Suche löschen...
01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 20.07.1926
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1926-07-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19260720011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1926072001
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1926072001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1926
-
Monat
1926-07
- Tag 1926-07-20
-
Monat
1926-07
-
Jahr
1926
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 20.07.1926
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr ZZ5 Seite 12 — .Dresdner Nachrichten" — Dienstag. 20. 2uü 1S2S GruridstükkSvetverlung. Bon RegtcrnngSrat Dr. U h l 1 ch In Dresden. Nachdem Plc Vermögenserklärnngen bereits im Dezember 102.5 eingereichl werden sind, werden die Finanzämter und die bei ihnen errichteten Veivertnngsansschüsse sich in den nächsten 'bieiiaien mit der Lteiverinng zn befassen haben. Die Zivifthenzeil ist. soweit die Finanzämter nicht überhaupt mit anderen Aufgaben iEinkvminensteueri zn tun hatten, mit der Ve> hereiinng. insbesondere mit dem Erlaß der erforder lichen T nrchsührnngsbcinnimungen, ansizesüllt worden. Für die olrundstiukobewerinna bildet den Abschluß der vorbereiten den Arbeiten der Erlaß einer Ltelaiinlmachiiiig über die Be- ivcriung zwangsbelvirliciiafieter Grnndstücke, welche die Präsidenten der Landeoftnanziinltcr Dresden und Leivzist in die'en Lagen in den sächsischen Amtsblättern bekanntgcben. Er>t jel>t t rsü sich die tsrnndsimtsbowertnna völlig überblieken. Ma,gebender Liicblag fiir alle 'Beivertnngssragen ist der >. Fannar alio ei» bereits mehr als Fahre zurück liegender Zeiipnnkt. Alle seitdem eingetretenen Beränüc- riuigen bleiben anher betracht. Daß die Bewertung diesmal von dem maßgebenden Slichtag so weit entfernt ist, liegt hauptsächlich an den ninsangreichen 'Vorbereitungen. die für die erstmalige Durchführung des Neichsbewertnngsgesehes erforderlich ivaren. und daran, daß das Reichobewertungs- geieiz selbst erst in der zweite» Hälile deS Jalrres lüüä verab schiedet worden ul. Die nächste allgemeine Bewertung wird sich alis den l. Fannar uw? beziehen. Es steht zu hoffen, kraß diese im Laufe des Fat,res 1027 vor sich gehen kann. Der Grnndsniclsbewertnng unterliegen sämtlic!>e Grund stücke, einschließlich der zu einem 'Betriebsvermögen gehören den. .'.war werden die geiverblichen Grundstücke zum Be triebsvermögen gerechnet. Fnnerhalb des Betriebsver mögens sind sie aber nach den gleichen Genchispnnkten zu be werten wie vermietete Grundstücke. An. inr die Frage, ob innerhalb des Finanzamtes der Grnndwci-,g„sschnß oder der «e> werbcausn'hnß znnändig ist. spielt de. Umstand, daß ein B, iher sein u'>rnndnn t zu eigenen geiverblichen eiwecken be- inii't oder nicht, eine Rolle. Hervor znheben ist, daß jedes iar.indlu,^ dort beiverlet wird, wo es liegt, gleichviel wo der Beuger wohnt oder die Teilung eines Betriebes sich befindet. Alan in 'Betracht kommen alle landwirtschaftlichen, forsiiviri- schgftlichen und gärtnerischen Grundstücke, die als 'Bestand teile eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt nerischen Betriebs nach besonderen Grundsätzen bewertet werden. Aach dem Gesetze worden die Grundstücke zunächst !n nn- bebaute und bebaute «Ungeteilt. Da die landwirtschaft lichen und gärtnerischen Grundstücke ansscheiden. sind »n- betmnte Grundstücke nur solche, die nach ihrer Vage und den sonstigen Berhältniven. insbesondere mit Rücksicht auf die beuchenden BerwertungSmogtichkeiten. als Baniand oder als Vaud für Berkehrszwecke anzusehen sind oder bei denen cmzn- n.hmen ist. daß sie in absehbarer Zei, anderen alS landwirt schaftlichen, forstivirlschaftiichen oder gärtnerischen Zwecken ' dienen werden. Die baubtsächlichste «'irnvve bildet bas Bau land. Dabei ist es gleichgültig, ob das Bauland zurzeit noch vorübergehend landwirtschaftlich nftv. genutzt wird. Grund stücke. die schon bet der Üteranlagiing für 1024 nicht als Bau land angesehen wurden sind, sollen auch jetzt nicht alS 'Bauland geilen, wenn sie nicht inzwischen bebaut worden sind. Alle unbebauten Grundstücke, insbesondere das Bauland, sind mit dein Berlalnswerte vom t. Fannar 1025 zu bewerten. Wie ho«h dieser Wert ist, muß in jedem einzelnen Falle ermittelt oder geschätzt werden. Bcrkäuse in der Gegend werden einen Anhalt bieten. Bei den bedanken Grundstücken Ist zwischen solchen, die der Zwangswirnchait unterliegen, nnd freien zu unter scheiden. Die BewertnngSvorschriften stellen eigene Regeln darüber auft weiche Grundstücke als zmangsbewirtschaftcte gelten sollen. Eg sind dies alle Grundstücke, deren Gebäude vor dem i- Fuli 1018 bezugsfertig geworden sind. Es ent scheidet also nicht der Umstand, daß das Grnndstück die Zwangs wirtschaft drückend empfindet, sondern lediglich der Zeitpunkt der Ferngsteliung des Gebäudes. Alle nach dem 30. Juni 1018 fcrtiggesteilien Gebäude gelten als zwangsivirtschaftssrei. Ein vorgesehener Ausnalnncfall tWiedcrhcrstellnng der durch den Krieg zerstörten Gebändel dürfte »nr Lachsen keine Bedeutung haben. Welil aber bednrstcn die Fälle einer besonderen Rege lung. in denen ans einem Grundstück mit älteren Gebäuden nach dcm äst Funi 1018 Umbauten oder Anbauten vor- genommen und dadurch neue Räume geichaffen worden sind. Hier loiunck es darauf an. ob der erzielbare Mieterirag des ganzen Grundstücks um mehr alS '-'5 v. H. durch die Umbaute» oder Zubauteu erhöht worden ist oder nicht. Beträgt die Er höhung nicht mehr nls 25, v. H.. so gilt das ganze Grundstück trotz der Aeuderung al-s zwanasbewirtschafteteS. Ucbersteigt dagegen die Erhöhung die angegebene Grenze, so werden die umgebauten oder binzugebanten Teile taber nur dieieli als nicht zwangsbeivirtschaftet und der Rest als zwangsbewirt- schastet behandelt. Hat ai>'o ein Grundstück früher einen Er trag von lül nO Mark gehabt nnd ist davon ein Teil mit einem Mtetwert von looo Mark derart umgebaut worden, daß er einen 'Mietertrag von 10M Mark bringt und der Ertrag des ganzen Grundstückes aus 13 GO Mark gesteigert worden ist. so wird der umgcbaute Teil mit einer Miete von 40m Mark als zivangZwirtschaftSsrei und der andere Teil mit einer Miete von noch 0000 Mark als zivangsbewirtschaftet an gesehen. Die zwangswirlschastsfreten Grundstücke werden geschieden in solche, die in ortsüblicher Welse bevarrt sind oder gewerblichen Zwecken dienen, und solche, bet denen bauten und nicht gewerblichen Zwecken dienenden bebauten Grundstücke tz. B. iingewvkmlicl>e Wobnlmuser, Klub häuser n. dgl.t sind stets mit dem Verkaufswert anzusetzen. Der Berkanfswert bildet auch bet den übrigen freien Grund stücken die obere Grenze der Bewertung. Jedoch kann bei den ortsüblichen oder gewerblichen Grundstücken auch der Er- tragsivcrt angcscyt werden, der dadurch gesunden wird, daß der jährlich durch Bcrmictung oder Verpachtung im Durchschnitt nachhaltia erzielbare Reinertrag mit 18 vervielfältigt wird. Anhaltspunkte für den erzielbaren Neinerlrag können die Er gebnisse der Fahre 102t und 1025 bieten. Bon dem Rohertrag sind die Unkosten zu kürzen. Bon der im Gesetz enthaltenen Ermächtigung, für den Abzug der Unkosten einen Pansch- bet.ag sestzuictzen. ist diesmal bei der Berschiedenartigkeit der Verhältnisse kein Gebrauch gemacht worden. Ein niedrigerer Wert als der Berkanfswert des Grund und Bodens darf jcdocft niemals znm Ansatz kommen. Es bleibe» nun noch die zwangsbcmirtschaftctcn bebauten Grundstücke zu betrachten. Zu dieser Gruppe gehört die weitaus über- ivicaende Mehrzahl und der wirtschaftlich wichtigste Teil der Grundstücke. . In den meisten Fällen werden daher die Vor schriften über die Bewertung zwangsbewirtschasteter Grund- ßncke anwendbar sein. Bei den zwangSbewirtschasteten Grund stücken wird, wie schon bei der Veranlagung von 1024, unter schieden zwischen Einfamilienhäusern ssrüher wenig glücklich „Billen' genannt). Mielwobngrundstiicken nnd GeschäfiSgrund- stllcken. Die frühere Unterscheidung zwischen eigengewerv- lichen und fremdgewerblichen lvermleteten oder verpachteten) Grundstücken tritt jetzt nicht mehr hervvr, da beide Arie» nach den gleichen Grundsätzen zu bewerten sind. Dient et» Grund stück gleichzeitig mehreren Zwecken, so ist jeder Teil getrennt für sich zn behandeln. Der maßgebende Wehrbeitragswert ist im Verhältnis der Mieten z» zerlegen. Der auf jeden Zweck entfallende Teil des Wchrbeitragsivertes ist nach de» dem Zweck entsprechende» Vorschriften zu bewerten. Hat also ein Grundstück einen Wehrbeilragswert von 180 000 Mark und enthält cS Geschäftsräume mit einer FriedenSmtete von 4000 Mark und Wohnränme mit einer FriedenSmtete von 0000 Mark, dann ist das Grnndstück mit 72 000 Mark deS Wehrbet- tragswerteö als GeschästSgrn»dstnck und mit 108 000 Mark als Mietwohngrnndstück zu behandeln. Jeder Teil wird dann vollkommen für sich bewertet. Bemerkenswert ist. daß jetzt im Gegensatz zn früher die Teilung auch schon dann eintritt, wenn nur ein kleiner Teil des Grundstücks einem anderen Zweck dient als der übrige Teil. Es ist bereits erwähnt worden, daß der Wehrbcitragöwert für alle zwangSbewirtschasteten Grundstücke von Bedeutung ist. Aur zum Teil ist allerdings der Wehrbeitragswcrt derjenige, der seinerzeit im Jahre 1vt4 tatsächlich bei der Veranlagung des Wehrbeitragcs zugrunde gelegt worden ist. Znm Teil ist ein berichtigter oder auch nur ein fingierter Wchrbcitragswert maßgebend. Der berichtigle WchrbcitragSwert kommt stets dann in Betracht, wenn die Berichtigung bereit? bei der Ver anlagung für 1024 vorgenommcn worden ist. Auch ein bei jener Veranlagung nachträglich ermittelter Wehrbettragswert ist jetzt bindend. Die Bezugnahme auf die Veranlagung von 1024 darf jedoch nicht dazu verleiten, etwa den damalige» Ver- mögenSstenerivcrt ld. i. der um einen Abschlag verringerte Wehrbeitragswert) zugrunde zn legen. ES ist vielmehr stets vvn dem vollen, »»gekürzten Wehrbettragswert auszngehen. Eine jetzige Berichtigung des an sich maßgebenden Wehrbei- tragswertS lalso nach Befinden auch eines erst 1024 berich- tigteni ist vorgesehen, wenn seit dem 31. Dezember 1018 eine erhebliche Acnderung In dem tatsächlichen Zustande deS Grundstücks eingetreten ist und die Aendcrnng so weit reicht, daß der neue Wehrbeitraaswert vvn dem bisherigen um mehr als 15. v. H. abweicht. Tie Berichtigung kann in einer Er höhung oder in einer Ermäßigung des WehrbcitragSwertes bestehen. Die allgemeine Abnutznng und die dadurch ein- getrecenc Berschlechternng des baniiche» Zustandes bleibt hier bei stets außer Betracht. Stur Zmtandsändcrungen recht fertigen jetzt eine Abänderung deS WehrbeitragSwcrtes. Da gegen ist eine Berichtigung mit der Begründung, daß der Wert seinerzeit nicht richtig sestgestellt worden sei, ausgeschlossen. Derartige Berichtigungen sind im wesentlichen bereits im Fahre 1024 vvrgenvmmen worden. Neu ermittelt werden muß der Wehrbeitragswert in allen Fällen, in denen daS Grund stück weder znm Wehrbeitrag noch zur Vermögenssteuer 1024 herangezvgen worden ist. Ist der Wehrbeitragswert zu berich tigen oder neu zu ermitteln, so ist er in gleicher Weise sest- zustelien. wie dies nach dem Wchrbeitragsgesctz und den Miet- verhältnissen vom 31. Dezember 1013, jedoch unter Verücksichti- gnng des Zustandes vom 1. Januar 1025. zu geschehen gehabt hätte. ES ist aso stets der Ertragswert, berechnet aus dem Zwanzigfachen der Friedensmiete, maßgebend. Einfamilienhäuser sind solche Grundstücke, die ausschließlich oder weitaus über wiegend von dem Eigentümer und von seinen Angehörigen be wohnt werden. Grundstücke mit Zwangseinguartierung gelten nicht als Einfamilienhäuser, sondern als Mietwohngrund- stücke. Anderseits gilt auch das kleinste Arbeiterhans als Ein familienhaus. wenn eS nur von der Familie des Eigentümers bewohnt wird. Bei Grundstücken, die einer Körperschaft ge hören oder zu einem gewerblichen Betriebe zu rechnen sind tz. R. Arbeitcrwohnhänser für eine Familie, Direktoren, hänserf, genügt es, daß darin ein >m Dienste der Körperschaft stehender oder ein in dem Betriebe beschäftigter Angestellter oder Arbeiter mit seinen Angehörigen wohnt. Die Benutzung darf aber nie über eine Familie hinanSgeben. Nur eine neben sächliche Mitbenntzuna durch andere Personen fz. B. HauS- leutcj bleibt außer Betracht. Als Einfamilienhäuser gelten auch solche Grnndstiicke, die der Eigentümer zn sonstigen, nicht gewerblichen Zwecken benutzt sz. B. Vereinshänser). Die Be- Nutzung zn Wohnzwecken und zu sonstigen nicht gewerblichen Zwecken kann auch nebeneinander hergchen. Es ist trotzdem das ganze Grnndstück als Einsamilienhaus zn behandeln. Aus nahmsweise tritt auch bei teilweise gewerblicher Benutzung! eine Behandlung des ganzen Grundstücks als Einsamilien- hanS talso keine Abtrennung deS gewerblichen Teiles) ein, wenn der Eigentümer selbst in dem Grundstück sein Gewerbe betreibt und außerdem allein darin derart wohnt, daß die Wohnränme überwiegen. Die Einfamilienhäuser sind mit 05 v. H. des Wehrbeitragswertes zu bewerten. Klein« Ein familienhäuser, deren nutzbare Wohnfläche sWohnraum, Tchlafranm und Küche) nicht über 80 Quadratmeter hinaus- aeht, werden mit 45 v. H. nnd. wenn der nutzbare Wvbnraum 120 Quadratmeter nicht übersteigt, mit 50 v. H. des Wehrbei- tragöwertes bewertet. Im übrigen hat der BcwertungSauS- schuß die Befugnis, je »gch Lage, baulichem Zustand, BauauS- führnng und Größe von dem Latze von 05 v. H. bis zu 50 v. H. hcrabzugehen. Miet«oh»sr»ndft«cke sind alle übrigen Wohngrundstücke. Benutzen Mieter oder Pächter ein Grundstück oder einen Teil eines solchen nicht zu Wohnzwecken, sondern zu sonstigen nichtgewerblichen Zwecken tz. B. Vereine), so gilt auch dieses Grundstück oder dieser Grniidstücksteil als Mietwohngrundstück. Die Mietwohngrund- stückc sind mit 45 v. H. des Wehrbeitragswertes anzusehen. Jedoch haben die Landessinanzämter in weitgehendem Maße von der ihnen cingeräumten Befugnis, einen niedrigeren Satz zuzulasien, Gebrauch gemacht. Dabei sind die Grundstücke da- nach abgcstust worden, ob sie Kleinwohnungen oder Mittel- mohnungcn enthalten oder nicht. Kleinwohnungen sind in den größeren Städten lüber 50 000 Einwohner) die Woh- nilngen mit einer FricdenSmiete bis zu 400 Mark. In kleineren Qrten gelten nur Wohnungen mit einer FriedenSmtete bis zu 300 Mark oder 200 Mark als Kleinwohnungen. Mittel- wohnungcn sind die Wohnungen mit einer FriedenSmtete bis zu 800, 000 oder 400 Mark. Grundstücke, die überwiegend lalso mehr als zur Halste, berechnet nach dem Mietertrage) .Kleinwohnungen enthalten, sind mit 85 v. H. des Wehrbeitragv- wcrteS zu bewerten. Grundstücke mit überwiegend Mittel wohnungen dürfen mit 40 v. H. angesetzt werden. Grundstücke, bei denen Klein- und Mittelwohnungen zusammen überwiegen, ohne daß eine der beiden Arten vorherrscht, kommen mit einem zwischen 85 und 40 v. H. liegenden Betrage zum Ansay. Alle übrigen Mietwohngrundstllcke sind mit 45 v. H. deS Wehrbei- tragswertcs zu bewerten. Alle angeführten Sähe gelten für solche Mietwohngrundstücke. deren Lage und baulicher Zustand der Regel entspricht. Je nach dem baulichen Zustande, etwaiger besonders ungünstiger Lage und ähnlichen wertmindcrndcn Umständen, die ihren Niederschlag nicht bereits in einer ge ringen Höhe des WehrbeiEagswerteS gefunden haben, können Grnndstücke einer zw ite.' oder dritten Güteklasse zn- geteilt werben. Die Grundstücke der dritten Güteklasse sind durchweg mit dem niedrigsten zulässigen Satze vvn SO v H-d* bewerten. Die Grundstücke der zweiten Güteklasse erhalten einen etwa in der Mitte zwischen SO v. H. und den oben an. gegebenen Sähe liegenden Satz zugeteilt, z. B. Grnndstück« mit Mlttelwohnungcn etwa S5 v. H. Besonders begünstigt sind Mietwohngrundstücke in den Städten Dresden, Leipzig, Ehemnitz, Plauen und Zwickau, die im wesentlichen aus einfach auSgestatteten kleineren Wohnungen bestehen und an Mieter ans Kreisen der minderbemittelten Bevölkerung vermietet zn werden pflegen. Bei diesen Grundstücken kann se nach ihrem baulichen Zustande btö zu 25 v. H. herabgegangen werben. Bel den GeschästSgrnndftückcn Ist zunächst eine Darlegung über den maßgebenden Wehrbet. tragsivert erforderlich. Die eigengemcrblichen Grundstücke sind weder beim Wehrbeitrag noch bei der Vermögenssteuer mit einem Ertragöwcrt bewertet worden. Kür die Vermögen-» steucr 1021 war vielmehr der Neuwert nach den Prcisverhält. »isscn vom 31. Dezember 1013. gekürzt um Absetzungen für Ab. Nutzung seit der tatsächlichen Anschassnng bis zum 31. De. zember 1028, anznsetzen. Dieser Wert, bei dem aber die Ab. sctzung nur sür die Zeit vv» der tatsächliche» Ansckassung bi- zum 31. Dezember 101» berücksichtigt werden darf, wird jetzt al» Wehrbeitragswert fingiert. Der Wehrbeitragswert bemißt sich also bei den eigengewerbltchen und bei den sremdgeiverb. lichen Grundstücken nach verschiedenen Grundsätzen. Im übrigen ist aber die Behandlung der beiden Arten völlig gleich. Bei den gewerblichen Grundstücken ist eine Neuermittlung de» ltatsächlichen oder fingierten) WehrbeitragSivertcS dann vor. zunehmen, wenn der Wehrbeitragswert nicht alle Bestandteile des Grundstücks lz. B. eingebaute Maschine», Wasserkraft, anlagcn) umsaßt oder sich auch aus daS Zubehör erstreckt und der Wehrbeitragswert sich durch die Neuermtttlung um mehr als 10 v. H. nach oben oder unten ändert. Geschästßgrundstücke sind alle Grundstücke, die fremden oder eigenen gewerblichen Zwecken dienen. Gleichgestellt werden ihnen die von öffentlich, rechtlichen Körperschaften zu vssentltchen Zwecken benutzten Grundstücke oder Grundstückstelle iz. B. Bureauräume für Be- Hörden, Schnlräumc). Der maßgebende Sah sür die Ge- sciläslsgrundstücke beträgt 70 v. H deS Wehrbettragswertc». Bet besonders ungünstigen Umständen bleibt ein Spielraum bis herab zu 45 v. H. wegen besonders schlechten baulichen Zu» standes, wegen besonders starker Abnutzung und ähnlicher Um. stände und endlich, wenn die gewerblichen Räume mit den Wohnräumen des Gewerbetreibenden oder seiner Angestellten unmittelbar verbunden sind und der Betrieb nach Art und Umfang nicht über einen Kleinbetrieb hinanSgeht. ES bedarf also der sorgfältigen Prüfung tm Einzelfalt, welcher Satz an. wendbar ist. Bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse haben sich schärfer abgegrenzte Richtlinien nicht ansstellen lassen. ES wird Sache der Bewertungsausschllsse sein, Lurch zweck» entsprechende Handhabung der Richtlinien den Bedürfnisse» jedes einzelnen Falles gerecht zu werden. Für Grundstücke, die innerhalb des KalenbersahreS 1i>25 infolge vvn Still legungen, Betriebsetnscbränkungen oder dergleichen den Um» ständen nach offenbar nicht nur vorübergehend ungenutzt sind, ist aus Antrag ein besonderer StillegungSabschlag von 30 v. H. von dem an sich maßgebenden Werte vorzunehmen. Da der Abschlag nur aus Antrag vorgenommen wird, müssen also die ihn rechtfertigenden Umstände besonders geltend gemacht wer» den. Bei eingeschränkter Benutzung infolge von Kurzarbeit oder bei Stillegung eines Teiles eines Grundstücks ist der Abschlag verhältnismäßig herabzufetzen. Der Stillegung», abschlag Ist übrigens auch bei den nicht zwangSbewirtschasteten Grnndstücken zulässig. Für alle Arten von Grundstücken, sei eS unbebauten oder bebauten, zwangSbewirtschasteten oder zwangSwirtschaft». freien, gelten besondere Vergünstigungen bei Grundstücken, deren Erhaltung wegen Ihrer Bedeutung für die Kunst. Ge- schichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Bei dem beschränkten Kreise solcher Grundstücke kann jedoch hierzu auf Einzelheiten nicht eingegangen werden. Die nach den vorstehenden Grundsätzen festgestellten Ber» mögenswcrte gelten in erster Linie für die RetchSver« mögenösteuer. Sie haben aber auch für etwaige Erb» schaftssteuerfälle Bedeutung. Darüber hinaus sind sie für die sächsische Grundsteuer zugrunde ,n legen, so daß sich die Tragweite des kürzlich vom Landtag verabschiedeten GrnndstcuergesctzeS erst jetzt völlig übersehen läßt, soweit nicht landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerische« Vermögen in Betracht kommt. ES Ist aber auch anzunehmen, daß die Stcuerwerte Im Geschäftsverkehr, z. B. bet Beleihun gen. eine Rolle spielen werden. Auch die Aufwertungsstellen werden bei der Aufwertung von Nestkaufgeldern an den Steuermerten nicht achtlos Vorbeigehen können. Den Werten wird also eine über den Steucrbereich hinausgreifende Wir kung zukommen, bis sie Im Jahre 1027 von den auf den 1. Januar 1027 festzustellenden Werten abgelöst sein werden. Berliner Schluh- und NachbSrse vom IS. Juli, Im weiteren Verlauf« der VSrse war die Stimmung »unSAst sehr unsicher. Erft gegen Ende der zweiten Stund« setzte ein« ve- scsttgung ein, die sich besonder« tn einigen Spezialwerteu »»«wirkte. So notierten Farbentndustrte 348 nach L1S,S, wobei auf die bevor stehende AusfichtdratSfitzung verwiesen wurde» deren Ergebnis günstige Mitteilungen bringen soll. Sarottt behaupteten de» er höhten »ur», welchen man auf JntereffenkLuf« zurückftlhrte. gm übrigen war die leichte Besserung ber Tendenz mit Marktvorberettuu- gen au« Anlaß einer Einführung der Berelntgten^tahlwerke-Aktten ln Verbindung gebrach«. In den nächsten Tagen wird bereit» eine Sitzung der Zulaflungsstelle stattfinden. Am Devisenmarkt notiert« spöter der franzSsische Franken mit 22Ü sür 1 Pfund Sterling. In Part» selbst notierte die Mark mittag» N,N4, der Dollar 48,48. Dt« Report- sstze »ogen scharf an. Im Berliner Usancenhandcl betrug der Report sür einen Monat 8 bl» 10 Franken, für zwei Monat« 13 bi» lS Franken, sür drei Monate bi» 28 Franken für 1 Pfund Sterling. Diskontsatz 4,8, lange Sicht 4,8 Prozent. Dt« Börse schloß ruhiger aber fest. Farbeninbustrieaktien setzten dl« Aufwartdbewegung bi» 240,8 fort, nachbörslich 240. Die Pulverwcrte folgten dieser Steige- rung. Dynamit-Nobel 121,28, Köln-Nottwetl 124,78. Einige grdßere Klinse erhöhten Kur» der kstwerke von 188 auf 188, der Schulthclß- aktlen von 2N auf 318, den Kablbaumknr» dagegen nur gertngsüglg aus 148,28. Größere» Geschäft bet festen Kursen fand In rumänische» Renten statt. Im übrigen hörte man nachbörslich Kriegsanleihe 0,48714, Phönix 108,75, Gelsenkirchen 188,8, Hapag 144,28, Rord-Lloyd 140. Steinen» 181,8. Am Kassa markt war die Tendenz uneinheitlich, da» Kur»- ntveau Im ganzen wenig verändert. E» befestigten sich u. «. Siot- büchner um 0, Eisen-Belbert um 8,8, Lüneburger Wach» um 8,8, Nordwestdeutsche Kraftwerke «m 2,28, Höxter Zement um 3,71!» Leipziger Landkraftwerke um 1, Eoncordia-Splnner um 3, Hilde» braiidt-MNHlen »in 2, Magiru» um 2. Dagegen verloren Zeltzer Maschinen 8,8, Ohle« Erben 2,78, Linde» EI«malch>nen 2,828, Wilkc 4, Bremer Molke 4, Berlin-Nenroder Kunst 8, Karl Lind ström 2. Am Goldpsandbricsmarkt verlies da» Geschäft ruhig bei nur unwesentlichen Kursschwankungen. ffrankfnrrer AbendbSrfe vom 19. Juli. Die an der NachbSrse hervorgetreten«, vom Farbemnarkt au», gehende Befestigung zeigte im Rbcndgcschäft keine Fortsetzung. Die Kurs« waren bet unbedeutend«,, Umsätzen allgemein geholte». Schiff
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)