. Juli 1926 ab zu zwanzig LcchSuntzwanzigstel znr Förde rung des Wohnungsbaues zu verwenden. Hinter 8 19 wird als 19» folgende neue Vorschrift ein- gesügt: 8 19a. Die Gemeinden und BeztrkSverbände haben vom 1. Mat >926 ab ein Fünftel, vom 1. April 1927 ab ein Mertel des Aufkommen» aus dem für di« Förderung des Wohnungsbaues bestimmten Telle de» Zuschlag» und de» in 8 0 «bi. 4 ge nannten Ertrag» an den Staat zur Bildung eine» AuS- gleich stock» abzuliefern: besteht in ihnen kein« Woh- nnngsnot mehr, so ist da» gesamte für den Wohnungsbau be stimmte Auskommen abzuütrfern. Die in Abs. l genannten Mittel sind den Gemeinden und BezirkSnerbänden, an denen ein« besondere Förderung der 'Bautätigkeit erforderlich ist. al» Darlehen zu gewähren, deren Zin». und Tilgungsbcdingungcn von dem Arbeit»« und Wohl sahrtS-lninifteri.!M> im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und des Innern festzusetzen sind. Al» 8 49i> wir- folgende neue Vorschrift eingefügt: 8 10b. . ^ Di« nach den 88 0. lO und 19a für den Wohnungsbau be- stimmten Mittel sind insbesondere zum Bau von .Kleinwoh nungen für die minderbemittelte Bevölkerung und kinder reiche Familien sowie zur Erhaltung von Altwohnungen zu verwende». Desgleichen sind solche Gläubiger und Sparer zu berücksichtigen, die durch die Inflation ihr Vermöge» ver loren haben. An unbemittelte kinderreiche Familien und an Schwerkriegsbeschädigte, insbesondere auch an Kriegsblind«, können Darlehen bi» zur vollen Höh« der Baukosten gewährt werden. In 8 l2 erhält Ziffer 1 al» Abs. 1 folgende Fassung: Soweit vor dem 14. Februar 1924 auf einem Grundstück eine privatrechtliche wertbeständige Hast gemäß der Verordnung über die Eintragung von Hnpotheken in ausländischer Wäh rung vom 13. Februar 1929 oder dem Gesetz über wertbestän dige Hnpotheken vom 23. Juni 1923 eingetragen ist. ist der dem Werte der aus der Last sich ergebenden laufenden Geldver pflichtung entsprechend« Geldbetrag dem Steuerschuldner auf seinen Antrag zu erstatten oder auf die Aufwertnngsstcuer anzurechnen. Das gleiche gilt »> für die wertbeständigen Hasten, die au>f Grund der bi» ,um Inkrafttreten der Ersten Notverordnung zum Vollzüge der Dritten Stcuernotvcrvrl nung und deS J-inanzauSglrichS- gesctzcs vom 28. März 1924 für das Beihilfevcrsakren aültigen Bestimmungen eingetragen worden sind, auch wenn dt« Ein tragung erst nach dem 14. Februar 1924 erfolgt ist. ist für die Frankengrundschulden, die auf Grund deS Ge setzes über das Zusatzabkommen zum Abkommen vom 3. De zember 1929 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweize rischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Goldhnpo- thekcn in Deutschland und gewisse Arten von Frankensorde- rungen aü deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923 aus der Umwandlung einer schweizerischen Goldhnpvthck entstanden sind, sowie für solche Hnpotheken in in- oder ausländischer Währung, die der Grundstückseigentümer zur Ablösung dieser Frankcugrundschuld ausnimmt. Zu den lausenden Geldver pflichtungen gehören in diesem Falle auch Tilgungsbeträge, die zur Abtragung der Frankengrundschuld angesammelt werden. In welcher Höbe Tilgungen als angemessen anzu- sehcn sind, bestimmt das Finanzministerium, erhält Ziffer 3 als Abs. 2 folgend« Fassung: Bei Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen und dt« für Schuldverschreibungen haften, die nach den Bestim mungen der 88 l8 bis 23 der Dritten Steuernotvervrdnung besteuert werden, vermindert sich di« AufwcrtnngSsteuer aus Antrag des Steuerschuldners um den Betrag der jeweils bis zum Fälligkeitstermine der Auswcrtungsstcuer entrichteten Obligationcnstcuer. werden als Abs. S und 4 folgend« Vorschriften angcfügt: Bei Grundstücken, dte ausschließlich oder überwiegend vom Eigentümer zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, vermin dert sich die AnswertungSsteucr in der in Abs. 2 vorgesehenen Weise um den Betrag der vom Steuerschuldner auf Grun de» Gesetzes zur Aufbringung der Industriebelastung lAus- bringuiigsgesetzl vom 39. August 1924 bewirkten Leistungen. Ans Grund der ErmäßigungSvorschriiten in Abi. 2 und 3 darf die Aufwcrtiingsstewcr nicht aus weniger als 19 v. H des Nutzlingswertes herabgesetzt werden. 8 13 erhält folgend« Fassung: 8 l3. Bei Grundstücken, die am 31. Dezember 1918 entweder unbelastet waren oder deren dingliche privatrechtliche Bclastnna nicht mehr als 59 v. H. deö FriedenSwertcs betrug ist der Be trag der Nufwcrtiingsstcncr ans Antrag des Steuerschuldners so weit hcrabznsetzcn, daß er bei unbelasteten Grundstücke» nicht mehr al» 19 ^ H d«-s Nutznngöwcrtcs (8 3j. »- V- "es bei einer Belastung bis zu IN v. H. des Friedeuswerto« nicht mehr als 15 v. H des Nußungswertcs. bei einer Belastung bis zu 26 v. H. des Friede nSwcrtes nicht mehr als 29 v. H. des Nnßuugswcrtcs, bei einer Belastung bis zu 39 v. H. des FricdcuSwertn« nicht mehr als 25 o. H. des NnßnngSwertes. c"°"<"«rtkö bei einer Belastung bis zu 49 v. H. des FriedeuSmert-« nicht mehr als 39 v. H. des Nntznngswertes. ^ bei einer Belastung bis zu 59 v. H. des Friedens»«,.-« nicht mehr als 35 v. H. des Nufznngswcrtcs ansmacht. Als dingliche privatrechtliche Lasten im Sinne deS Abt , gelten nicht Hnpotheken der in den 88 1187. 1199 des Büro,, lichcn Gesetzbuches bezcichnetcn Art. Bürger. Von dem Nennbetrag« der eingetragenen dinglichen imtrechtlickcn Lasten ist aus Antrag des Steuerschuldner« ^ Nennbetrag der nachweislich bis zum 31. Dezember folgten Tilgung abzuschen. AIS Tilgung gilt auch die lung des Kapitals oder Ablösuugsbetrags sowie die Ver^' gung von Schuld und Forderung in einer Perlon -rettag. 2.«pr« 1S2S Bel denjenigen «rundstücke». dere» »»»gliche »»«»»trecht, llche Laste» i» der Zeit nach dem 91. Dezember 1918bis z«m ->n»i l»22 zorü^gezahlt morde» Nnd. wird »0» dem Ren«- "traaederam »1. Dezember 1918 -,nsZrage°c»d,«glickc» »r!»atecchtl«che» Laste» aus «»«r^öer ^Idmarkdetr.^'de- Rückzatzlung adgcsrstt. soweit er «ehr «l» 99 ». H- des betrages der am 91. Dezemder priva.r.ch.lichc- vaste» beträgt. Für dleBerechaong de.Gold. «arkdetrages sinde« »er I 9 Abs. 1 de« iKesetze» stbe« dm Answer,uug »0« Hqpothcke« »»d andere» A«i»rstche« s«»f» «criungSgksetzj »0« 1«. J»li 19« st»»gem«st «»»e«d»»g. Sind Grundstücke auf Grund eine» i« der Zeit wach dem <1 Dezemder 1VIU bi» »um lb. November 1028 geschlossene» entgeltlichen BcräußerungSvertrag» erworben worden, k, kan« die Anwendung der Bestimmungen in den Absätzen 1. 8 und 4 ganz oder teilweise versagt werden, wenn deren Anwendung im Hinblick auf den vorn Erwerber gezahlten KauspretI zu -tner unberechtigten Begünstigung de» Steuerschuldner» führt. Da» gleiche gilt für den Erwerb in einer Zwangsversteige rung die In demselben Zeiträume stattges,inden hat. Au», genommen ist der Erwerb durch den Ehegatten sowie durch Vernmndtc bi» »um »weiten Grade und durch Verschwägerte crsten Grade». Hinter dem neuen 8 19 wird al» 19b folgend« neue Bor- schrift etngefügt: 8 19a. Soweit e» sich in den Fällen de» 8 19 um Wrchngebä»d« iiandclt, die nicht oder nur auf Grund behördlicher Maß- nahmen vermietet sind lEigenhäuserj, ist der Betrag der Aust- ivertungSNeuer auf Antrag de» Steuerschuldner» im, weitere lü v. H. de» NutzungSwcrtc». jedoch auf nicht wentger al lst v. H. de» NutzungSwertc». hcrabzu-setzen. Als 8 >9b wird folgend« neue Vorschrift etugekügt: " 8 19d. Ei «famille »HL»ser. die »ar dem 1. 1918 de» zugsscrtig hergcstcllt »nd zu diese« Zeitpunkte mit »ich« «ehr als 29 v H. des Friedenöwertes belastet «are». si»d «vs A», trag von der Auswrrtougssteuer nach Maßgabe der reichsrecht, lichou Bestimmungen srctzuftellen, sofern sie auSschlseßlich »0« Eigentümer und seiner Familie de«oh»t «erde» »»d die Wohnfläche nicht mehr als 7» Quadratmeter beträgt. Die F eistellnug wird »ich« dadurch auSgeschlasse«, daß da» Sia, samtlienhanS zum geringen Teil auf Grund behördlicher Maß nahmen vermietet worden ist. An Stelle de» 8 2d tritt folgende neue Vorschrift: 8 2K. DaS Finanzministerium kann die Steuer iu Fälle» besou» derer Härte erlassen, ermäßigen oder stunde». Die Befugnis hierzu kann den nachgeorduete» Behörde» Über» tragen werden. Artikel L Artikel 1 Ziffer 12» »nd K dieser Notverordnung tritt rück» wirkend am I. August 1925 in Kraft. Im übrigen tritt dte Notverordnung mt, dem 1. April 102« I» Kraft. 8 9 des Gesetzes über die Ermäßigung der Gewerbesteuer, Grundsteuer und Auswcrluiigssteuer vom 29. Dezember 1934 wird mit Wirkung vom 1. April 1926 ab auifgehoben. Auf Stcuersälle der Zeit vom 1. April 1924 bi» 81. März >0-6 finden die bisherigen Vorschriften Anwendung, soweit »ich, Absatz 1 Satz 1 einschlägt. Amtliche Bekanntmachungen. » .. . NoheiShandel. °"*tt">r>gen Os, rr - »nd 2. P s 1« « » s « 1» r », , »st »1« lufNvrunn und Abholung von Roheis in der Zeit vo» Ki7 Uhr vor- mlnags gestaltet, «m 1. Ls,er- und 1. Pflngst- än mU Rvhcls wle üblich in der Zeit »«» A7 bi» Uhr früh zulässig. » Di, Aushebung von Straße»sperr»«ge«. l,,-.).. ^>"bau einer Stratzenbahnwelche seit 9. stststr, go> -zwischen Glasewaldt- und Lauensteiner oiaiienii^.^ ^ diärz wegen Erneuerung de» Asphalt» Bieuenbrück« zwischen SlelmannSegg- und ä°s,nNl„c„strake sind Mr den Verkehr wieder irelgegeben. -r, » ^ ^ Eins der Geschäftswelt. Eohk» t' ^ ,2">>vrcchrnd der Packung Ihrer »eoe» «stark« >us Tabak- und Zlgareitensabrlk fteutdze tic Hriainn^-c^ir^?""^ Lichtreklame angebracht. Diese zeigt »-rlglnallchrislzllgr der Packung und dte Rote Hohe» Q Vorschläge sür den MittagStisch - Dstersonnabeud: Nuhrei mit Bratkartoffeln. ^AieHs-lk Ke <74,/ MkkSK FU ,5/ L5 e/Ti-s -- 47V1 e/ne/'M Osät/lZc/i- 4ec7t/M S5>/zc7//e^. ^,/'z7?c7, c/cvr'cr/' /ici^ c/ckM 7e// -e/cc7kikV kL/, /io/ c/cv^c/r ö^^/csiT/ieo cvnc/ /c)/'/e/Lc/>ek' Z///e >5,0 noo/t /iou/e e/ne c/ceLe/' , o/eo/i »vü- oc^L/i /71/Z c/ceLe/' ^t//e c/,e So i/nc/ Zioben.