Suche löschen...
01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 09.07.1924
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1924-07-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19240709018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1924070901
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1924070901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1924
-
Monat
1924-07
- Tag 1924-07-09
-
Monat
1924-07
-
Jahr
1924
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 09.07.1924
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Rr. 255 Setter — Dreedner Nachrichten — Wirtschaftseinheit" zum Ausdruck kommen. In diesem Sinne bekämpfen sie mit allen Mitteln die Möglichkeit einer ivirt- jchastlichen, melir noch die einer militärischen Räumung de» RubrgcbietS. bekämpfen sie die Ausschaltung der Frankreich aünsiiaen Repko, deren Aufgaben nach dem Gutachten zu be deutendem Teile einer SchtedsgertchiSbarkett zufallen solle», menden sie sich bet jeder Gelegenheit gegen «ine Klärung der im Gutachten gegenseitiger Vereinbarung Überlassenen Kragen. Gegen diese unerhört raffiniert zu Werke gebende Opposition, deren Machtzentren in einer über ganz Frankreich, ja Uber die ganze Welt verbreiteten Presse und in den kapitalkräftigsten Kreisen Lothringens und Nordsrankretch» liegen, vermögen verrtot und sein Anhang, obwohl sich an ihre Fahnen am >1. Mai ein überraschender Lieg heftete, nicht im entferntesten aufzukommen. Es steht nutzer Zweifel, bist Herrtot an sich Deutschland gegenüber lonalere Absichten verfolgt alS Poincard, wenn auch >n keiner Weise mit dieser Feststellung behauptet werden soll, datz er auch nur einen Deut von den Ansprüchen Frankreichs zugunsten Deutschlands pretsaeben würbe. SS ist weiterhin uiiziveifelKaf». baß der ehemalige Führer der Radikalen mit ernsten Absichten, eine neu, selbständige Politik durchzusetzen, das Erbe Pvinearss Übernommen bat Aber eS ist bereit» heule ebenso klar und gewiß. bah er. nach Eharakter und Ein- flust zu urteilen, sein, Absichten nie wirb verwirklichen können. Die politische Routine der Nationalisten bat ihm da- Vaster abgegraben, indem sie ihn «ider Erwarten schnell durch die lAuSschlachtuna gewisser Unstimmigkeiten, die nach der Kon iferen., von Ehequer» zutage traten, in einen Kampf um feine eigen« Stellung verwickelte, «in Ministerpräsident aber, der für seinen Posten fürchte» und kämpfe» must, taugt nie etwa« in den politischen Entscheidungen. bi« er meistern soll. Da» wird sich nach hunderten gleichgerichteter Erfahrungen, die dir Geschichte kennt, auch an Herrtot erneut bemal,rbeiren. Herriet wird entweder unter schrittweiser Preisgabe seiner eigenen Pläne mehr und mehr Potncaresche Politik machen müssen, oder er wird in kürzester Zeit ein Opfer der Intrigen seiner Gegner «erben. . Mittwoch. ». Ja« In beiden Fällen sind die Aussichten für die Durchführung des Dawes-Plane». vom deutschen Standpunkte aus gesehen, die dentbar schlechtesten: denn Deutschland «trb. wenn sich die Entwicklung tu den angedeutcten Babne« bewegt. nicht ien« Auslegung de« DaweS. Berichts erhoff«» bürse». dje ihm einzig erträglich ist und die in der Mäumuna »er Ruhr vor Inkraftsetzung der deutschen Gutachtengeketz« ihren Sern- punkt bat. sondern es wird ^u der bevorstehenden Londoner Konferenz, deren Ab-altung Maedonald keinesfalls preiSaeben dürft«, nur im Ginn, der Entgegennahme bestimmter diktat- ähnlicher Weisungen geladen werben. Gprüchen bi« genannten Gründe nicht bereits für bie Tristtatett dieser Befürchtung, so würde sie von der Tatsache ber Unterlassung einer Ein. laduna an Deutschtand allein genügend gestützt werden. Was das aber für uns bedeute« würde. braucht nicht «über au», geführt zu werde«. Der innerpolittsch« Kamvf um bas Gut- achten und seine Begleitumstände mühte erneut mit aller Heftigkeit etnsetzcn, ohne dast es sich absehen liehe, wie dieser Kamps etn glückliche- Ende nehmen könnte. Die Urteilsbegründung im Zeigner-Prozetz. Das Urkeil des Reichsgerichts. Leipzig. 8. Juli. In dem RcvisiouSprozest des früh«. rea sächsischen Ministerpräsidenten Dr. Zeigner und Genossen wurde heute nachmittag gegen s Uhr vom z. Dtrasseuat des Rcichogerichiö sotgendeo Urteil gesüllt: Die Revisionen gegen dao Urteil des Landgerichte Leipzig vom 29. März d. I. wer den verworfen. Jedem Angeklagten werden die Koste» seines Rechtsmittels auserlegt. Die Kosten des Rechtsmittels der Liaaioanwaltschast hat die sächsisch« Staatskasse zu tragen. In der Ltegriiudung wird ». a. ansgeillhrt: Die erhobenen Versahrensrügen, die «eil« von den Angeklagten, teils von der Staatsanwaltschaft erhoben werden, werde« als unbegründet erachte«. Die Zusammensetzung des Gerichts mit drei Mit gliedern war zulässig. Auch das Verhalte» im Fall, des Zeugen Brandt kann nicht beanstandet werden. Ebensowenig sind die Rügen begründe», die an die Fülle Schmerlcr und Trompler anknüpsen. Was die Verjährung anbetrisst, so kviiinil hier die sächsische Äieriassung in Frage, wonach Zeigner während der ganzen Zeit der Wahlperiode als Abgeordneter zu betrachten ivar. Wegen der Bestechung in Lachen der Be gnadigung kam der Senat zo der Entscheidung, dast eS genügt, best der Angeklagte wustie, dast er sich durch Gewährung von Gnadengesuchen einen Vorteil verschossen konnte. Der An geklagte Zeigner ha« besonders sehr wohl gewustt, dast durch die Borten«, die seitens Brandt gewährt wurde«, eine sür Brandt günstige Stellungnahme sür die Begnadignngs- angelegenheit hcrbeigciührt werden sollte. Auch die Revision des Staateauwalts ist ans den angesührten Gründen zu ver werfen. Mit der Pcrwcrsung der Revision tritt nun sofort die Strafe ZeignerS in Kraft. Die Degrün-ung -es Urteils. Nach stiindtaer BeratungSpause verkündete SencnS- vräsident Dr. Stöckel bas eingangs mitgetetlte Urteil. ,z„ der Urteilsbegründung führte er aus: Der Senat Hai zu nächst die erhobenen Verfahren-Rtigen für unbegründet er- achiet. Das gilt insbesondere von der Beschwerde über die unrichtige Behandlung deö Ablchnungögesnches. Durch die zahlreichen llrtcile des NeichsgertchiS. die sich ans die Be setzung des Gerichts mit drei oder fünf Richtern beziehen, ist die Vorstellung von der Notwendigkeit der Besetzung des be treuenden Gerichts einigermaßen verschoben worden, weil die Fälle die zahlreicheren waren, in denen die Kammer mit drei Richtern besetzt war. Es ist aber daran festzuhalten, dast in den Rahmen der Hauptverhandlung, auch wenn es sich im einzelnen nicht um die Ermittluna der Schuld- oder Straf fragen handelt, alle dtctenigcn Angelegenheiten gehören, welche einen sachlichen Zusammenhang mit tlir haben, bei- ipielsweis« Hastbefehle. Beschlagnahmen, insbesondere aber auch die Erledigung eineö AblchnungSgcsuchcS im Haupt- nerfahren. ES ist also das Regelrechte, dast diese» AblekmnnaSaesnch in der Zusammensetzung der Strafkammer mit fiins Mit gliedern erledigt wird. Das Reichsgericht hat nur an genommen, dast unter Umständen eine Besetzung mit drei Mitgliedern zulässig ist. und zwar wor der maßgebende Ge sichtspunkt dabei der. dast das AblelmnngSgesuch und seine Behandlung Anlast bieten könnte zur Vertonung der Sache. Zn einem solchen Falle würde daö reine Bcichliißveriah'-en rinireten in der Besetzung mit drei Richtern DaS Reichs gericht hat sich abek ans den Standpunkt gestellt, dast eS ans eine formale Vertagung nicht ankommt. sondern eine Unter brechung stattNnden kann. Dann tritt das Bcschlnstversahren ein und daS hat nur die Besonderheit, dast der Beschluss nicht ausgefertigt und durch Zustellung bekannt gemacht wird, sondern aus Grund der allgemeinen Vorschrift de« 8 W der alten Fällung durch Verkündung, io dast sich ans diese Welse di>- Behandlung dcS Absehnnnasaesuches innerhalb deS Rad-enS der Hanotverhandsnna erledigt. Im anderen Falle tst die Sache nach der Regel behandelt worden. Die Besetzung mit fünf Richtern ist also inne- gciiaüen worden. Wenn geltend gemacht wird, dast es ein Fehler war, dast die Umwandlung In das nenc Kollegium sich nick,« unter den Augen der Angeklagten vollzogen bat. so gebt diese mängelung sehl. Es besteh« kein ReckGsat,. wonach eine fasch« Umwandlung im Angesicht der Angeklagten zn er folgen hat. Die Rechte des Angeklagten werden auch durch das vom Borderrichter angewandte Verfahren nicht verkürzt. Ein Anspruch daraus, dast vor jeder Sntschliestnng das Gericht den Prozeßdeteiligteu mitteilt. in welcher Weis« bi« Kammer zusammengesetzt lei« wird, besteht nicht. Die An geklagten hätten anch beim Eintrltt des Berichtes nvch dt« Möglichkeit gehabt, ein AblehnnngSgeluch zu stellen. Da« tst nicht geschehen. ES trifft auch nicht zu. dast die Besetzung mit fünf Mit gliedern nur dann stattslnde» kann, wenn tibcr die Sache ver handelt worden nune. Eine besondere Verhandlung tst nicht vorgeschriebe«. Nach den Erklärungen der Parteien siebt fest, dast das Gesuch sachlich erscköpkend behandelt worden tst. Wenn aus den Akten Vortrag gehalten wird, so entspricht das der RcchlSsprechung des NclchSgerichls Irgendwelche Datlnchen, au» denen sich die Unzulässigkeit in vielem besonderen Falle ergebe, sind nicht behauptet worden. Wa« mit Bezug auf dl« Behandlung des Falles Brandt uorgebracht worden ist. ist ebensowenig begründet. ES war unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt nickt möglich, dast der Zenae Brandt veroolastt wurde, sich im Zusammen hang zn erklären, nachdem sich durch das Sachverständigengut achten und den Angenichei» eraeöen hatte, dast eS sich «m einen lasi sterbenden Mann handelte, der erklärt«, er könne lm Zusammenhalt« dir Sach« nicht mehr darstellen. Im übrigen aber konnte auch eine etwaige Verletzung der Be stimmung deS 8 6ü eine RevisionSbeickweree nickt begründen, weil das nur eine Ordnungsvorschrift ist. Eine Verletzung de« 8 -'.'6 kommt auch nicht in Frage, weil er sich aut die Ver lesung der Auslagen bezieht, die in der Hanptverhandlung oorgedrackt werden. Ebensowenig sind die Rügen begründet, die gn den Fall Sch merl er ankniinfen. Schmerler war al« Zeuge nickt erschienen, deSbalb also kein hercingeschglkteS BcweiSwaterial Von Amts weuen war «ich« ersorderlich. «Inen Derinck z« macken, den Schmerle» zn laden. ES wäre vielmehr Sache der Prozesthetelligten gewesen einen dahingehenden Antrag zu stellen, nnd das ist nicht geschehen. Ebensowenig gibt die Bebandluna deS Briefe» von Schmerlcr an den Unter, snchiingsrlchicr zu Bedenken irgendweschen Anlast. Der Brief ist nicht zum Gegenstand eine- selbst-udlgen Urkunden- bewel'es gemacht worden, sondern lediglich zur Grundlage eines Teiles der Vernehmung des Angeklagten Getaner ES ist der Briellnhalt nicht dnrch den Brief für scstgest-llt zu erachten, sondern es sind lediglich aus Grund des Bcrleses die Erklärungen des Angeklagten Zeigner entgcgengcnommen worden. DaS war vollkommen berechtigt. AnS dem Urteil ergibt sich, dast der Brief nicht als BewelSmielle betrachtet worden ist. Auch die Ablebnnng de» Zeugen Tromuler ist unbedenklich. Der Vo> dcrricbter begründet die Ablehnung damit, dast der Zenee Tromuler die Stellen, die unter sein Zeugnis gestellt worben waren, gar nicht ba'te begründen könne». Diese Ztcllungngb'ue ist nach der Auksasinng des Reichsgerichts und der feststehenden Rcchtkvrechnng nntcr essen Umständen dnrchank gerechttertiat. lvg ist nach der Lebensersghrnng nnd den Umständen de* Falles immer zn uriisen. od ein Beweis—Utes immer gän'sich anssichtslas und zwecklos ist. Die Feststellung, ob im Vnrzimmer Zeigner immer in Ges-lls-hgs« eines anderen Soldaten war. bätte der Meiar. nachdem sa viele Jahre verganeen sind, aar nicht machen können. Er hätte nnr anaebcn können, dast er eine sosaw Anordnung aetralsen bade. Eh-nsoweufg konnte Maior tromuler bekunden, ab Dr. Zesaner a-st-rdienstllch zn Unrecht von anderen Gefreiter genannt worden ist. Die Remängelnng ferner, dast in den beiden Bestechungen im Falle Brandt zwei selbständige Stra'taten angenommen worden sind, geht sebl. Der Umstand allein, dast mehrere Straftaten das gseiche Ziel versolgen — hier also bie Be stechung eines Beamten zn einer bestimmten Handlung — be dingt nicht mit NechtSnotwendlgkeit ein« Einheit der Tat. Vielmehr hängt die Bkurtellnng von den Umständen ab. Wenn beispielsweise semand einen Menschen zu töten beab- sichtlgi, und mehrfach Versuche dazu unternimmt, so braucht durchaus nicht mit Notwendigkeit eine einheitliche Handlung vorziiliegen. Der Vorderrichter hat auch anSdriickllch scst- geNellt. dast die Heiden Bestechungen getragen sind von selb ständigen Entschlüssen. Sodann Ist bezweifelt worden, ob die AnSssihrung des Be gnadigungsrechtes übcrhauvt einen geeigneten Gegenstand der Bestechung bildet. In dieser Hinsicht schlicht sich der Senat vollständig den Ausführungen des Reichsanwalis an. Die Anoführnng des Begnadignngörechtes ist in jedem Falle ein formaler Verwalt»ngsakt. ES ist anznerkcnnen, dast er in der monarchistischen Zelt, vom TtaatSoberhanpt anSgesührt, un frei von auer Verantwortung »er. recht aber sidertrage» anf »ach, er« wurde, bi« iBierseits ftrasrecht- '. trat sofort bi« Möglichkeit in Er. oerautwortlich erscheint, «der nur mit Rücksicht daraus, das, daS Staatsvberhauvt feldft frei von aller Varautwvrtuug war. Sowie das veguaolauugsrecht aber " geordnete Personen delegiert Uch, Verantwortung batten, t, scheiuung, das, auch di« Ausübung bes Guadeurechts ,«« Gegenstand der Bestechung gemacht werde« konnte. Der Um stand. das, sür das Guadcnrech« keine bestimm««» Rechtsgrunb, sätze gegeben sind, schließt diese Möglichkeit in keiner Weile ans. Di« Rechtswibrigkeit liegt darin, baß bas Gnabeurecht seitens deS Bestochenen in einer bestimmte« Richtung aus- geübt wurde, um so eine Gegenleistung für das ihm zutetl g«. worden« Geschenk zu biete«. Weun der Verteidiger die Be stechung dadurch in Frage stellen will, daß er «eint. eS handle sich um ei» Gnadengesuch, da» gauz i« Rahme» des Rechts ordnnngSmästig erledigt worden sei. so tst dieser Standpunkt rechtsirrig. Bei dem Begriff der Bestechung kommt es daraus an. ob die Handlung, die dem Beamten angesonnen wird, wenn sie ansgesiihrt würde, l. eine Amtshandlung nnd 2. eine pflichtwidrige AmtSlmndluna ist. nnd ferner nach der Inhalts- seit«, daß der zu bestechende Beamte die Pslichtwidrigkeit kennt- Auf seiten des Bestechenden ist lediglich erforderlich, dast er etn« Vorstellung davon hat, dast es sich um eine Amts handlung handelt, während er von der Pslichtwidrigkeit der Amtshandlung keine Kenntnis zn habe« braucht. I» «nlere« Fall« Ist fcftgestellt, daß Zeigner sehr wohl gewußt hat. baß durch die Vorteile, bie ihm seiten» deS Brandt aewährt wnr» de», eine sür Brandt günstig« Stellungnahme in der Begaadi» guugsangelegenheit herbeigesührt werden sollte. Und damit ivar der Tatbestand erfüllt. Es kam nicht daraus an. ob die Zeigner angesonneue Handlung ordnungsgemäß den bestehen den Rechte« und Anweisung«« «»«spreche»- ansgeführt wer be» konnte. Der Tatbestand der passiven Bestechung war vollendet mit der Entgegennahme des detrefsende« Vorteils ln Kenntnis des Zweckes, zn dem dieser Vorteil gewllhr« wurde. Der Senat hat auch die Revision der Staats anwaltschaft nicht für begründet erachten können. Es waren allerdings Zweifel entstanden, ob der Borderrichter mit seinen Feststellungen sachlich daS richtige getroffen hat. Ter äustcre Schein und Eindruck einer Bestechung liegen allerdings vor. Aber darauf kommt e» allein nicht an. ES must vielmehr ber äußere Tatbestand der Bestechung sestgestesit sein. Es kommt daraus a», daß der zu veftecheud« de« Vor- teil auch wirklich angeuommen hat. A» der Festftelluua der Annahme fehlt eS i» erhebliche« Umfang«. Zuuächst imFalle Friedrlchsen-Priborski. Di« Geschenk« »lud ohu« sei» Wisst» in de» tatsächlichen Besitz »o» Dr. Zeigner gekomme». Der Umstand allein, daß er von der Ablehnung der Sache» Keuui» nis erhielt, vollendet keineswegs die Annahme im Sinne des Gesetzes. Sie wurde auch dadurch allein noch nicht verwirkltcht, dast der Angeklagte zunächst im wissentlichen Besitze dieses Be» stechungSguteS sich befand. Er war durch die gegebenen Ver hältnisse lediglich vor den Entschluß gestellt worden, ob er die Gegenstände behalten wollte oder nicht. Eine gesetzliche Bor schrist dahin, daß sie etwa sofort und unverzüglich zurück- gegeben werden müssen, gibt e» nicht. ES tst vielmehr Rück sicht zu nehmen aus di« allgemeinen Gepflogenheiten des vcr- kchrs, aus die allgemeinen Lebenserfahrungen, insbesondere anf die Umstände dcS einzelnen Falles Dabet ist auch Rück- sicht zu nehmen auf die geistigen Fähigkeiten und Lharakter- eigenschaften des Täters. ES konnte also in der Tat nach dieser Richtung aus die psychopathische Veranlagung des Angeklagte» Rücksicht genommen werden. Der Borderrichter tst dabei zu dem Schluß gekommen, bast der Angeklagte zu dem Entschluß gekommen war, die Gegenstände wleder loSzuwerde«. Datz darüber einige Tage verstrichen, spielt keine Rolle. Im Fall« Schmerler lag allerdings dt« Zuwendung eines BorteilS durch die besonder- billige Lieferung de- Pel^ sutterS vor. die zu dem Zweck« geschah, daß Dr. Zeigner die Aufenthaltsgenehmigung für Schmerler vesürworten sollte. Der Senat ist aber ln Ueberetnstimmung mit dem Vorder» rlchtcr der Auslassung, dast es sich hierbel nicht um eine Amts handlung von Dr. Zeigner bandelte, weil er sür diese Hand, lnng nicht znständla war nnd lediglich durch lelne Befürwor tung aus den Minister des Innern einwlrkcn konnte. D«S- lmlb rechtfertigt sich die Freisprechung des Angeklagte« i» diese» beiden Fällen. Bezüglich der übrigen Freisprechungen hat die StaatS- anivallschast keine Ausführungen gemacht. Sie gaben auch in keiner Weile zu Bedenken Anlaß. Aus diesen Gründen hat der Scuai die Revisionen verworfen. Me Revisions-Verhandlung im Zeigner-Prozeß. Der Verlaus -er Derhan-lungen. In der N a ch m t t t a g S s t tz u n g wurden die Revision-- schritten von dem Verteidiger mündlich ergänzt. Rechtsanwalt Marsch «er äußerte sich kur- zu den prozessualen Rügen. Die Ver teidigung de» Angeklagten sei dadurch beschränkt worden, daß er keine Gelegenheit hatte, dl« zur Entschelbung über bcu O.'sanqcnheitSeinwand zugezogenen Ersatzkichtcr abznlehnen. Die Ablehnung der Zengenvernehmung des Maior Trompler und andere« Zeuge« sei oom Gericht ml« eluer Begründung erfolgt, die rechtlich und tatsächlich unhaltbar sei. RechiSanwalt Marichner geht bann auch aus bie für die Verurteilung wegen Aktenverntcktung wichtige Frage rin. ob die Verjährungsfrist tatsächlich dadurch unterbrochen werde, daß jemand znm Abgeordneten gewählt Ist. Wenn daS Gericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 19M diese Frage bejaht hat. so wäre eS jetzt, nach 24 Jahren, an der Zeit, eine- neue Entscheidung zu fällen, die dem Geiste des Gesetzes besser gerecht werbe. Rechtsanwalt Dr. Frank sDortmuudi geht dann noch einmal aus die Ablehnung ber Vernehmung o«S Major Trompler «in. Dir Nichtvernehmung de» Majors Trompler, dessen Auslagen die Unalaubwürdigkeit WeinerS bewiesen hätten, habe Zeigner sehr geschädigt. Drr Vrrrrelet der Neichsanwattfchafl Sand- gerichlsral Kirchner iliißerte sich bann zu den prozessualen Rltaen und kam zu dem Schluß, daß di« VersahreuSrügeu »uberechtigl sei««. Hierauf begründete RechiSanwalt Dr. Frank-Dortmund die maieriellen Rügen gegen das Urteil. Im Falle der Aktcnvernlchtung tst bie tatsächlich elngetreten« Verjährung nur deshalb verneint worben, weil die Ver jährungsfrist nach Ansicht deö Gerichts durch die Abgeordneten» tätigtest Dr. ZeignerS unterbrochen war. DaS Strafgesetz will den Abgeordneten nicht schlechter stellen alS andere Bürger. Die Auslegung, die die Strafkammer lm Zelgner- Prozcst im 8 K9 gibt, würde z« einer solchen Sc'ilechterstellung führe«. Es könnte ei« alter Parlamentarier wegen einer Iugendlünde. die der Staatsanwaltschaft viele Jahrzehnt« lang ««bekannt war nnd bei anherrn Bürger« längst ver jährt wäre, noch als Greis zur verantwort»«» gezogen werdcn. Im Übrigen gilt nach der RetchSverfassung die Immunität nur für die Sitzungsperiode, nicht für dt« Wahl- Periode. Vandgerichisral Kirchner wandt« sich als Vertreter der Reichsanwaltschast gegen die rechtlich« Auffassung der Verteidigung über bi« VerjährungS- Unterbrechung und kam zu dem Schluß, baß die materiell,« Rügen unberechtigt siud. Was de« ReoisionSantrag der Staatsanwaltschaft de- trifft, so schein« l« Fall« Friedrichs«« die Frv, sprechnug «ich« ausreichend begründet zu sei». DaS Urteil sagt: Line Annahme ltegt nicht vor. weil Dr. Zeigner da» Geschenk nur einige Tage behalten und dan« wieder zurttckaegeben hat. Es kann aber zur Feststellung ber passiven Bestechung nicht aus die Zeit «„kommen, die bi» zur Rückgabe der einmal angenommenen Bestechung ver streicht. Im Falle vrandt sind bl« angenommenen Geschenke ja ln viel kürzerer Zelt zurückgenom««» worden, gm Fall« § Schmexlcr ist der Annahmrbegrisf auch nie verkannt worben- ES ist auch zweifelhaft, ob eS sich in diesem Falle nicht doch um eine Amtshandlung bandle. Znsammenfassend stelltr der Verirrter deS Rctchsanwalts dann den Antrag, die Revision der Angeklagten Zeigner und Mvbins zu verwerfe». Auf di, Revision der Staatsanwaltschast sei da» Urteil «ach- zuprüscn, soweit eS in den Fällen Friedrtchscu und Schmerler aus Freispruch lautete, und a« die erste Instanz zurückzn»««- wessen. Im übrigen sei auch die. Revision der StaatSauwaltschast -»verwerfe«. VT die Ent- schcldung noch heute sällt, ist «och «»bestimmt, da sich der Senat die Entschlustsassttug hierüber Vorbehaltes hat. Rechtsanwalt Marsch««« widerspricht dem Vertreter der Reichsanwaltschast und beantragt dir Verwerfung der Revision der OberstaatSanwaltschast. Senatspräsident Dr. Stöckel schloß bann die Verhandlung mit der Erklärung, der Senat müsse sich erst schlüssig werden, ob die Entscheidung noch heut« ober morgen verkündet «erde. Die erste Revision der Aentenbaak. Berlin, 8. Juli. Gemäß 8 14, Abs. 8 der Satzung der deutschen Rentenbank, ist durch «ine vom Aufsichtsrat unter Mitwirkung der vom Reichtrat und vom Präsidenten des deutschen Rechnungshof- gestellten Kommissar« am 7. Juli «924 vorgenvmmen« Revision sestgrstellt worbe«, daß die durch dir Rrntenbankoerorbnung vom 1b. Ottoher 1-88 vor. geschriebene Deckung ber Rentenbrtes« und Rentendant- schein, vorhanden ist. lWTv.s Dt» Verleumdungen de» Srafea v. Goltz. Verliu. 8. Juli. Gegenüber Verleumdungen der Ltnttz. presse tu Berbtnbuna mit den Vorgänge« beim »vustfahrer. dank- erklärte Generalmalor a. D Gras von ber Goltz »n schärfster Wels«, daß er bi, Verleumder verklaaen werde, wenn sie ihr« beletdtgcnbrn Aeußerunaen nicht innerhalb drei Tagen «tt de« Lusdruck des Bedauerns zurücknehme«.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)