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58. Jahrgang. 293. Bezug»-Stebü-r vleet«l>«hrl. für Dres den bei ILgNch zwei- >nnIIgerZuiragung<an Sonn- und Montanen nur einmal) 2,1,0 M., durch »»»wiirtlae Dom- niiliioniire bi» S,d» M. Siel etnmaliaer Zu- Ileiiunj, durch die Polt !>M,<oI,n«»elle»geid>. Ausland? veiler- reich,llngarn ü,<d Ür., Schweiz d,«d grt»., JcnNen 7,1? Lire. — Nachdruck nur mit deutlicher Quellen angabe Dresdner Nachr.'ZzulShIg. Un> verlangie Manullripi« werdnichtauldewahrt. Telegramm-Ndressc: Nachrichten Dresden. Lammeliiummer für sümtl. Telephonanschlüsse: 2524t. Nachtanschlust: 11. Donnerstag, 23. Oktober 1913. 18LS Druck und Verlag von kiepsch Sc Rcichardt in Dresden. foncksnl-csioco/acko > D(» kkssim - c/iocotscko < M Tsfek 5ll ^ L/iocotscks 1 Lscso />k? <4 lt§. Lore 2,40 Isi. osLse»»^ -er Lsrkon 2,3 v. ^ IlO Vei Hustenreiz Versckleimunx. Heiserkeit, stimmlicker Indisvosition leisten Sronckimvnltiot- k'aslillvn, ü Olas 1 ^lark. und 6ronctiimvn1tiol-6onbon8 für Kindei. 8cli»clitel 40 l^fennix, vor/ÜLlieke Dienste, indem sie den lästigen llustenreir sofort stillen und den Scldeiin lösen. Helit mit >Vujipen. Versand n. ausvLrts. Nr<8«Ivn, ^Ultinnrlrt. Verlangen Sie überall nur kadeber^er Pilsner aus der kraclsbe^Si' Lxportdlsvdr'auSi'el. Anjeigen-raris rinnahm« oon iilnkün- diaungen bi» nachm » Uhr, Sonntag» nur Marienllrake UN von ll bi» >/>, Uhr. DI- einldoliige Zeile <etwa b Silben) !i» Ps., die zweimaiiige Zeile aus Teriseite 70 Ps., die jwetlpaii. Reklamezeile l.d» M., ,Za mille» Nachrichten au» Dre». den die einspail. Zeile 2!, Ps. — In Nu»,, mern nach Tonn- und ffeierlagen erhbhter Taris. — Auswärtige Austräge nur gegen VorausdeWhiung. Jedes BeicgbialilOPs. Hauhtgeschäslösteller Marlcnstrairr ikK 40. <r> XonfeI<I.-/Xblei>. i ercliilOlUlplLtr. l^isnilr :: Leicienhaus :: ttm-ier Ltrske 14. V rrnil lit'In, Vvi-xolä««, Versilbern, Vermessinxe», Veritiipker» etv. »Iler HIvtuIIxvMnMnllv Dresdner VernickelonLS-^nslsll OHO ^alksnsIrLsss l>ir. 1—3. ^srnsprsLstier Nr. 7359. ALvi? orttgo Lsfer7. Mntmastliche Witterung: Veränderliche Bewölkung, mild, kein erheblicher Niederschlag. Im Wettbewerb für den Neubau eines Gale rie g c b ü u d c s in Dresden erhielten einen zweiten Preis Baurnt Kramer und Vaiwmiinann Pusch, einen zweiten Preis Prvs. Dr. B e st c l m e >1 e r, einen dritten Preis Geh. Hofrat Prof. Dr.-Ing. Dülser in Dresden. Der Arbeitsnachweis des sächsischen Landes- kulturrateö führt am 12. November einen gemeinsamen R ü ck t r a n s p o r t der a u s l ü n d i s ch c n L a n d a r b e i t c r durch. Der russische M i n i st e r r a t setzte für Nustlands Bc- Iciligung an der Internationalen Buchgewerbe-Aus stellung Leipzig 1014 eine Beihilfe von 280000 Mk. aus. Der Kaiser tritt seine Neisc nach Konopischt und Schünbrnnn henie vormittag an. In den leitenden Kreisen der R e i ch S h a u p t st a d t blickt man mit grösster Befriedigung auf den Besuch des russischen Aubcnministcrs S s a s v n v w zurück. Staatssekretär v. Tirpitz erklärte zu dem englischen Borschlag eines F l o t te n f e i e r t a g c s, das, das deutsche Flo t te» g e s c tz ohne Zögern dnrchgesührl werde. Der bayrische Neichsrat wird bereits am 27. Ok tober znsammentretcn, um die Mitteilungen der Regierung über die Königs frage cntgcgcnznnehmen. In das bayrische Budget 1014/15, sind für die Städte, die eine Arbeitslosenversicherung einzu- sühren gewillt sind, 150 000 Mk. als Staatszuschust eingestellt. Zwischen serbischen und bulgarischen Trup pen kam es im Bezirke K ü st c n d i l zu einem Greuz- Zwischenfall. Reform der Geldstrafe. Eine Vereinigung von juristischen Praktikern und Ge lehrten ist gegenwärtig in der Bildung begriffen, die cs sich zur Ausgabe gesetzt hat, die öffentliche Meinung in Wort und Schrift, vor allein auch unter Zuhilfenahme der Tagespreise, für eine durchgreifende Reform der Geldstrafe zu interessieren. Die genannten Kreise gehen von der Auf fassung aus, das; gerade eine zwcckmätzige Umgestaltung dieses Strafmittels zu den wesentlichen Voraussetzungen einer organischen Strafrechtsreform gehört, und dast es daher ein Ziel, auss innigste zu wünschen, sei, die Lösung der Aufgabe im neuen deutschen Strafgesetzbuch so voll kommen wie möglich zu gestalten und sich nicht ans die geringfügigen, nicht den Kern der Sache treffenden Acnde- rungen zu beschränken, die der Kvmmissionsentwnrf in Aussicht genommen bat. Tie Geldstrafe kan» als mildestes Strafmittel un gemein segensreich wirken, sowohl im sühnenden, wie im bessernden und vorbeugenden Sinne, wenn sic richtig aus- gcstaltet und angewendet wird. Sic verhütet, das, das herbe Nebel der Freiheitsberaubung auch in solchen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen cS im Verhältnis zu dem Charakter der Straftat über den staatlichen Strafzwcck hin- ausschicsten würde. Sie erhält die Arbeitskraft des Ver urteilten für das Nativiialvermögen und die Familie, ver meidet den sozialen und gesellschaftlichen Makel, der zn- meist mit der Freiheitsstrafe verknüpft ist, und entlastet die Strafanstalten von den Verdüstern kurzzeitiger Frei heitsstrafen, deren ethische Schädlichkeit heute von keiner Seite mehr bestritten wird. Wenn aber die Geldstrafe ihre günstigen Wirkungen nach allen Richtungen ungehindert entfalten soll, dann must auch dafür gesorgt werden, das, sie einmal alle Fälle, die für ihre Anwendung geeignet sind, in ihren Bereich zieht und nicht blost willkürlich eine Reihe solcher auSsucht. und das, sic zum andern in den Einzel heiten in sozial gerechter »nd ausglcichcndcr Weise aus- gebaut und gchandhabt wird, damit der tendenziöse Vor wurf. die Geldstrafe bedeute lediglich ein Vorzugsrecht der begüterten Klassen, auch nicht den leisesten Schein einer Berechtigung für sich geltend machen kann. Die Art, wie gegenwärtig die Geldstrafe in unser Strafsystem cingeordnct ist. lästt eine gründliche syste matische Regelung durchaus vermissen und gibt namentlich nach drei Richtungen. Anlas; zu Bedenken: sic ist nicht häufig genug angcbrvht, sie entbehrt eines angemessenen Höchstsatzes, der dem Richter gestattet, auch die sehr ver mögenden Angeklagte» mit genügender Schärfe zu tresscn, und sic wird endlich durch die mechanische Umwandlung in Freiheitsstrafe im Nichtzahluugsfall begrifflich geradezu ans den Kopf gestellt und durch diese gänzlich verfehlte Ein richtung in auhcrvrdentlich zahlreichen Fällen auch des wenigen Guten beraubt, das ihr bei der jetzigen verkehrten Art ihrer Handhabung noch anhaftct. Tie bezcichnele» Mängel sind schon seit langem von einsichtigen Fach männern erkannt worden, und es hat nicht an brauchbaren Vorschlägen zur Abhilfe gefehlt: insbesondere ist ein hoher prcustischer Richter, der Obcrlandesgerichtsrnt Schmölder, als Vorkämpfer einer Reform ans diesem Gebiete zu nennen. Dcmgemäst wird eine organische ll m gcstaltung der Geldstrafe ans folgende drei grnndiätzliche Punkte Bedacht zu nehmen haben: 1. Erhebliche Erweiterung des Geltungsgebietes der Geldstrafe. 2. Unter Umständen völlig unbeschränktes richterliches Ermessen bei Festsetzung der Höhe der T n m m e. 3. Bedingungs loser Fortfall der eventuellen Freiheits strafe. Besonders verfehlt erscheint die jetzige An drohung von Freiheitsstrafe neben der Geldstrafe bei den einfachen Uebertretungcn. Hier must der Geldstrafe, mit Ansschlnst der sittenpolizciUchcn und sonstigen Verfehlun gen des 8 Ml des Ncichsstrasgesetzbnches, die ansschlicstliche Herrschaft zucrkannt werden. Wahlweise lentwedcr Gcld- vder Freiheitsstrafe) will Schmölder sie angewendet wissen bei de» mittleren Straftaten, bei sämtlichen Vergehen ans Fahrlässigkeit und bei allen Antragsvergehen: aus,erden, ist natürlich auch die bereits bestehende hänfnngswcisc An wendung (Geld- und Freiheitsstrafe) bei den schweren Straftaten nicht zn entbehren. Die Höhe der Geldstrafe must insbesondere in solchen Füllen, wo der Verurteilte darauf ausgcht, nach der Strasverbiistung seinen Raub in Ruhe zn geniesten, einer angemessenen Ausdehnung fähig sein. Ucberhaupt soll die Geldstrafe dem Vermögen des Angeklagten nngcpastt sein, und es wird daher vielfach die Forderung erhoben, den Richter bei ihrem An sin oste an keine gesetzlichen Schranken zu binden, sondern ihn nach freiem Ermessen auf Grund seiner Schätzung der wirtschaft lichen Verhältnisse des Angeklagten über die Höhe der je weiligen Strassumme entscheiden zn lassen. Dabei müsste dann das Gericht angewiesen werden, in jedem aus Geld strafe lautenden Urteil anzugcben, wie hoch cs das Ver mögen bcz. Einkommen des Angeklagten schätzt, »nd zur Gewinnung eines zuverlässigen Urteils hierüber müsste cs berechtigt sein, in die steuerlichen Unterlagen Einsicht zn nehmen. Der letztgedachte Vorschlag hat den Kieler Rechts anwalt Dr. Friedrichs zum Urheber. Der Ersatz der Geldstrafe durch eine Evcntnal- freihcitsstrasc führt in der Praxis zn einer schweren, höchst ungerechten Benachteiligung der Armen gegenüber Sen Neichen. Uebcrdies ist die grosse Mehrzahl der gegen wärtig unvollstreckt bleibenden Geldstrafen mangels jeder Möglichkeit einer Beitreibung der Summe schon von vorn herein dazu bestimmt, als Freiheitsstrafe zur Verbiistung zu kommen, und das ist mit der wundeste Punkt der Ein richtung, wie sic heute besteht. Die üble Folge davon ist eine Uebcrsüllung der Strafanstalten mit solchen Elemen ten, die sich blost der Uebertretung von Polizcivorschristen schuldig gemacht haben, und gerade derartige Häftlinge haben erfahrungsgcmäst den schwersten sittlichen Schaden von dem Aufenthalt im Gefängnis. Die EvcntnalsrcihcitS- strafc must daher ganz in Fortfall kommen, mit der Mast- gabc, 1. das, alle zu einer Geldstrafe Verurteilte», ebenso wie die im Konkurs Vcfinölichcn oder die aus Armc»- mittcln Unterstützten, von der Ausübung des Wahlrechts bis zur Tilgung der Schuld a»sz»schlicstc,i"sind: 2. das, bei einer neuen Straftat, sofern bis zum Urteil die Geldstrafe nicht erledigt ist, unter allen Umständen aus Freiheitsstrafe erkannt werden mlist: 8. daß der nicht zahlungsfähige Ver urteilte den Betrag der Geldstrafe im öffentlichen Interesse abzuarbciten verpflichtet ist, aber ohne jede weitere Be schränkung seiner persönlichen Freiheit, als zur Durch führung des Arbeitszwanges unbedingt erforderlich ist. Ver weigert der Arbcttspflichtigc die ihm ausgctragcnc Leistung böswillig, so hat das Gericht in einem besonderen nachträg lichen Verfahren eine kurze, den Charakter einer diszipli narischen Mastrcgcl tragende Freiheitsstrafe gegen ihn fest zusetzen, die dann aber in keiner Weise mit der jetzigen Evcntnalstrafc etwas gemein hat, sondern lediglich als Sühne für die Arbeitsverweigerung in Betracht kommt und auch dann zu verbttstcn ist. wenn der Verurteilte sich weiterhin dem Arbeitszwangc fügt. i Endlich wird »och die gesetzlich scstznlcgende Ab tragung jeder Geldstrafe in wöchentlichen oder mvnnt lichen Raten empfohlen, wobei dem Gerichte die Besinn mutig der Höhe der Raten überlassen bleibt. In einer solchen Vorschrift würde ein wichtiger sozialer Ausgleich in die Erscheinung treten. Dem Unbemittelten würde so die Bezahlung auch grosserer Geldstrafen ermöglicht, weil die einzelnen Raten entsprechend klein bemessen werden könii ten, und der Begüterte würde dadurch eine längere Zeit hindurch im Banne der Empsindnng seines Konfliktes mit dem Strafgesetz gehalten werden. Wenn cs der eingangs erwähnten Vereinigung gelänge, durch eine ziclbcwustte Propaganda eine grostzügige Reform der Geldstrafe auf der angedeutcten Grundlage für das neue Strafgesetzbuch zn verwirklichen, so würde dadurch die zeitgcmüste Fort bildung unserer Strafrechtspflege im wahrhaft humanen, nicht sentimental übertriebenen Sinne um ein erhebliches Stück gefördert werden. Drahtmeldungen vom 22. Oktober Zur Katastrophe des „L. 2". Beisetzung des Korvettenkapitäns Bchuisch. Görlitz. Heute nachmittag fand unter groben militäri schen Ehren und zahlreicher Teilnahme der Bevölkerung die feierliche V eise tz n n g des bei der Katastrophe des M a r i n e l n s t s ch i s s e s „L. 2" verunglückten Korvetten kapitäns B eh n i sch statt, der im Tranerhansc eine Traner- seier vorausging. In dem Tranerzngc waren staatliche und städtische Behörden vertreten. Nach Gebet und Segen am Grabe beendete eine Ehrensalve die erhebende Feier. Unter den Kranzspenden befanden sich solche vom Kaiser und von der Kaiserin, vom Kronprinzen »nd von der Kronprinzessin, vom König von Württemberg n. a. Beisetzung des Kapitäns Glnnd. Bremen. iPriv.-Tel.) Die Beerdigung des bei de> Luftschisskatastrophe in Johannisthal getöteten Kapitäns Glnnd erfolgte heute vormittag ans dem hiesigen Walter- Friedhof in Gegenwart eines grvsten Trancrgesvlges, unter dem sich Gras Zeppelin und Mitglieder des Bremer Senats, Vertreter des Norddeutschen Llvnds »nd zahlreiche Offiziere befanden. Im Aufträge des Krön prinzcnpaares legte Lloyd-Direktor Hciiiekcn einen Kranz am Sarge nieder. » Lnftschiffahrt und Flugsport. Die Reichskricgsslaggc an Bord der Hccrcslustschisse. Berlin. iPriv.-Tel.) Das heute abend erscheinende Armceblatt bringt nachstehende Verfügung: „Ans Besebl Sr. Majestät hüben die Ln st schisse der Armee von seht ab die R c i ch s k r i c g S f l a g g c zn führen." Persische Prinzen in einem Zcppclin-Lnstschiss. Berlin. iPriv.-Tel.) Die beiden persischen Prinzen Bahra m und Ismael. die zurzeit hier weilen, unter nahmen heute vom Lustschisfhasen Potsdam ans in Beglei tung des Konsuls Dr. Hofman» eine Fahrt im Zeppelin- Luftschiff „Hansa". Berzögcr»»g im Bau des propcllcrloscn Lnjtschisscs. Berlin. lPriv.-Tcl.) In der Fertigstellung des in der Nordmark-Halle bei Kiel im Van befindlichen Propeller- loscii V c r > u ch s l u f t s ch i s f e s ist eine Verzöge rung eingctreten. da die Hülle undicht wurde und einer Erncuernng bedarf. Tic bereits für diese Tage angcsctzte Mcrkstättensahrt des propcllerlosen Vcrsuchsschisses musste daher bis znin Februar nächsten Jahres liinausgeschoben werden. Neue Vorführungen des Ltinzflicgcrs P'goud Berlin. iPriv.-Tel.) Das hiesige Polizeipräsi d i ii m und die Adlerlwscr Werke haben nach längeren Ve sprechungcn mit der Flugplatzleitung ihre Genehmig ung dazu erteilt, das, der Franzose Pogoud am Sonn abend und Sonntag in Johannisthal seine Sturzsliige aus- fiihrt. Psgoud will einige neue, bisher noch wenig bekannte Variationen seiner Sturzflügc zeigen. Sv be absichtigt er austcr dem bekannten Salti nunmehr auch einen Absturz rückwärts in die Tiefe zu zeigen. Im übrigen enthält sein Programm: Ucberschlagen nach beide» Leite», Kopfsturz aus 1000 Meter Höhe und zum Lchlnst den acht- bis zehnfachen Saliomvrtale. Auslösung des Deutschen FiiegcrbundcS. Frankfurt a. M. iPriv.-Tel.) Der Deutsche Flie ft erb und, der als ein Kartell der rein dem Flugsport gewidmeten Vereine des Dentschcn Lnstfahrvcrbandes iOtt, gegründet worden war, hat die Auslösung des Bundes beschlossen, dessen Ziel, die Erweckung eines gröberen Interesses für das deutsche Flugwesen, erreicht sei.