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7». Jahrgang. Zs 1« Mittwoch. 21. April 122« Gegründet 1886 «nchkmschrtfti VirnIowchw.SaWwcknwnmwi SS 2-41. «ur wr AachlgeiprLch»! 20 VN. D-zugs-Gebühr ir« t»au»1U>0 Mark. SchrMletkmq «k Lauplgtlchäsl,stell»! «»rt«»lU»u» L»S,-»2. Den» 0. vertaq «m UIe,tch » »etcherdi m Dresden. PoftIch«»»N«nw 1OSS Är^d»». stlochdru«* mir mst deuUtcher Quellen^naad, .Dresdner Nachr »ulüllia. Unoerlimol» SedrMstUlstr werden nuv auldewadrt. Reichsregierung und Fürstenkompromiß. Dr. Külz erklär! -ie Vorlage namens -es Relchskabinells als verfassungsän-ern-. Ein Schie-sgerichl im Konsllkk -er sächsischen Sozialisten. — Ab- el Krims Ankworl. — Der Slurm gegen -en Autzlan-oerlrag. Die Aegierungserklärnng im Aechlsausschuh. Berlin, 20. April. Der RechtSauSschuß beS Reichs- tage- setzte heute nachmittag unter dem Vorsitz de» voll», parteilichen Abg. Dr. Kahl in seiner ersten Sitzung nach den Osterserien die Beratung der Anträge zur Fürsten- absindung fort. RetchSjustizminister Marx und Reichs- Innenminister Dr. Külz nahmen an der Sitzung teil. Bor Eintritt in die Tagesordnung richtete Abg. Dr. Rosenfeld l2o».> an die Regierung die Ansrage, ob sie unverzüglich den Gesetzentwurf über die entschädigungslos« Ent eignung der Fürsten entsprechend dem Volksbegehr dem Reichstag einreichen wolle. ReichSinnenmiuister Dr. Külz erklärte dazu, vor der amtlichen Feststellung der Stimmen- zahl habe die Regierung keine gesetzliche Zuständigkeit gehabt, ßch mit der Einbringung des dem Volksbegehren unterliegen den Gesetzentwurfs zu befassen. Am 14. April wurde daS Ergebnis amtlich festgestellt, am 19. April dem RetchSminister de« Innern mitgeteilt und heute habe er de« Gesetzentwurf mit seinem Bericht an daS Kabinett weitergeleitet. Der Ausschuß trat bann in die Tagesordnung ein. Abg. Schulte sZentr.j begründet kurz den schon bekannten neuen Kompromißentwurf der Regierungsparteien. Die Fraktionen der Regierungsparteien selbst hätten zu dem Entwurf noch nicht Stellung genommen. Ei« Vertreter de» preußischen Finanzministeriums erklärte «ach, daß di« von einem gewisse« Teile der Presse »iedergeaebene Nachricht, daß das ^nbenzollernhanS dem preußischcn Staat 7 Millionen Mark an Steuer« schulde, ganz ««zutreffend sei. Tatsächlich seien den HobenzollernhanS ««, etwa 89» üv« Mark Steuern bis zum 89. April b. F. gestundet. RelchsmlniNer -es Innern Dr. Külz gab sodann im Aufträge der Neichsregterunq die Er klärung ab. baß' der Gesetzentwurf, wie er jetzt dem NechtS- anSschuß zugegangen sei, für die Regierung tragbar sei. Er verbreitete sich dann tin einzelnen über die Frage, ob dieser Gesetzentwurf verfass nngsändernd sei oder nicht und erklärte im Namen der Ncichsregierung, daß diese den ' Entwurf für verfassungSäudernd halte. Die Frage, ob der Entwurf verfassungsänidernd sei, müsse nach vierfacher Rich tung bin geprüft werden. Zunächst einmal sei die Zu st ä n- digkeit der Reichsregierung überhaupt tm Vcr- hällnis zur Landesgesetzgebung von den Ländern Bayern und Württemberg in Zweifel gezogen worden. Soweit sich der Gesetzentwurf auf die Fcststelluiug bürgerlich-rechtlichen Eigentums, auf die Regelung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche und aus die Enteignung von privatem Eigentum der früheren Fürstenhäuser und ihrer Mitglieder bezieht, ist die Zuständig keit des Reiches aus Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 12 tu Ver bindung mit Art. 188 der Reichsvcrfassuug zweifellos gegeben. Aber auch, soweit vom Gesetz öffentlich-rechtliche Tat bestände geregelt würden, lieg« ein verfassungsänderwder Ein- griif in die öffentlich-rechtliche Zuständigkeit der Länder nicht vor. Die Frage deS verfassungSSnbernde» Lharakter» de- Ge- setzcs sei deS weitere» nach Art. 106 Satz 2 der Bersassung zu prüfen, der besagt: «Niemand bars seiue« gesetzliche» Richter entzogen werden." Diese Vorschrift steht der Sonder regelung der Auseinandersetzung zwischen Ländern und Fürsieuhäusern durch ein Reichssondergericht nicht entgegen, denn diese Vorschrift wendet sich nach der ständigen Rechts- aussasning nicht an den Gesetzgeber, sondern lediglich au die Exekutive und an die Stellen die sich etwa Eingriffe in die Exekutive anmaßen, verhindert aber nicht, daß durch die eiu» lache Gesetzgebung die Zuständigkeit für persönlich oder sach lich abgegrcuzte Fälle besonders geregelt wird. Au dritter Stelle ist die Frage der VerfassungSmäßigkeit des Gesetzentwurfes nach Art. 109 Abs. 1 der NetchSverfassung zu prüfe», ivelchcr besagt: „Alle Deutsche« sind vor dem Ge, setze gleich." Die Vorschrift der Verfassung ist nach der herrschenden RechtSansicht dahin zu verstehen, daß auch sie sich nur an die Exekutive richtet, d. h. daß die Behörden die Gesetze entsprechend ihrem Inhalt gleichmäßig auf alle Deutschen anzuwcnden haben, daß sie aber eine vcrfassungs- mäßige Bindung des Gesetzgebers darin, wie er die Staats bürger zu behandeln habe, nicht enthält. — Die Frage des vcrsasiungsänderndcn Charakters ist schließlich nach Art. 158 der Rcichsvcrfassung zu prüfen. Nach dieser Verfassungs varschrist wird daS Eigentum von der Verfassung gewähr, leistet. Eine Wegnahme des Eigentums ist verfassungsrecht, sich nur zugelasscn im Kalle einer Enteignung. Ein« Ent eignung ist nach Art. 168 Abs. 2 der RetchSverfassung nur zu- lässig zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage. Das Reich hat nach Art. 7 Ziffer 12 l« Berdiadung mit Art. 158 Abs. 2 der NcichSvcrfassung zweifellos die Möglichkeit, im Namen der Reichögesctzgedung selbst Ent eignungen anSzusprcchcn oder im Wege der Ermächtigung an die Länder zu erwirken. Fraglich ist aber die Bedeutung des Begriffs der Ent- . cignung znm W-v hle der Allgemeinheit. Dieser Be- griff wird in Theorie und Praxis jetzt allgemein. inSbtson- drrc auch vom Reichsgericht, dahin auSgelcgt, das, die Ent eignung zur Durchführung eines bestimmten, dem Wohle der Allgemeinheit dienenden Z w c ck c s notwendig sei» muß. Weiter geht die herrschende NechtSanssassung dahin, das, die bloße finanzielle Bereicherung der Allgemeinheit durch die ttebersührnng von Privatbrsitz in die öffentliche Hand noch »icht eine Entetgnmrg zum Wohle der Allgemeinheit darstcllt. Oberskaalsanwalk Asmus sreigesprochen. F« dem Prozeß gegen de« Oberstaatsanwalt AsmnS a«S Freiderg «nrde heute nachmittag 8 Udr »o« de« Ge meinsame« Schöffengericht daS Urteil gekSllt. Der Spruch des Gerichts lautet: «Der Angeklagte wird freigesproche«. Die Koste» de» «erichtliche« BersahreuS «erden ans die Staatskasse übernommen." I« der kurzen Urteilsbegründung wird «. a. gesagt: Was die Person des Angeklagten betrifft, so gibt dieser selbst zu, der Sozialdemokratischen Partei anzugehören, also links eingestellt zu sein, und tn diesem Sinne und nach den Intentionen der damaligen Regierung die Verhandlungen geführt zu haben. Daraus erklärt sich auch, daß im Jahre 1923 nach Ansicht des Angeklagten die Reichswehr die Republik nicht genügend schützen konnte. DaS Schöffengericht hat den Eindruck ge- Wonnen, daß der Angeklagte als Jurist die notwendigen Fähig keit«» besitzt, die Geschäfte eines StaatSanwaltS ordnungs gemäß zu führen. Anlaß zur Einleitung des Verfahrens war nicht allein die Anzeige des Rechtsanwalts Wedemann, sondern die Feststellung des Tatverdachtes tm Sinne des 8 84«, und Tatverdacht allein gefügt zur Einleitung eines Verfahrens. Aus dem BewetSergebnis hat daS Gericht die Ueberzeugung gewonnen, daß ein rechtliches Vergehen des Angeklagte« nicht »orllegt, doch sei das Gericht weit davon entfernt, oaS Vor gehen der Staatsanwaltschaft zn rügen. Aus dem Lharakter deS Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht zu verkennen, daß der Angeklagte iufolge seiner pvliti- scheu Einstellung Linksgerichtete eher aus der Untersuchungs haft entließ als Rechtsstehende. DaS Gericht hatte indessen z« prüfen, ob der Angeklagte mit Absicht so gehandelt hat. Der Beweis dafür sei nicht erbracht. Eine strafbare Handlung war also dem Angeklagten nicht nachznweise«, weshalb seine Frei sprechung erfolgte. Bei der Frag«, ob die Enteignung privaten Eigentums der früheren Fürstenhäuser durch einfache Gesetzgebung zulässig ist, kommt es darauf an. ob dadurch nur eine Vermögens- transaktion zununste« des Staates erreicht werden soll — dann wäre das Gesetz verfassnngSLndernd —, oder ob durch den durch die VermögenScntziehung ohne weiteres oder un mittelbar erlangten Vorteil ein anderes selbständiges, dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Ziel erstrebt wird. Als solches selbständiges Ziel kann es nickt anaesehen werden, daß die durch die Transaktion erzielte Verbesserung der Finanzlage de» Staate» diese« inftan» setzt, i» erhöhte« Maße znm Wohle der Allgemeinheit tiktia zn «erde«, sonst würde restlos sede Bermögenstransaktion zugunsten deS Staates alS verfassungsmäßig zulässige Enteignung anaesehen werden müssen, da die Staatsgeldcr entsprechend den Auf. gaben deS Staate- naturgemäß dazu bestimmt sind, zm» Wohle der Allgemeinheit verwendet zu werden. Vom Standpunkt dieser RechtSaussass««a sind di« einzelne« Borschristen deS GcsetzcntwnrkeS mit de« Artikel 188,2 der Reichsverfassnna nicht vereinbar, und der Gesetzeutwnrs bedeutet insoser« eine Berfassnugs- änderung. die z« ihrem rechtsgültigen Zustandekommen der verfassnngsändernbe« Mehrheit bedarf. Abg. Dr. Rosenfeld lSoz.) vermißt eine Regierungs erklärung darüber, ob auch der dem Volksbegehren zugrunde liegende Entwurf zur entschädigungslosen Enteignung der Fürsten verfassungSäudernd sei und fragt dann weiter, ob eS richtig sei. daß der Reichsinuemninister den verfassungs- ändcrnden Clmrakter deS Kompromißentwurfes zunächst ver- neint habe, das, aber unter dem Einfluß LeS Staatssekretärs Joel vom Reichssustizmtutstertum da» Kabinett sich mit Stimmenmehrheit auf dessen entgegengesetzten Standpunkt festaelegt habe. Neichsinnenminister Dr. Sülz: Ich stehe nicht hier als Retchsinnenminister» sondern als Vertreter der Reichsregie rung. ES handelt sich bei dem Gutachten nicht um die Stellungnahme eines NcssortS, sondern um die deS Reichs- kabtnettS. De« Enteignnngsentwurs hält die Regierung auch sür verfassungSäudernd. x Der Ausschuß beschloß, die Aussprache über da» Gut achten der Retchsreaierung erst später vorzunehmen. — Abg. Dr. Kahl sD. Bp.) betont« gegenüber den Ausführungen eine» kommunistischen Redners, daS neu« Kompromiß weiche tn den Grunbzttgen nicht weit von den srüheren ab, so daß eine ans- führliche Begründung wohl nicht nötig sei. — Abg. LandS- berg lSoz.s bezeichnet den Kompromißentwurf alS nicht ge nügend durchdacht. Die Festlegung einer Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf alle vorher nicht erhobenen An sprüche erlöschen sollen, könne eine schwere Schädigung der Länder bedeuten, die eine saumselige Negierung haben. DaS Sondergcricht müsse von sich ans auch ohne einen tn be stimmter Friss aestcllten Antrag etnnreiscn können. Abg. Dr. Wunderlich sD. Vp.i hält die Fristfesssetznng für notwendig znr Erreichung einer beschleunigten Entscheidung der AuSctiiandcrsetznngSsragcn. — Abg. Dr. Kahl sD. Bp.s meinte, auf Beaiistandnngen eingehend, daß sich znm Bei- spiel über den Vorschlag, die Richter durch den Reichstag zu wählen, reden ließe. tSortsetzung stehe Sette 2^ «Die Partei über alles!" Nachdem die sächsische sozialdemokratische Parteikrise eine» solche» Siedegrad erreicht hat, daß sich nichts mehr vev- tusche» läßt, hat die Parteileitung auch da» Geheimni» de» ominösen Briefwechsels zwischen ihr und den Dreiundzwanzig gelüftet und diese pikante Korrespondenz nach Veröffentlichung im «Vorwärts" dem Parteiausschutz unterbreitet. Der Partei- vorstanb hatte unmittelbar vor der entscheidenden Abstimmung am 26. März im Sächsischen Landtage an jede« einzelne» der Dreiundzwanzig ein gleichlautendes Schreiben gerichtet, La» in geradezu flehentlicher Weise -ie Rechtser beschwor, unter allen Umständen zusammen mit den Linksern für die sofortige Auflösung deS Landtages einzutreten. Kennzeichnend für die Geistesverfassung, aus der heraus dieses Flehen hervorging, ist die Begründung, die dafür gegeben wird: Die Partei müsse über alles gehen. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Laß uns nicht vergeblich hoffen, daß Du durch Deine "--^>ort un» beweise» wirst: «Die Partei über alleSI" Dieses un- verhüllte Bekenntnis zu einem schrankenlosen Parteifanati»« muS verdient alS Beitrag zur so^aldrmokratischeu Psycho logie ganz besondere Beachtung. Es läßt tn einen seelische« Abgrund blicken, in dem sich nur trostloses Geröll befindet, den kein Strahl einer höheren, versöhnlicheren Weltanscha«. üng erhellt und erwärmt. Vaterland, Nation, Pflicht, Ehre, Treue, Liebe, allgemeine Wohlfahrt, alles, was Menschen, Herz erhebt und beglückt, wird unterschiedslos in zermalmen dem Sturz« begraben in dem Schlunde, in dem der fürchter liche Baalsgötze, genannt Parteisozialismus, haust. Dieser Götze verlangt unbedingten Kadavergehorsam und will aW zerschmettern, die sich auf Grund einer besseren Awffassuntz wider seine Tyrannei anfbäumen. Die Dreiundzwanzig er klären, daß ihnen «die ehrliche politische Ueberzeugung die Zustimmung zu einer ungerechtfertigten Landtagsauflösung verbietet". Sie haben in ihrer Kundgebung im Landtage den ohne Frage staatspolitisch gedachten Gcsschtsounkt betont, daß eine Partei von der Stärke der Sozialdemokratie ss«b auf die Dauer der Mitarbeit am Staate nicht entziehen könne. Die Achtzehn aber sagen: ,^Wir befehlen euch, der Mehrheit, kraft radikalen Minderheitsterrors, daß ihr eure ehrliche Ueber- zeugu"» zum Opfer bringt, und wenn ihr das ni^* wollt, fliegt ihr!" DaS ist zwar wider all« Vernunft, aber die „Partei" verlangt eben Kadavergehorsam gegenüber der Un vernunft, damit sie, die das Allerheiltgste ist, keinen Schade« leidet. Und dieser Widersinn wird vom Partetvorstan- selbst in aller Form gebilligt und verfochten! SS steht da schwär» auf weiß: Die Partei über alles l Ueber alle» also auch der von thr am-fgezwungene Kadavergehorsam, da» oasriLn» äell' intslletto, da- Opfer der besseren Einsicht! DaS find nun dieselben Leute, die tm alten Staate un ermüdlich gegen de« militärischen «Kadavergehorsam" wettev- te« und sich nicht genug tun konnten, diesen alS Ausbund aller Schlechtigkeit. alS die völlig« Versklavung des Menschen dem Urteil der Welt zu denunzieren. Dabet ist -er militärisch« Gehorsam, der sich auf die Notwendigkeit der Disziplin im Interesse beS nationalen Ganzen gründet, ein durchaus mora lisches Prinzip. Er setzt die sittliche Erkenntnis voraus, daß er zum Wohle der Allgemeinheit nicht entbehrt werden kann. Er erfordert daher die freiwillige innere, nicht bloß gewalt same äußere Unterwerfung des Individuums unter den eiser nen Zwang des Befehls, und er hat ein ethisches Recht, diese Unterwerfung zu heischen, weil sein höherer Zweck die Ver bürgung der nationalen Wohlfahrt im Dienst« am Volke ist. So fördert der militärische Gehorsam die Staatsgesinnung und stärkt das Gefühl für die öffentlichen Pflichten und Ver antwortlichkeiten. Der Kadavergehorsam der Sozialdemokratie gegen die Partei aber bewirkt das Gegenteil von alledem, indem er die ihm Unterworfenen tn den Bann einer An schauung zwingt, die den Menschen von der Nation und dem Staate loSlöst und ihn zu einem willenlosen Werkzeuge macht, das stumpf die Partelmaschine bedient und in dieser stupiden Tätigkeit für alles Höhere und Edlere verkümmert. Solche Menschen werden bann zu bloßen Worthelden, die da» tun, wa» die sächsischen Rechtssozialisten gekennzeichnet haben: Sie häufen Torheit auf Torheit, wcnn'S nicht noch viel schlim mer kommt. Und nun stell« man sich vor, daß gerade In dem Augenblick, wo sich der Partetvorstand zum blinden Kadaver gehorsam gegenüber dem Parteigötzcn bekennt, der „Vor wärts" in dem üblichen schwülstigen Nevolutlonsstil einen Maiaufruf der Internationale bringt, der die Arbeiter aller Länder znm rücksichtslosen Kampfe gegen den Militarismus hcrauSfordert! DaS spottet doch wirklich seiner selbst und weiß nicht, wie. Und dabei hofft dieser so heillos kompromittierte Parteivorstand noch, daß cs ihm gelinge» werde, durch be stimmte von ibm formulierte ElnigungSvvrschläge. die er dem ParteianSschuß unterbreitet hat, die beiden Gruppen „in ab sehbarer Zeit" wieder zu vereinigen. Wenn aber etwas ge eignet sein kann, den letzten schwachen VerblndungSfaden zwischen den beiden gcgensüßlcrlschcn Gruppe», sofern ein solcher überhaupt noch vorhanden wäre, vollends zn zerreiße«, so ist es die tn der gestrigen Landtagssihning verlesene Erklä rung der Linkser, die Len RechiSsozialisteu unter eine«