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Fernsprecher: MM Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand. Siegmar, Neustadt, Rahenstein und Rottluff. Anzeigen werden in der Expedition tReichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Aunahme in der Expeditton bis spätestens Freitags nachmittags L Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Verein,lnserate müssen bis Freitags nachmittags L Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. 5« Somabend, den 18. Dezember ISIS Anmeldung der MMärpflichllgen zur Rekrukierungsslammrolle. Alle Militärpflichtigen der Jahrgänge 1895, 1894 und älteren, die bisher zurückgestellt worden sind, sowie diejenigen vom Jahrgang 189», die noch nicht zur Einstellung gelangt oder bis zur nächsten Musterung zurückgestellt sind, einschließlich der bei der Landsturmmusterung als dauernd untauglich Be- zeichneten. der gemäß § 20 n der Wehrordnung vom Dienst im Landsturm Ausgeschlossenen und der als Landsturmpfltchtige Eingestellten, die aus irgend einem Grunde wieder entlassen worden sind (die als Ein- oder Mehrjährig-Freiwillige Eingetretenen des Jahrgangs 1896 kommen nur dann in Frage, wenn sie als nicht militärisch ausgcbildet — 8 82 c der Wehrordnung — entlassen worden sind — s. a. § 82 * der Wehrordnung —), werden hiermit aufaefordert, sich sofort und spätestens 20. Dezember 1915 zur Rekrutierungsstammrolle bei der Gemeindebehörde ihres Wohnorts unter Vorlegung der bisherigen Musterungsausweise anzumelden. Zeitig von den Unterzeichneten Gemeindebezirken abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen usw.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichteten Eltern, Vormünder usw. inner- halb obiger Frist anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von ihrer Aufenthaltsgemeinde nach einem anderen Orte verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang den Unterzeichneten Gemeindevorständen als auch nach der Ankunft am neuen Orte bei der Behörde oder Person, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgeschricbenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haststrafe bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 17. Dezember 1915. Die Gemeindevorstände. Nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz wird hiermit noch besonders zur Kenntnis der Beteiligten gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottlust, den 14. Dezember 1915. Die Gemeindevorstände. Mit Ende dieses Jahres läuft die sechsjährige Amtsdauer der aus der erstmaligen Wahl hervor- tesundlh Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. ' Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottlust, am 14. Dezember 1915. Bekanntmachung über das Aufstellen von Wagen in Lebensmittelgeschäften. - Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 und der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1915 über den Aushang von Lebensmittelpreisen wird für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz, mit Ausschluß der Stadt Limbach. folgendes bestimmt: In jedem Verkaufsräume, in dem nach Gewicht verkäufliche Nahrungsmittel im Kleinhandel ver- äußert werden, muß eine den Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 ent sprechende Wage mit den nötigen Gewichten vorhanden und so vollkommen stet und übersichtlich aufgestellt sein, daß jedem Käufer eine Prüfung des Gewichts der Ware und dadurch zugleich der Angaben auf den durch die eingangs genannte Verordnung vom 22. Juli 1915 vorgeschricbenen Preis- aushüngen ermöglicht wird. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht die Strafbestimmung in § 369 des Reichsstrafgesetzbuches Anwendung findet, mit Geldstrafe bis zu 150 M., im Anvermögensfalle mit Hast bis zu 4 Wochen bestraft Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 1537 X. r. II. Chemnitz, am 6. Dezember 19l5.Die Königliche Amtshauptmannschast. gegangenen Mitglieder des Wasseramtes Es scheiden aus ihrer Stellvertreter ab. a. als Mitglied Herr Gemeindevorstand Mar Klinger in Siegmar, d. als Stellvertreter die Herren Rittergutsbesitzer Erwin Rödenbeck in Mittelfrohna und Forstmeister Georg Otto Mühlmann in Einsiedel. Das zweite ordentliche Mitglied, das ebenfalls auszuscheiden haben würde, ist verstorben. Gemäß § 158 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 hat deshalb eine durch die Mitglieder der im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz bestehenden Unterhaltungsgenossenschaften der Wasserläufe vorzunehmende Neuwahl von 2 Mitgliedern nebst je einem Stellvertreter zu erfolgen. Mitglieder dieser Genossenschaften sind Kraft Gesetzes (8 65 des Wassergesetzes) die Eigentümer der an den Wasserlauf angrenzenden Grundstücke und Anlagen. Die Amtshauptmannschast beraumt die Wahl der beiden Mitglieder und ihrer Stellvertreter auf IMitttooch, den 22. Dezember 1915 Wahlort: Sitzungssaal der Amtshauptmannschast Chemnitz. Metzschstraße 2. 1 Treppe. Wahlzelt: von nachmittags 3 bis 6 Uhr. Das Wahlrecht kann nur persönlich, für juristische Personen oder solche Personen, die geschäfts unfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch einen gesetzlichen Vertreter, für jede beteiligte Staatsverwaltung durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevoll- mächtigten und für Miteigentümer eines Grundstückes oder einer Wasserbenutzungsanlage durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht Versehenen aus ihrer Mitte ausgeübt werden. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevoll- mächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann in einem amtshauptmannschaftlichen Bezirke das Wahlrecht mehrfach ausüben. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, die mit den Namen der zu Wählenden zu versehen und vom Wahlleiter in ein verschlossenes Behältnis einzulegen sind. Die Stimmzettel müssen die Namen zweier Personen als Mitglieder des Wasseramtes und für jedes dieser Mitglieder einen Stellvertreter enthalten. Stimmzettel, die die Personen der zu Wählenden nicht erkennen lassen oder die Namen Nichtwählbarer enthalten, sind insoweit ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so gelten nur die zuerst geschriebenen Namen wählbarer Personen. Wählbar sind nur selbständige männliche Personen, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, im Sinne der Gemeindeordnungen unbescholten sind und ihren Wohnsitz im Bezirke haben. Als gewählt gelten diejenigm, die die relative Stimmenmehrheit erhalten haben. Bei Stimmen gleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre. Das Amt eines Mitgliedes zum Wasseramt ist ein Ehrenamt. Chemnitz, den 4. Dezember 1915. Die Königliche Amtshauptmannschast. sNr. 161 ül. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 17. Dezember 1915 Die Gemeindevorstände. Verbot der Privatschlachtungen von Schweinen Nach Gehör der Pietspriisungsslclle werden hiermit Privatschlachtungen von Schweinen im Bezirk der Amtshauptmannschast Lhemnitz mit Ausnahme der Stadt Limbach verboten. Don diesem Verbot werden die Master von Schweinen nicht betrossen. Sie diirsen sür ihren eigenen Haushalt Privatschlachtungen vornehmen. Zuwiderhandlungen werden mit GesLngnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lhemnitz. am 14. Dezember ISIS. Der tiommunalverband der Amtshauptmannschast Lhemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Di» Gemeindevorstände ,« Reichenbrand, Siegmar, Nenstadt, Radrnstein und Rottiuss, am 17. Dezember ISIS. Verbot des Stollenbackens. Durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom IL. Dezember ISIS — Sächsische Staatszeitung Nr. 28S vom 13. Dezember ISIS — wird die Herstellung von StoUengebäck in gewerblichen Betrieben und in Haushaltungen verboten. Me Bestimmungen unter Zisser 2 der amtshauptmannschaftlichen Bekanntmachung vom 26. November ISIS — Chemnitzer Tageblatt Nr. 330 — werden deshalb ausgehoben. Lhemnitz, am 14. Dezember ISIS. Der ttommunalverband der Amtshauptmannschast Lhemnitz. Schulgeld. Der am 15. d. M. fällig gewesene 4. Termin Schulgeld 1915 ist bis längstens den 3V. d. Mts. zur Vermeidung des Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuer. Einnahme abzuführen. Siegmar» 18. Dezember 1915.Der Gemeindevorstand. anher einreichen. Siegmar, 18. Dezember 1915. Rechnungs-Einreichung. Alle diejenigen, die sür Lieferungen in diesem Jahre noch Forderungen an die hiesigen Gemeinde- Kassen leinschl. Schulkasses haben, wollen die Rechnungen längstens bis 3ll. dieses Monats Der Gemeindevorstand. Siegmar. Nahrnngsulittelverkaus. Sonnabend, den 18. Dezember, nachmittags 4—7 Nhr, Schulturnhalle Siegmar, werden verkauft Reis ä Psund —.40 Mark Graupen s Psund —.30 Mark Linsen L Psund —.80 Mark Erbsen a Psund —.70 Mark Bohnen ä Psund —.L0 Mark »artosselmehi ä Psund —.30 Mark Tee ä Psund 3.— Mark Laiao ä Psund 2.20 Mark Pslanzenslelschertrait ä Büchse 0.80 Mark sowie Hering« ä Stück 20 Psg. Reis und Graupen werden nur bis je 2 Psund abgegeben. Abgezählte» Geld ist dereitzuhalten. Slegmar, am 13. Dezember ISIS. Der Gemelndevorstand. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Di« Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und RoMuss, am 14. Dezember ISIS. Beleuchtung der Fuhrwerke. 8 i. Zwecks Ersparung von Beleuchtungsmitteln wird hiermit versuchsweise bis aus weitere» und jeder- zeit widerruslich bestimmt, daß alle Fuhrwerke — einschließlich der Schlitten. Ackergeschirre und Hunde suhrwerke — soweit sie nicht Trab sahren — aus den Straßen und Plätzen im Bezirke der Amts- hauptmannschast Lhemnitz — ausschließlich Limbach — ohne die in der Bekanntmachung vom IS. Dezember 1881 oorgeschriebene Beleuchtung verkehren dürsen. Trabsahrende Fuhwerke dürsen nur dann ohne Laternen fahren, wenn sie als Ersatz ein Schellen geläute führen oder wenn die Nacht mondhell ist. Den Geschirrfühlern wird jedoch besondere Sorgsalt und Rücksichtnahme aus dm übrigen Verkehr, insbesondere genaue Beachtung der übrigen verkehrspoiizellichen Vorschriften, zur Pflicht gemacht. 8 2. Kraftfahrzeuge und Fahrräder haben nach wie vor vorschriftsmäßig beleuchtet zu sein. 8 »- Insoweit durch vorstehende Bestlinmungen die Vorschriften der Bekanntmachung vom 1b. De zember 1881 abgeändert werden, wird letzlcre bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Nr. 1282 b. Lhemnitz. dm S. Dezember ISIS.Di« Königlich« Amtshauptmannschast. Oeffentttcher Butterverkauf in Rabenstein am Montag, den 20. Dezember, nachmittags. (Siehe Anschläge). Der Gemeindeoorstand z» Rabenstein, am 17. Dezember ISIS. Gemeindeverwaltungs-Geschäftszeit. In Abänderung der Bekanntmachung vom 22. April dieses Jahres wird hiermit bekanntgegeben, daß insotge der erheblichen Arbeitsvermehrung die Geschäftszeit der hiesigen Gemeindeverwaltung für den öfsentiichen Bertehr weiter eingeschränkt und zwar von Montag, den 20. Dezember d. I. ab auf Werktags von 8—IS Uhr vormittags >t wird. «ustadt, am 17. Dezember ISIS. Der Semeindevorstanb. Gemüse- rc. Verkauf in Rottluff. Mittwoch, den 22. Dezember ISIS, nachmittags von 2 Uhr ab erjalgt Elnzelverlaus von Bohnen V- kg SS Psg.. Erbsen Vs kg LS Psg.. Heringe Stück 15 Psg.. «assee V» kg 1 Mk. 7S Psg., Hakaopulver V» kg 2 Mk. 20 Psg.. Hataopalver ISO.g-Dose 45 Psg., Nudeln V- kg 50 Psg.. Reis >/s kg 50 Psg.. Zucker Vs kg 30 Psg. an dl« minderbemittelten Ortseinwohnrr in der hiesigen Schule Zimmer Nr. 1. Für den Berkaus müssen von 11—Hl Uhr Marken im Meideamtszimmcr de» Gemeindeamtes entgegenaenommen werden. Dies« Marten sowie di« erforderlichen Gesäße und abgezähltes Geld sind mttzubringen. Nottlnss, am 15. Dezember ISIS. Der Gemeindevorstand. Gefunden ein Geldtäschchen mit Inhalt. Nottlnss, am 16. Dezember ISIS. Der Gemeindevorstand.