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Fernsprecher- Amt Siegmar Rr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtsttaße 11). sowie von den Herren Friseur Weber in Retchenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Tbiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Ilmfangs und bei öfteren Wiederho.ungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzcigcn-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. As IS Sonnabend, den 15 Mai ISIS Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 14. Mai 1915. Die Gemeindevorstande. Bereitung von Weizenbrot im Bezirke der Ämtshauptmannschaft Chemnitz. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat auf die Dauer eines weiteren Monats und zwar vom 12. Mai 1915 ab genehmigt, daß bei der Bereitung von Weizenbrot reines Weizenmehl — ohne Mischung mit Roggenmehl — und Kartoffel verwendet werde. IVO Gewichtsteile haben SV Gewichts, teile Weizenmehl und 1v Gewichtsteile Kartoffelflocken oder andere zugelaftene Zusatzmittel zu enthalten. An Stelle des Zusatzes können 30 Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffel verwendet werden. Die Bekanntmachung des Kommunalverbandes über die Bereitung von Backware vom 9. April 1916 (Chemnitzer Tageblatt Nr. 99) hat demnach in vollem Umfange weitere Gültigkeit. Chemnitz, den 12. Mai 1915. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Mehlabgabe im Bezirke der Ämtshauptmannschaft Chemnitz. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat auf die Dauer eines weiteren Monats und zwar vom 12. Mai 1915 ab, die Abgabe ungemischten Weizenmehles durch die Mühlen gmehmigt. Die Bekanntmachung des Kommunalverbandes über Mehlabgabe vom 9. April 1915 (Chemnitzer Tageblatt Nr. 99) hat demnach weitere Gültigkeit. Chemnitz, den 12. Mai 1915. Der Kommunalverband der Ämtshauptmannschaft Chemnitz. Brotkartenausgabe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 24. Mai b.s 20. Juni 1915 an die Haus- Haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmartenhefte Sonnabend, den 22. Mai 1915, im hiesigen Rathaus« im Meldeamt im Meldeamt 1 im Sparkassen- ) zimmer i im Gemeindekassen- f zimmer Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehe- flauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfallen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Autzerhalb der obengenannten Zelten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Relchenbrand. am 14. Mai 1915. Der Gemelndevorstand. Impfung in Siegmar. Die öffentlichen unentgeltlichen Impfungen für Siegmar finden statt: Für Wiederimpflinge Dienstag, den I. Juni ISIS, nachmittags >/-S Uhr, für Erstimpflinge Mittwoch, den 2. Juni ISIS, nachmittag, >/-3 Uhr, in der Schulturnhalle, Kronprinzenstraße. Die «achlchau findet statt- Für Wiederimpflinge Dienstag, den S. Jan« ISIS, nachmittag» 2 Uhr, für Erstimpflinge Mittwoch, »en S. Juni ISIS, nachmittags 2 Uhr, ebenfalls in der Schulturnhalle. Kronprinzenstraße. I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1—100 mittags von 12—1 Uhr .. .. 101—200 nachm. 1—2 „ H. Bezirks .. .. 201—300 2-3 „ „ . 301—400 mittags 12-1 „ .. „ 401—600 nachm. 1—2 , .. 501—600 2-3 „ m. Bezirks .. .. 601—700 12-1 .. „ 701—800 1—2 .. .. 801—900 2-3 .. IV. Bezirks .. .. 901—1000 mittags 12-1 .. .. „ 1001—1100 nachm. 1-2 .. Jmpfpflichtig find im lanfenden Jahr«: 1. diejenigen Kinder: s., welche im Jahre 1914 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnis die natür- lichen Blattern überstanden haben, d., welche in früheren Jahren geboren sind und der Impfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Impfung vorläufig befreit oder in den beiden letzten Fahren ohne Erfolg geim^tt worden sind. 2. diejenigen Zöglinge öffentlicher Lehranstalten und Privatanstalten und Privatschulen, mit Aus- nähme der Fortbildungsschulen, s., welche im Fahre 1903 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Fahren die natürlichen Blattern überstanden haben, b., welche in früheren Fahren qeboren sind und der Impfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wiederimpfung vorläufig befreit oder in den letzten beiden Fahren erfolglos wiedergeimpft worden sind. Alle Eltern. Pflegeeltern und Vormünder von hiernach Impfpflichtigen werden hiermit aufgefordert, mit ihren Kindern in den anberaumten Impf- und Nachschauterminen behufs der Impfung und ihrer Kontrolle zu erscheinen oder die Befreiung öer Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Diese Zeugnisse sind spätestens im Impftermine aufzuweisen. Gleichzeitig werden auch die Vorsteher vorhandener Schulanstalten aufgefordert, mit denjenigen Schulzöglingen, die von ihnen in den Verzeichnissen bez. Listen aufzuführen gewesen sind, in den anbe- räumten Impf- und Nachschautermtnen zu erscheinen. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Diphtherie, Krupp, Keuch husten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impf linge zum allgemeinen Impftermine nicht erscheinen bez. nicht gebracht werden. Diejenigen, welche ihre Kinder oder Pflegebefohlenen durch Privatärzte impfen lassen, haben bis 12. Oktober d. F. mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung hier nachzuweisen, daß die Impfung erfolgt ist oder aus einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Alle diejenigen, welche im Impfjahre 1914/16 mit nicht hier geborenen Kindern zugezogen sind, bei denen der Impfpsltcht noch nicht Genüge geleistet worden ist, sind verpflichtet, die Kinder bis Montag, den 31. Mat 1915 im hiesigen Rathause — Meldeamt — zur Anmeldung zu bringen. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird nach § 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark besttast. «iegMar, dm 12. Mai 1915. Der Gemeindevorstand. Gemeindeanlagen bett. Der am 15. d. M. fällige 2. Termin Gemeindeanlagen 1915 ist bis längstens den 14. Juni 1915 an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bez. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Siegmar, am 14 Mai 1915 Der Gemeindevorstand. Siegmar. Bei der am 17. d. M. erfolgenden Zahlung des Mietszuschusses an die Kriegsteilnehmers-Ehefrauen sind die Mietzlnsqukttungsbücher mit vorzulegen. Ohne Vorlage dieses Quittungsbuches erfolgt keine Zahlung. Siegmar, dm 15. Moi 1915. Der Gemeindevorstand. Schule zu Siegmar. Freitag, am 21. Mai vorm. 10 Uhr soll in der Schulturnhalle hiesiger Schule Königs Geburtstag gefeiert werden. Hierzu werden die p. t. Behörden, Eltern unserer Kinder und Freunde der Schule herzlichst eingeladen. Siegmar, 15. Mai 1915. Im Namen der Lehrerschaft Spin dl er, Schuldirektor. Bekanntmachung. Am 30. dieses Monats ist der 1. Termin der staatlichen Einkommen, und Ergänzung-- steuer, sowie die Miet. und Pachtvertragsstempelsteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Mai 1915 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bez. Zwangsvollftreckungsverfahren eingeleitet werden. v Neustadt, am 22. April 1915. Der Gemeindevorstand. Familien-Unterftützung. Die Auszahlung der Gemeinde, und Bezirksunterstützungen an bedürftige Familien der zum Heeresdienst einberusenen Mannschaften für den Monat Mai soll Milt«och» am 19. Mai 1915 von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—230 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 231—500 im hiesigen Rathaus, Sitzungszimmer, erfolgen. Mietzinsbücher sind mitzubringen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 12. Mai 1915. Brotkartenausgabe in Rabenftein. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 24. Mai bis 20. Funi 1915 an die Haus haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhefte Sonnabend, den 22. Mai 1915 in der Zeit von 4—6 Uhr nachmittags kn den bekannten Ausgabeiokalen durch die Vertrauensleute. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehe frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in BehinderungsfSllen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Autzerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 14. Mai 1915. Gemüse-, Herings- re. Verkauf. Der Einzelverkauf von Graupen 1 kx 60 Pf. Reis I 1 kg 80 Pf. Kakao V2 l<8 oder 1 Büchse — 220 Pf. durch die Gemeinde Rabenstein erfolgt Montag, den 17. Mal d. Js., nachm. 2 — 5 Uhr in der Brauerei (Fohs. Esche). Marken werden daselbst an demselben Tage vorm. 10—11 Uhr aus- gegebm, um den Andrang zu regeln. Die Marken, Gefäße und abgezähltes Geld sind mitzubringen. Heringe werden jeden Dienstag und Freitag nachm. 2 — 6 Uhr ebenda verkauft. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 14 Mai 1915. Einkommen- und Ergänzungsfteuer. Denjenigen Steuerpflichtigen, welche mit dem 1. Termin der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungsfteuer, sowie mit dem Stempelbettag für Miet- und Pachtverträge noch im Rück stände sind, wird hierdurch bekannt gegeben, daß nach behördlicher Anweisung am 22. dss. Mts. das Mahn- und Zwangsvollstteckungsverfahren beginnt und die Säumigen die dadurch entstehenden Kosten sich selbst zuzuschreiben haben. Es wird um sofortige Zahlung ersucht. Die Mahngebühren bettagen bei einem Steuerbettage bis zu 5 Mark 10 Pfg. von über 5 — 29.99 20 Pfg. von 30 , — 39,99 30 Pfg. „ 40 , — 49,99 40 Pfg. „ 50 « — 59,99 50 Pfg. u.s.w. bis zum höchstbetrage von 10 Wk. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 12. Mai 1915. Volks- und Fortbildungsschule zu Rabenstein. Die Vorfeier des Geburtstages Sr. M. des Königs findet Freitag, den 21. Mai, vorm. 10 Uhr, statt Im Namen der Lehrerschaft ladet hierzu ergebenst ein Rabenftein, den 15. Mai. Direktor Steinbrück. Gemüse- rc. Verkauf in Rottluff. ^ Mittmach, den 19. Mai 1915, nachmittag» »an 2 bl, 5 Uhr erfolgt idinzelverkaus von «»Urei» I - Pfund 40 Pfg., Sranpen ä Psund SO Pfg,, Uata^ml«r 5 Pfund 2 M!>, 20 Pfg,, Isländer Heringe a Stück IO Pfg, an die vrtseinwohner in »er hiesigen Schale Zimmer Rr. l. Für den Verkauf werden von 11 —Vil Uhr Marken tm Meldeamtszimmir de« Gemeindeamtes ausgegebm. Dies« Marien sowie di« «rfarderlichen »«sähe und abgezähltes »«l» sind initzudringen. Rattinfs, am 14, Mai 1915, Der ibemeindeoarstan».