Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für Reichenvrand. Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expeditton (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Aeichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispalttge Petttzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzelgen-Auuahme in der Expeditton bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei de» Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Verelnalnserat« müssen dt- Freitag» nachmittags 2 Uhr etngegangen sein und KSnnen nicht »urch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. 13 Sonnabend, den 1. April 1816 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstern und Rottluff. Landsturm-Nach-Musterung und Aushebung km Aushebungsbezirke Chemnitz-Land, Chemnitz-Stadt I und !I. 1. aller garnison- und arbeitsverwendungsfähigen und zeitig untauglichen Mannschaften des Landsturms 1. Aufgebots und des ungedienten Landsturms H. Aufgebots bis einschließlich des Jahrgangs 1872, sowie II. aller gedienten und ungedienten garnison- und arbeitsverwendungsfähigen und zeitig untauglichen Mannschaften der früher als dauernd untauglich Bezeichnet«», (Reichsgesetz vom 4. S. 1915) der Jahrgänge 1896 bis 1876, angeordnet. Hiervon werden betroffen: b, AMn^^ Mr,u gehören auch diejenigen. die di. Entscheidung Infanterie 8 oder 8 Infanterie erhalten haben.) .c Arb.-Dienst, e. alle zeitig garnison- und arbeitsverwendungsfähigen; n. alle bis zur nächsten Musterung oder auf unbestimmte Zeit zurückgestellten: i. alle deren Entscheidung in den bisherigen Musterungsterminen ausgesetzt und die bisher noch nicht nachgemustert worden sind. Außerdem haben an dieser Musterung alle diejenigen teilzunehmen, die aus irgend einem Grunde bisher an einer Musterung nicht teiigenommen haben. Ausgenommen von dieser Nachmusterung bleiben dagegen: 1. der Jahrgang 1897, sowie die Bahn- und Postbeamten ; 2. die sämtlichen vorstehend Bettoffenen, die nach dem 1. Februar 1916 vier Monate und länger zurück- gestellt oder nach dem 1. Februar 1916 auf 4 Monate oder länger für zeitig untauglich befunden worden sind; 3. die Militärpflichtigen, das sind diejenigen, die im Januar 1916 durch die Ersatzkommission gemustert worden sind; Die sämtlichen Bettoffenen haben sich zu der vorzunehmenden Nachmusterung und Aushebung an den nachbezeichneten Tagen und Zeiten in reinlichem und nüchternem Zustande einzusinden. pp. pp. Musterungsbejirk Siegmar. — Lehrmanns Gasthof — Sonnabend» den 1. April 1816, vormittags ^/«8 Uhr: Für die Ortschaften: Grüna und Mittelbach; Montag, den 3. April 1916, vormittags 0/48 Uhr: - - Ortschaften Neuktrchen und Rottluff; Dienstag, den 4. April 1916, vormittags ^8 Uhr: - - Ortschaften: Neustadt, Reichenbrand und Stelzendorf; O Mittwoch, den 5. April 1916, vormittags 2/48 Uhr: ^Donnerstag, den 6. April^1916, vormittags ^8 Uhr: Musterungsbezirk Limbach. — Schweizerhaus — Freitag, den 7. April 1916, vormittags 7 Uhr: Für die Stadt Limbach die Jahrgänge 1894 bis 1879; Sonnabend, den 8. April 1916, vormittags 7 Uhr: - Stadt Limbach die Jahrgänge 1878 bis 1872; Montag, den 16. April 1916, vormittags 7 Uhr: - Ortschaften: Draisdorf, Fichtigsthal, Heinersdorf, Niederfrohna und Rabenstein; Dienstag» den 11. April 1916, vormittags 7 Uhr: - Ortschaften: Bräunsdorf. Glösa und Oberfrohna; Mittwoch, den 12. April 1916» vormittags 7 Uhr: - Ortschaften: Röhrsdorf und Wittgensdorf; Donnerstag, den 13. April 1916, vormittags 7 Uhr: - Ortschaften: Kändler, Mittelfrohna und Pleißa. Besondere Vorladung ergeht nicht. Diejenigen Landsturmpflichttgen, die im Bezirke der Amtshauptmannschaft wohnen und ihren Zugang oder ihren Wohnungswechsel zur Aufnahme in die Landsturm-Rolle bezw. Berichtigung derselben nicht angezetgt haben, haben an den für ihren Ort bestimmten Tag an der Nachmusterung teilzunehmen. Sie haben sich vor Beginn der Musterung im Musterungszimmer zu melden. Am 13. April 1916 wird über die vorliegenden Reklamationen Entscheidung getroffen. Dahin- gehende Gesuche sind bereits jetzt durch den Stadttat oder den Gemeindevorstand einzureichen. Wer zur Musterung nicht erscheint» hat zwangsweise Vorführung und nachttägliche außerterminliche Musterung, sowie Bestrafung zu gewärtigen. Ehemnitz. am 21. März 1916. Der Zivilvorfitzende der Königliche» Grfatzkommisfion Themnitz-Land, sowie Chemnitz-Stadt I und II. Nahrungsmittelverkauf in Reichenbrand. Solange der Vorrat reicht, findet der Einzelnerilauf non Nahrungsmitteln im hiesigen Freibanl- lalal gegen Vorlegung »er vrotmarkenheste wte folgt statt l Montag, »en 8. April lgl« Brotmarkenhest Nr, 801 — 1200 nachni, non 2 — 3 Ahr, . - 401- 800 - . 3 —4 Uhr, . . 1- 400 . . 4 —8 Uhr. Vertäust werden Risotto ikonsernenreiss 1 Büchse 78 Ps, Zocker, gemahlen Hk« 30 Pf, Speck, geräuchert Hk I-g 240 Pf. Dienstag, de« 4. April l»l« findet -eringooerlauf t Stück 22 Pf, bez. 20 Pf, im Steigerhausraume (hinterm Nathauss wte folgt statt: Brotmardenheft Nr, 001 —1200 nachm, von 2 — 3 Uhr . . 1— 000 - - 3 — 4 Uhr, Die Einwohnerschaft wird ersucht, vorstehende Zetten gmau -inzuhalten, Di- Abgabe von Nahrungsmitteln erfolgt nur für «ine Haushaltung und ist daher der Einkauf für eine andere Haushaltung nicht zulässig. „ . , ^ Der geringen Vorrüte halber kann von Zucker ein Pfund und von Speck nur >/> Pfund an eine Haushaltung abgegeben werden. An Buttererzeuger wird Speck nicht abgegeben, ^ ^ Wegen Mangel» an Kleingeld wird erneut darauf hing-wt-fen, daß -»geMlteo «ei» mitM. dringen Ist, anderenfalls die Käufer zurückgewt-s-n werden, ^ Reichen»««»», am 29, Würz 1810, Der »«meindeoorstan». Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen K-nntnis'gebrachl, Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenfteln und Rottluff, am 30, März 1910, Die Semeindevorftände. Höchstpreise für Schweinefleisch und Wnrstwaren. Auf Grund von § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung des Bundesrates zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 in Verbindung mit Ziffer 4 unter b der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1916 werden nach Gehör der Preisprüfungsstelle die Höchstpreise für Schweinefleisch und Wurst» waren für den Bezirk der Amtshauptmannfchaft Chemnitz, ausschließlich der Stadt Limbach. wie folgt festgesetzt: § 1. I. Frisches Fleisch. Frisches Schweinefleisch (Kamm, Rücken, Keule und Blatt) für das Pfd. 2,10 ./t Bauch - - - 1,90 - Speck - - - 2,10 - Schmer 2,10 - Kopf - - - 1.00 - Schr^nsknochen (Spitz mit . , . i,oo . Beim Frischverkauf des Fleisches sind sogenannte Zulagen über die eingewachsenen Knochen hinaus verboten. H. Verarbeitetes Fleisch. s. Pökelfleisch. Pökelfleisch (Kamm, Rücken, Keule und Blatt) für das Pfd. 2,20 Bauch - - - 1,90 - Speck - - 2,10 - Kopf - - 1.00 - Schw^nsknochen (Spitz mit . , . 1.00 - b. geräuchertes Fleisch. Geräuchertes Fleisch (Kamm. Rücken) für das Pfd. 2.30 Bauch 2,00 Schinken von Blatt und Keule, roh in jeder Zurichtung . für das Pfd. 2,50 Speck - »^ - 2,20 - Schinken roh im Anschnitt ... . 2,80 - Schinken gekocht im Anschnitt - - - 3,00 - m. Wurstwaren. Hausschlachtene Blut- und Leberwurst. I. Sorte für das Pfd. 2,20 ^ II 1.80 - Zungenwurst Preßkopf (Sülzwurst) - - - Knoblauchwurst Wurst zum Rohessen (Mettwurst Brühwürstchen aller Art - Frische Bratwurst und gewiegtes Fleisch Schinkenfett Schmerfett (ausgelassenes Fett). Wurstfett Sülze (beste Sorte) 2,20 - 1,80 . 1,90 - 2.50 . 2,00 > 2,00 2,70 2,70 1,60 1.50 Vorstehende Preise sind nur für beste Ware zulässig, für andere sind niedrigere Preise zu fordern. Abweichungen im Preise nach unten sind ohne weiteres zulässig. § 2- Diese Preise dürfen bei Abgabe an die Verbraucher nicht überschritten werden. Es ist aber gestattet, Bruchteile von Pfennigen nach oben abzurunden. Verkäufe von durch Vermittelung des Kommunalverbandes von den Gemeinden bezogenen Aus landsspeckes und Schweineschmalzes fallen nicht unter diese Preisfestsetzung. Für ausländisches Schweineschmalz und für ausländischen rohen Speck hat der Unterzeichnete Kommunalverband besondere Preise festgesetzt. Sie sind letztmalig mit Bekanntmachung vom 10. März 1916 — Chemnitzer Tageblatt vom 12. März 1916, Nr. 71 — veröffentlicht worden. 8 4. Andere Arten von Schweinefleischwaren als die in 8 1 aufgeführten, z. B. Schweinebraten im Aufschnitt, dürfen weder hergestellt noch verkauft werden, ausgenommen von auswärts bezogenen inländische Feinkostwaren; doch dürfen diese Fetnkostwaren nicht von Fleischern und Gewerbetreibenden verkauft werden, die selbst Wurstwaren Herstellen. 8 5. Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, wird mit Gefängnis bis zu 1 Zähre oder mit Geld- strafe bis zu 10000 Mark bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. Auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 8 6. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt die Bekannt- machung des Unterzeichneten Kommunalverbandes vom 5. Februar 1916 — Chemnitzer Tageblatt vom 6. Februar 1916, Nr. 36 — außer Kraft. Chemnitz, am 16. März 1916. 937 1^ I? II. Der Kommunalverband der Amtshauptmannfchaft Chemnitz. Brandversicherungsbeiträge. Am 1. April d. I. sind die Brandverficherungsbeitrage auf den 1. Termin ISIS mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude sowie für Stückbeiträge und mit IVs Pfg. für maschinelle Betriebsgegenstände fällig. Mit diesem Termin wird die Reichsstempelabgabe für denselben Zeitraum, für den die Brand- Versicherungsbeiträge zu entrichten sind, mit erhoben. Reichenbrand, am 27. März 1916. Der Gemeindevorftand. Kartoffelversorgung. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat die Regelung der Kartoffelabgabe wie folgt festgesetzt: 1. Die Kartoffeln dürfen nur so an die einzelnen Haushaltungen abgegeben werden, daß der Bedarf auf 14 Tage gedeckt wird. Eine Abgabe darüber hinaus ist unter allen Umständen 2. Bei der Berechnung des Bedarfes sind bei den Minderbemittelten, das sind alle diejenigen, für die Butterkarten L ausgestellt sind, 1 Pfund aus den Kopf und Tag, bei den nicht Minderbemittelten 4 Pfund auf den Kopf und die Woche zu rechnen. Die bei den nicht Minderbemittelten ersparten Mengen sind an die Minderbemittelten, insbesondere die Schwerarbeitenden, aus Antrag nach Ermessen der Gemeindebehörde abzugeben. 3. Die bereits seit dem 15. März 1916 an die Einzelnen seitens der Gemeindebehörde abge gebenen Kartoffeln sind auf den Bedarf anzurechnen. 4. Diese Bestimmungm gelten nur für die vom Kommunalverband den Gemeinden zugeteilten Kartoffeln, also nicht für die Landwirtschaft. Reich enbrand, am 29. März 1916. Der Gemeindevorftand. Brandkaffenbeiträge betr. Die am 1. April d. Z. fällig gewesenen Brandkassenbeitrage 1. Term. 1916 sind bis längstens den 1V. April ISIS an die hiesige Steuerkaffe abzuführen. Siegmar, 1. April 1916.Der Gemeindevorstand. Schulgeld betr. Der am 0. d. M. fällige I. Termin Schulgeld >916 ist bis längstens den 20. April >910 an dl« hiesige Sieuerkaffe abzusühren. Siegmar, 1. April 1910 Der Semelndevorstand. Di« am 1. April 1910 lästigen Bran»»«rIicherung»b«>trSge sind mit l Psg. pro Einheit bis spötesten» rum 8. April »lese» Jahre» bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzusühren. Re«I«»»t, am 30. März 1918. Der Semelndeuorstand.