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Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand. Siegmar, Nenstadt, Rabenstem nnd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition tReichenbrand. Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Retchenbrand. Kaufmann Gmil Winter in Rabenstein lund Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Amfangs und bet öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Ahr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. 14 Sonnabend, den 10. April ISIS Erhebungen über bas Ausbrnschergebnis für Brotgetreide und Hofer. haben Erhebungen über das Ausdruschergebnis für Brotgetreide und Hafer, sowie über den Bedarf an Saatgetreide für die Frühjahrsbestellung statlzufinden. Die Leiter landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Anzeigen bis zum 1». April ISIS vormittags » Uhr beim Gemeindevorstand zu erstatten. Wer die Angaben verweigert, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 9. April 1915. Die GemeindevorftLnd«. Retchenbrand. Kontroll-Bersammlung. schäften b ff'S I. die dem deutschen Feldheere angehören und von der Truppe oder von Lazaretten in den Bereich des Bezirkskommandos wegen Krankheit, zur Erholung oder aus anderen Gründen beurlaubt sind, sofern sie marschfähig sind; II. alle noch nicht eingestellten oder von den Truppenteilen — gleichviel aus welchem Grunde — wieder entlassenen Anteroffiziere und Mannschaften 1. der Reserve, Landwehr l. und ll. Aufgebots — (Iahresklassen 1896 bis 1914); 2. des ausgebildeten Landsturms einschließlich der gedienten Ersatzreservisten, welche am 15. August 1869 oder später geboren sind; 3. der ungedienten Ersatzreserve — Zahresklasse 1902 bis 1914; 4. die von den Truppenteilen zur Disposition der Ersatzbehörden wieder entlassenen Rekruten, Freiwilligen und unausgebildeten Landsturmpflichtigen erhalten hierdurch Befehl, zur kontrollversammlung am 16. April 1V15, V4LI Uhr vormittags in Grüna, Hotel Clautz, pünktlich zu erscheinen. Zur Beachtung! 1. Es haben nicht teilzunehmeu 1. nur die bei Behörden (einschl. Reichsbank) und im Bergbau vom Waffendienst Zurück- 2. die auf Grund der ärztlichen Untersuchung beim Bezirkskommando — die Untersuchung bei den Truppenteilen bleibt außer Betracht — als dauernd untauglich oder dauernd garnisondienstunfähig Bezeichneten, II. Befreiungen dürfen nur wegen Krankheit (Marschunfähigkeit) erfolgen, wenn dies durch die Orts- oder Polizeibehörde oder durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. -MZ MW III. Die angeordneten kontrollversammlungen bezwecken nicht etwa eine sofortige Ein stellung, sondern sollen lediglich zur Kontrolle dienen. Vor Aufgabe des Arbeits- Verhältnisses wird daher dringend gewarnt. — Die Kontrollpflichtigen können in be liebiger Kleidung erscheinen. IV. Diejenigen Mannschaften, welche im Anklaren sind, zu welcher Versammlung sie zu erscheinen haben, haben schriftlich oder mündlich unter Vorlage der Militärpapiere beim Bezirkskommando Auskunft zu erbitten. V. Nichtbefolgung des Befehls zum Erscheinen zur kontrollversammlung wird unnachsichtlich bestraft. Stöcke. Schirme, brennende Zigarren und Spirituosen dürfen ins Versammlungslokal nicht mitgebrachl werden. VI. Es sind folgende Militürpapiere miHubringen: von gedienten Mannschaften: Militärpaß, Führungszeugnis; VII. Die an der Kontrollversammlung Teilnehmenden stehen während des ganzen Kontrolltages unter Wirkung der Militärgesetze. Chemnltz, den 1. April 1915. königliche» Bezirlskommando Ehemnltz. Am 15. April dieses Jahres werden das Wassergeld und der Wafserzins auf den 1. Termin 1915 fällig und sind unter Vorlegung des Ouittungsbuches bez. Steuerzettels spätestens bis zum 30. April 1915 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Gemeindekasse zu bezahlen. Relchenbrand, am 6. April 1915. Der Gemeindevorstand. Schornfteinreinigung. Die nächste Reinigung der Schornsteine in hiesiger Gemeinde erfolgt in der Zeit vom 8. bis IS. April 1915. Reichenbrand, am 6. April 1915. Der Gemeindevorstand. Schule zu Reichenbrand. Die Aufnahme der angemeldeten Osterneulinge erfolgt Montag, den 12. April, nachn: 2 Uhr im Schulsaalc. Es wird dringend gebeten, von einer öffentlichen Beschenkung der Kleinen diesmal abzusehen. Reichenbrand, am 3. April 1916. Siegel, Schuldirektor. Brandverficherungsbeiträge betr » Der am 1. April d. I. fällige l. Termin Brandversicherungsveitrage 1915 ist mit 1*/i auf die Einheit bis längstens den 10. April d. I. an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Siegmar, am 27. März 1916. Der Gemeindevorstand. Schulgeld betr. Der ->m k, n. M. sättige >. L-rmin Schulgeld ISIS ist dir längstens den A>. «hn-ll d. I. »n die hiesige Ort-ftcueEnnahm- obzufiihren. Degen Säumige wird nach gristadiaus das Mahn- bezw. Zwangs.olistieckungsveisahren ein geleitet werden. Slegni.r, am 27. März lSIS. Der »em«ind«»»rltm>». SchuMnder-Aufnahme. Die Aufnahme der Ostern 1915 schulpflichtig gewordenen Kinder erfolgt Montag, den l2. diese« Monats, nachmittag« 2 Uhr durch Herrn Oberlehrer Benndorf in der hiesigen Schule. Etwaige für die Neuauszunehmenden desrunmte Türen sind, mit genauen Namen versehen, am genannten Tage vormittags zwischen 11 und 12 Ahr bet der Schulhausfrau Seidel abzugeben. Neustadt, am 9. April 1915. Der Schulvorstand. Schule zu Siegmar. 1. Die Aufnahme der schulpflichtigen Kinder findet Montag, den 12. Aprll, nachmittags 2 Uhr statt Knaben Zimmer Nr. 2, Herr Lehrer Härtig, Mädchen Zimmer Nr. 6, Herr Lehrer Hunger. 2 Die Anmeldung zur Fortbildungsschule hat Montag, den 12. April, nachmittags Vs5 Uhr im Amtszimmer des Direktors zu erfolgen. Volksschulentlassungszeugnis ist mitzubringen. Zu melden haben sich alle Fortbildungsschulpflichtigen, auch wenn sie aus irgend einem Grunde vom Schulbesuche befreit sind. Nicht rechtzeitige An- und Abmeldung, — auch der im Laufe des Jahres Zu- und Wegziehenden — wird bestraft. Siegmar, 9. April 1915. Der Schuldirektor. Am 5. März 1915 fiel in dem Gefechte bei Dsmaniewicc Herr Hilfslehrer Willy KÜHN- Gcfrciter der Landw.-Brig., Ers.-Batl. 47. 2. Komp. Ihm ist an unserer Schule nur eine kurze Tätigkeit beschicken gewesen. Aber sein ruhiges, aufrichtiges Wesen und seine treue Arbeit haben ihm die Liebe und Dankbarkeit der Kinder und Achtung und Freundschaft seiner Gemeinde und Kollegen erworben. Wir werden ihm ein ehrendes, treues Andenken bewahren. Reustadt, am 8. April 1915. Der Schulvorstand und das Lehrerlostecham. Rabenstein. Kontroll-Bersammlung. Alle Anteroffiziere, vom Offizierstellvertreter einschließlich Offizieraspiranten abwärts, und Mann schaften i 'ch F ldh ' L ' Bereich des Bezirkskommandos wegen Krankheit, zur Erholung oder aus anderen Gründen beurlaubt sind, sofern sie marschfähig sind; II. alle noch nicht eingestellten oder von den Truppenteilen — gleichviel aus welchem Grunde — wieder entlassenen Anteroffiziere und Mannschaften 1. der Reserve, Landwehr I. und II. Aufgebots — (Iahresklassen 1896 bis 1914); 2. des ausgeblldeten Landsturms einschließlich der gebleuten Ersatzreservisten, welche am 15. August 1869 oder später geboren sind; 3. der ungedienten Ersatzreserve — Iahresklasse 1902 bis 1914; 4. die von den Truppenteilen zur Disposition der Ersatzbehörden wieder entlassenen Rekruten, Freiwilligen und unausgebildeten Landsturmpfllchttgen erhalten hierdurch Befehl, zur kontrollversammlung am 4S. April l»1S, S Uhr vormittags in Schönau, Wintergarten, Zur Beachtung! I. Es haben nicht t-Ilznn-hm.» I. nur die bei Behörden seinschi. Reichsbank) und im Bergbau vom Waffendienst Zurück- gestellten oder als unabkömmlich Bezeichneten, garnisondienstunfähig Bezeichneten. 3. die noch nicht eingestellten Rekruten und unausgebildeten Landsturmpflichtigen, 4. die vor dem 15. August 1869 Geborenen. II. Befreiungen dürfen nur wegen Krankheit (Marschunfähigkeit) erfolgen, wenn dies durch die Orts- oder Polizeibehörde oder durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. III. Die angeordneten kontrollversammlungen bezwecken nicht etwa eine sofortige Ein stellung, sondern sollen lediglich zur Kontrolle dienen. Bor Aufgabe des Arbeit«. Verhältnisses wird daher dringend gewarnt. — Die Kontrollpflichtigen könnm in be- Uebiger Kleidung erscheinen. IV. Diejenigen Mannschaften, welche im Unklaren sind, zu welcher Versammlung sie zu erscheinen haben, haben schriftlich oder mündlich unter Vorlage der Militärpapiere beim Bezirkskommando Auskunft zu erbitten. V. Nichtbefolgung des Befehls zum Erscheinen zur Kontrollversammlung wird unnachsichtlich bestraft. Stöcke, Schirme, brennende Zigarren und Spirituosen dürfen ins Versammlungslokal nicht mitgebracht werden. VI. Es sind folgende Militärpapiere mitzubringen: von gedienten Mannschaften: Militärpaß, Führungszeugnis; von ungedienten Mannschaften: Ersatzreservepaß oder Landsturmschein. VII. Die an der Kontrollversammlung Teilnehmenden stehen während des ganzen Kontrolltages unter Wirkung der Militärgesetze. , Chemnitz, den 1. April 1915. königliches Bezirkskommando Chemnitz. Gemüse- re. Verkauf. 1. Speise-Kohlrüben zum Selbstkostenpreis. 1 Pfund 6 Pfg., werden auf Rittergut Ober rabenstein noch Sonnabend, den 10. April d. Z.. nachmittags von 4—5 Ahr ^ 2. Sinzeiverkauf von Kartoffelmehl 1 kx 60 Pfg., Graupen 1 60 Pfg., Reis I 1 I<8 80 Pfg., durch die Gemeinde Rabenstein erfolgt Montag» den 12. April d. I., pünktlich nachmittags von 2—4 Uhr in der Brauerei Rabenstein (Iohs. Esche). Gefäße sind mitzubringen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 9. April 1915. Meldungen im Fundamt Ravenstein. Befunden; 1 Hausschlüssel. 1 Perlgeldtasche mit Inhalt. 1 Klemmer. Verloren: 1 Henne verflogen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 8. April 1915.