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Me Einigung über die Weitungen. 34 von 88 Anlerskiin-en sin- zu schleifen. — Das Verbot -er Malerialaussuhr. Atn-enburgs Briese an die Dolksparlei und Graes.-Doehring und -er Evangelische Bund.-Abbruch der China-Verhandlungen Englands. Das Restpunkteabkommen Unterzeichner. Paris, 1. Februar. Die heute zwischen dem Jnteralliicr teu Militärkomitee und den deutschen Delegierten getrossc- ^n Abmachungen sind im Lause des Rachmittaas unterzeich ne« worden, nachdem sie die Billigung der Botschafterkonsere«, gesunden haben. Aus deutscher Leite hat General v. PawelSz das Schriftstück unterzeichnet. Der Austausch der Abmachun gen wird ans diplomatischem Wcae erfolgen Weiterhin ist eine Mitteilung der Botschasterkouscrenz a» die RcichSregierung aus diplomatischem Wcae zu erwarten die die Feststellung enthält, das, Deutschland seine Snt - wassnuuaSverpslichtunaen restlos erfüllt hat. Die Grundlagen -er Einigung. Paris, l. Febr. Ueber die beute in Paris zustandegekom- mene Einigung zwischen Deutschland und der Botschafter- kvincreiiz in der Frage der Ostsestungcn erfährt das W. T. B. folgende Einzelheiten: Entsprechend dem Art. 186 des Versailler Vertrages bleibt das KestuugSsystcm an der Ost. und Südgrenze Deutschlands er, alte», «nch die Meinungsverschiedenheiten über ie Auslegung dieses Artikels sind geklärt. Es sind Richtlinie« ausgestellt worden, nach denen bestimmt wor» den ist. « elche « Ra « m an der deutschen Ost- und Südgrenze das ri c s e st > g u « as s y st c m im Sinuc des Art. >80 « m » >«ßt. Diejenige« Festungen und Festungswerke, die bei Ab schluß des Versailler Vertrages vorhanden waren, also inS- tcloudere die Festungen Üönigsberg. Lützen, Küstriu und Glogau bleiben vollkommen erhalten. Ferner ist ausdrücklich vereinbart, das, die deutsche Negierung das Recht hat, die nötigen Fustandietzuugsarbciten au diese» Bcscsti- gnngswcrkcu vorzunchmen und insbesondere auch jedes ver« »erbliche Material durch Maucrwcrk ober Beton zu ersetzen. Bon de« nach 1826 neuerdings angelegten vorgeschobenen Untetständcn bleiben der gröstte Teil, nämlich di von 88 Unter stünden. bestehen. Die Auswahl der zu beseitigenden »i Unter st Lndebleib« im wesentlichen derben«, scheu Regierung überlassen. Sic wird also unter dem Gesichtspunkt der militärischen Bedeutung crsolgcn. Deutschland wird S solche Unterstände bei Küstriu. 7 bei Gloga« und 22 östlich Königsberg ansgcbcu. Die neuerrichtete» An lage" bei "ö"-» bleiben vollken«n,en erhalten. Fm einzelnen sieht, wie das W. T. B. ans Paris meldet, das Abkommen über die östlichen Befestigungen folgende wesentliche Bestimmungen vor: 1. Ju den Gre nzgc bieten, die zwischen den Festun gen der Ost- und Lüdsront au der deutschen Grenze liegen, sind die Befestigungsanlagen in dem Stande zu erhalten, der bet Kricgsschluh bestand doch dürfen dem Bcrsall auSgesetzte Nauftossc durchBeton ersetz« wc»dc«. In diese« Grenzgebieten dürsc« neneFestungsanlagc« nicht erbau« werden, was schon der Versailler Vertrag verbietet. Fm übrigen hat Deutschland volle Freiheit. 2. Wichtige Abschnitte auf dem liukcn Odcruser zwischen Küstriu und Bricg sollen trotz der Nähe der Festungen Glogau, llüftrin und BreSlan »ich« unter das Verbot. 8. Bon den bestehende« 8 8 U uterftäude « sür je acht Mann bleiben erhalte« acktz in der eigentlichen Festung Gloga». >8 «sämtliches ln der besond rs wichtigen FcstnuaS. «nlog. Löste«. »1 bei Königsberg. Zerstör« müsse» werden sieben aus das rechte Odcruser vorgeschobene Unter» stünde bei Gloga«, süus vorgeschobene Unterstände bei Küstriu und 22 Unterstände bei Königsberg. Bon de« 88 bleiben also 51 erhalte«. Der Gang -er Verhandlungen. Paris, 1. Febr. Wie die T. U. erfährt, handelte eö sich bei der Frage der deutschen Ostsestungcn keineswegs um die eigcntlici>cn permanenten FcstuiigSanlagen. sondern Anlagen, die von Deutschland nach ocm Weltkriege eingeebnct wurden und die nach dem Fahre 1!l2» zum Teil wieder neuhergestellt. zum Teil ergänzt wurden. ES sind im wesentlichen Unter stünde. Von den deulschcn Unterhändler» mar der Standpunkt vertreten worden, daß es sich bei diese» Bauten um Er- günzungSbauten handele, während die Gegenseite sie alS Neubauten bczeichnete. Da beide Seiten der Anschauung waren, daß eine Bclianblnng durch daS Haager Schiedsgericht nur eine sormale Lösung mit sich bringen könnte, einigte man sich dahin, die Verhandlungen vom militärisch.praktischr« und «ich« vom juristischen Standpunkt aus zu sühren, allerdings unter dem Vorbehalt, dast jede Seite ihren juristischen Stand- vunki nicht prciögab. Die Verhandlungen, die zu diesem sür Deutschland ver- hüiiniömäktig günstigen Resultat geführt haben, haben sich außerordentlich schwierig gestaltet Noch vor wenigen Woche» stand die Botschafterkonserenz aus dem Standpunkt, da- alle 88 deutscheu Unterstände vernichte, werden mühten. Al» groheS Zugeständnis wurde von allülertrr Seile betrachtet, daß General Koch sich vor einer Woche bereit erklärte, sich aus die Forderung der Vernichtung von drei Viertel der Unterstände zu beschränke». Erst im Laufe der letzten Woche ist eS deutschen Unterhändlern gelungen, die Mehrzahl der Anlagen zu retten. Besonder» bedeutsam war die Frage, i« welchen Gebieten da» Fortbestehen von FcstnngSanlagc« >«d Erricht»«« von Neubauten gestattet werde« sollte. Sehr kompliziert gestalteten sich auch die Verhandlungen über die Anlagcn bei Königsberg, da der Versailler Vertrag vorsieht, bah innerhalb eines Küstengebietes von 56 Kilometer Tieie keine Festungswerke angelegt iverdcn dürfen. Trotzdem dran gen die deutschen Delegierten mit ihren Forderungen durch. Einen weiteren Erfolg hatten sie im übrigen Grenzgebiet zu verzeichnen, wo cS ihnen gelang, in Lötzcn und an der Oder linie alle 15 Anlagcn zu retten Die von deutscher Seite übernommenen Verpflichtungen gelten übrigens nursUrdie G r c n z z o n e. die zwischen den Festungen und der Reichs grenze liegt. Ein weiterer wichtiger Verhandlungspunkt war die Er neuerung des verderblichen Materials der Festungsbauten. Bisher muhte die ReichSrcgicrung jcdeSmal um Erlaubnis Nachfragen, wenn daS durch die Zeit verwitterte Material der Baute» ersetzt werden sollte. Die neu gctroisenen Abmachungen sehe» vor. dah in Zukunft verderbliches Material, wie bei- spielSweise Erd-, Holz» und Ziegelbauten durch Beton- oder Tteinbantcn ersetzt werden sollen. lT. U.) Der Gesekenlwurs über die Ausfuhr von Kriegsmaterial. Paris, 1. Februar. Der Entwurf des Gesetzes über die KrtegSmatertalauösnhr. das zwilchen Deutschland und den alliierten militärischen Sachverständigen vereinbart worden ist. enthält, wie die T. U. erfährt. >2 Artikel. Artikel 1 untersagt die Ein- und AuSknhr von Kriegs material jeder Art sWaffcn, Munition und verschiedenes Materials, sowie seine Fabrikation für die Ausfuhr. Artikel 2 bestimmt, dah Kriegsmaterial für den inneren Gebrauch weder fabriziert, »och ausgcnapelt, noch Handcis- vbjekt werden darf. Artikel 8 enthält eine ausführliche Auszählung der Genen» stände, die unter die erste« beiden Artikel fallen. Aufgeiührl werden besonders Kanonen, Mincnwerser und ihre Wurf geschosse und Munition, Maschinengewehre und Munition. Gewehre. Karabiner. Selbstladcrevolver. soweit sie sür mili tärische Zwecke geeignet sind, nebst Munition. Granaten, Bombe», Erd- und MarinetvrvedvS. feste oder schwimmende Minen, Unterseeboote und Periskope. „Einrichtungen nnd Apparate für die Marine". Panzerungen. Panzerplatten, ge panzerte Kuppeln. Tanks und Pan-erautomobilc. Schisse aller Lppcn und Dimensionen, die alS Sricgsichisse gebaut sind, „oder hierfür verwende« werde« können". Kessel und Maschinen, die für KricgSschisse Verwendung sin- den können, Gas-, Rauch- oder Flammenwerfer, Apparate für die Schic-vorbcreitung und »regelung, Fahrzeuge. Feldküchen usw., Hauptteile von Kriegsmaterial und Maschine«, die sür die Fabrikation von Kriegsmaterial diene«, joser« diese Gegenstände normalerweise nicht sür andere Zwecke verwende« werden, chemische Produkte. Explosivstoffe. sowie Einrichtungen sür ihre Herstellung. Artikel 4 führt Gegenstände auf, die nur unter Artikel 2 fallen, d. h. nicht für die Verwendung im Innern hergestellt oder auigestapclt werden dürfen. ES han delt sich besonders um gewisse Massen, die nicht in Artikel 3 ansgcführt sind, sowie um Fahrzeuge. Artikel 5 untersagt die Einsuhr der in Artikel 4 aus gezählten Gegenstände, der diese Gegenstände nur hinsichtlich der Ausfuhr beschränkt. Ferner wird den Fabriken unter sagt. Kriegsmaterial sür die Ausführung hcrzustellen. ebenso das Studium von solchem Material, dessen Herstellung Deutschland nicht gestattet ist. Artikel « bks 12 enthalten die Bestimmunaen für die An wendung deS Gesetzes und seine Anpassung besonders bezüglich der Fabrikation sür die Bedürfnisse der deutschen Gliedstaaten in den vom Versailler Vertrag festgesetzte» Grenzen und die Herstellung von chemischen Produkte» sgr industriell« Bedürfnisse. Artikel 6 führt dabei -ie Straf» mahnahme« gegen Verstöhe gegen da» Gesetz aus und sieht GcsängntS. nutz weldstrasen. Konfiskation und in bestimm ten Fällen Zerstörung der konfiszierten Gegenstände vor. Für eine Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten de» Gesetze» sollen seine Vorschriften keine Anwendung sin. den aus Verträge, die sich aus die Ausfuhr von Erzeugnissen beziehen, deren Ausfuhr durch daS Gesetz vom 26. Juni 1621 betr. die Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät nicht verboten war. Dies gilt jedoch nur sür solche Verträge, die vor dem Tage der Veröffentlichung deS Gesetze« abgeschlossen und deren RnSstthrnng vor diesem Tage in Angriff genommen worden ist. Der Äabinevsbeschlutz über -ie Oitfesiungen. Berlin, 1. Febr. Der „B. L. A." behauptet in seiner heutigen Abendausgabe, daß beim Erlah der nach Paris in der Frage -er Ostscstungen zu richtenden Instruktionen von dem Gedan ken auSgegangen sei. die KabineltSmitglieder, vor allem auch der Rechten, in der Au he n Politik vor vollendete Tatsachen zu stellen, und bezweifelt bet dieser Gelegen heit die Loyalität des AustenmiiiisterS. — Wie demgegenüber offiziell scstgestellt wird, hat das Kabinett einmütig beschlossen, die Verantwortung sür diese Instruktiven zu übernehmen, da einmal die Verhandlungen schon seit Wochen geführt wurden und kurz vor dem Abschluß standen, und weiter, weil die Sach lage eine Verzögerung nicht gestattete. Die Beschlüsse deS Kabinetts sind nach übereinstimmenden Vorschlägen des Reichswehrministers und deS AnstcnministcrS nach Anhörung des ChesS der Heeresleitung gefast« worden. Irgendwelche An griffe gegen den Außenmtuister sind daher völlig unberechtigt. Ehe und Ehelösung. BouDr. Frhr. vonFriesen-Dresden. Wieder einmal ist in unseren Tagen die Frage in den Vviderqrund getreten, wie das Recht sich zur Lösung der Ehe zu verhalte» bat. Während die einen an dem Grund, satze festhalten, dast die Zulässigkeit der Ehescheidung tun. liebst zu beschränken und deshalb an den diesbezüglichen Be stimmungen unserer Gesetzbücher nichts zu ändern sei, ver- langen andere eine sehr viel wcitcrgehende ScheidungS- möalichkeit. insbesondere aus Grund deS Antrags der Ehe. gatten. Die Ehe ist eine seit Jahrtausenden bestehende Ein richtung, die. weil sic sich als gut erwiesen hat. sich immer fester mit dem Leben aller Kulturvölker verbunden hat. Ihr vornehmster Zweck war und ist ein volkswirtschaftlicher: di« Heranbildung eines gesunden Nachwuchses. Zu dem Zweck« der Kindcrerzeugunq und -erziehung gesellt sich die moralisch« Wirkung der Ehe, die nicht näher ansgesührt zu werden braucht. «r Im Deutschen Reich ergibt sich aus der Statistik, da- die nach dem Krieg« einsctzende Hochflut der — osi sehr un bedacht vollzogenen — Eheschließungen ebenso in der Abnahm« begriffen ist. wie die Ehescheidungen. Nebenbei sei bemerkt, dast unmittelbar nach dem Kriege der Ehebruch als Scheidung»- gruno eine auffallend große Nolle gespielt hat: ln Sachse» führten !m Jahre >910 zur Scheidung 299 Ehebrüche deS Mannes, 22l der Frau, im Jahre 1920 dagegen 836 bzw. 728. Auch diese Zahlen lxrben wieder abgenommen. Das Bestreben der Kirche, die Ehe als ihrer Autorität unterstehend zu behandeln, ist ethisch begreiflich, hat aber der modernen staatlichen Auffassung, wie sie in der Zivilehe in Erscheinung tritt, allgemein weichen müssen. Fraglos wohnt der Ehe ein hoher sittlicher, vom Christentum noch » erhöhter Gehalt i»nc, und mir wissen, dast der Heiland die Hochhallung der Ehe gefordert har: anderseits aber ist nicht zu übersehen, dast die Ehe Jahrtausende vor der christ lichen Zeitrechnung bestanden hat. nnd dast deshalb die christ- liche Kirche sich als Schöpferin der Ehe nicht ansehcn kann, und weiter, dast der Zweck der Ehe zunächst ein Volks,virt- schaftlichcr ist. Bei Erörterung der Frage nach Stellungnahme des Gesetzes zur Ehe bzw. Ehescheidung dürfen diese Tatsachen nicht außer acht gelassen werden. Nein kirch liche. insbesondere konfessionelle Gesichtspunkte, sin-d a-uSzu- schalten. Die vom heutigen Recht l88 1565 bis 1569 Bürgerl. Gesetzbuch» zugc lasse ne» ScheidungSgründe dürsten bekannt sein: es sind zunächst die vier sogenannten absoluten Gründe, Ehebruch, Lebcnsnachstellung, bösliche Bcrlassung und unheil bare Geisteskrankheit, und der relative Grund des 8 l568, daS Verhalten eines Ehegatten, daö das eheliche Verhältnis derart zerrüttet, da- dem anderen Teile die Fortsetzung der Ebe nlcht zugemutet werden kann. Hiermit sind wir bei der Kernfrage angclangi, ob heute die Ehescheidung zu erleichtern ist oder nicht. Wir schicken voraus, daß wir diele Frage bejahen, daß wir aber weniger eine llmändcrung oder Vermehrung der zulässigen Schei- dungsgründ« empfehlen möchten, als eine gründliche Um. gestaltung des ScheidungS Verfahrens, daneben der Folgen der Scheidung. Wenn wir eine Erleichte rung der Schcidungsmöglichkeit befürworten, so geschieht -ieS gerade ans sittlichen Ursachen, die zum Teil schon von maßgebender Seite erwähnt worden sind iu. a. von Prof. Dr. im NechtSauSschuß des NcichStagcSs. as die ScheidungSgründe selbst anlangt (88 IW« bis 1569 BGB.s. so möchten wir mit Bezug aus die Geistes krankheit als Schcidungsgrunü (8 >569» empfehlen, dast eine einjährige Geisteskrankheit, welche die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten ausichließt, als genügend angesehen wird, vorausgesetzt, daß dieser Zustand bei Erhebung der Scheidungsklage sich noch nicht gebessert hat. Die dreijährige Wartefrist und die Bedingung, „daß jede Aussicht aus Wieder herstellung der geistigen Gemeinschaft anvgcschlosien ist", sin» untunlich, weil sie entweder so gut wie unerfüllbar sind oder aber umgangen werde». Zahlreiche Fäll« sind uns au» der Praxis bekannt, in denen ein Ehegatte den andern Teil tn einer Anstalt »ntrr- brlngen ließ, um ihn dergestalt los zu sein, und um die Schwierigkeiten, dir eine Scheidung aus 8 > 569 bereitet, zu umgehen. DaS Leben, das alsdann der getrennte, nicht ge- lchscdcnc Ehegatte slbhrt, ist notorisch meist kein besonder» sittliches, während der in die Anstalt gesperrte Teil oft dort erst in wirkliche Geisteskrankheit verfallen ist. Ein Ehegatte, der cS für seine Pflicht hält, auch dem acisteSumnachtcten Gatten die ein- mal zugeschworcne Treue lebenslänglich zu ft alten, wird sich durch diese Umänderung des LchcldungS- paragraphen nicht beeinflussen lassen. Die in 8 1568 BGB angeführten, oder richtiger angtz« deuteten, sogenannicn relaiivcn ScheidungSgründe sind unserer Uebcrzcngung nach völlig ausreichend, wenn sie wehr al»