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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 73 (R. 12) Leipzig, Sonnabend den 27. März 1943 110. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Mitteilung zur Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 28 Nach § 9 der Bekanntmachung darf nach dem 1. April 1943 kein Buch mehr ausgegeben werden, in dem nicht die Lesegebühr und der Zeitraum vermerkt sind, während dessen das Buch als Neuerscheinung gilt. Im Einvernehmen mit dem Preiskommissar gebe ich bekannt, daß diese Frist bis zum 1. Juli 1943 verlängert wird, und daß der Zuschlag für Neuerscheinungen nur von den Büchern erhoben zu werden braucht, die im Deutschen Bücherei blatt, beginnend mit der April-Nummer 1943, als Neuerschei nungen gekennzeichnet werden. Mitteilung zur Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 155 Die Vorschriften der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 155 finden auf Buchgemeinschaften und auf Verlagsfilialen, die zum Einzelhandel mit eigenen Verlagswerken zugelassen sind, keine Anwendung. Mitteilungen der Reichsschrifttumskammer Betr.: Verlust des Berufsausweises Der in Verlust geratene Ausweis der Reichsschrifttums kammer E5516 wird hierdurch als ungültig erklärt. * Betr.: Gau Berlin, Dichterlesung In der Reihe der von der Fichte-Gesellschaft veranstalteten „Berliner Kulturabende“ findet am 31. März 1943 eine Dichter lesung statt. Giselher Wirsing spricht über „Der Kaiser der Pu ritaner“. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Landesleitung Berlin und der Fichte-Gesellschaft erhalten Mitglieder der Fach schaft Angestellte und buehhändlerische Lehrlinge gegen Vor zeigen des Reichsschrifttumskammer-Ausweises an der Abend kasse verbilligte Eintrittskarten zum Preise von RM —.50 (statt RM 2.—). Für Lehrlinge steht der Landesleitung Berlin eine kleine Anzahl Freikarten für diese Veranstaltung zur Verfügung, die schriftlich oder fernmündlich angefordert werden können. Die Veranstaltung findet im Großen Saal des Studenten werkes, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 34 (U.- u. S.- Bahnhof Zoo, unmittelbar am Steinplat}) statt. Beginn 18 Uhr. * Gau Hamburg. Betr.: Reichswerk Buch und Volk: Gesellschaft der Freunde Wilhelm Raabes Karl Barkmann liest: Raabe und das deutsche Volk (aus Raabes Werken) am Freitag, dem 2. April 1943, 18 Uhr, im Patriotischen Gebäude, Trostbrücke. Der Eintrittspreis beträgt RM 1.— und RM 2.—. Buchhänd ler erhalten gegen Vorzeigung des RSK.-Ausweises an der Abendkasse Eintrittskarten zum halben Preise. * Betr.: Taschenlampenbatterien Die Verteilungsstelle für Anoden- und Beleuchtungsbatte rien in Berlin hat mitgeteilt, daß die Verbraucher von Batterien, die im Winter 1942/1943 Einkaufsscheine vorgelegt haben, weiterhin bevorzugt beliefert werden. Hierbei wird der jahres zeitlich bedingte Bedarfsrüdegang in vollem Umfange berück sichtigt. Es werden also in den Sommermonaten entsprechend geringere Mengen zur Verfügung gestellt werden wie in den Wintermonaten. Die Inhaber der Einkaufsscheine haben in eige ner Verantwortung den wirklichen Bedarf zu prüfen und danach ihre Bestellung aufzugeben. Ohne Bestellung werden Batterien nicht geliefert. Die Bestellungen sind dort abzugeben, wo die Einkaufsscheine eingelöst worden sind. Soweit Handelsfirmen, bei denen bisher die Batterien bezogen worden sind, stillgelegt sind, wurden diese Handelsfirmen veranlaßt, die Unterlagen einem benachbarten Händler, dessen Geschäft geöffnet bleibt, zu übergeben, damit in den Lieferungen keine Unterbrechungen eintreten. Bei Belieferungsschwierigkeiten wird gebeten, mit der Reichsschrifttumskammer in Verbindung zu treten. Für die Wintermonate 1943/1944 ist vorgesehen, wie in der abgelaufenen Winterzeit neue Einkaufsscheine herauszugeben. Die Verteilung erfolgt durch die Reichsschrifttumskammer. Die Zuteilung wird jedoch nur in weit eingeschränktem Maße er folgen. Von einer Antragstellung ist daher abzusehen. Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsen Vereins Betr.: Zuteilungsverfahren 1. In der Bekanntmachung über den buchhändlerischen Be stell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942 (Bör senblatt Nr. 232/233 vom 15. Oktober 1942) und den hierzu im Börsenblatt Nr. 282/283 vom 12. Dezember 1942 und Nr. 55 vom 6. März 1943 veröffentlichten Erläuterungen ist ausdrück lich darauf hingewiesen worden, daß di t Zuteilung nur für Neu erscheinungen und Neuauflagen in Frage kommt. Trotj dieser wiederholten Hinweise versuchen verschiedene Verleger auch jetjt noch, ältere Bestände, d. h. solche, die vor Anschluß des Verlags ans Zuteilungsverfahren erschienen sind, im Zuteilungs verfahren abzusetjen. Diese Versuche müssen unter allen Um ständen unterbleiben. Ältere Verlagswerke dürfen nur auf Be stellung geliefert werden. 2. Es kommt häufig vor, daß bei der Zuteilung nicht ge nügend beachtet wird, ob eine Buchhandlung ihrer Geschäfts richtung nach die zugeteilten Bücher auch verwenden kann. Bei spielsweise beklagen sich rein wissenschaftliche Buchhandlungen darüber, daß ihnen nach wie vor im Zuteilungsverfahren schön geistige Bücher gesandt werden. Derartige Fehlleitungen müssen unbedingt vermieden werden. Sie verursachen nur unnötige Ar beit und Kosten und belasten die Verkehrsmittel. 3. Von einzelnen Sortimentern wird immer wieder ver sucht, übertrieben hohe Bestellungen dadurch zu verschleiern, daß sie an Stelle eines Bestellzettels für das gleiche Buch meh rere Bestellzettel über kleinere Posten ausschreiben, wobei auf jedem Zettel ein anderes, oft bis zu einem Jahr zurüddiegendes Datum eingesetjt wird, Derartige Versuche müssen unterbleiben. Der Verleger ist berechtigt, bei Feststellung von Mißbräuchen die Bestellzettel unerledigt abzulegen. Gewinnabführung von Ausfuhrunternehmern Der Reichsminister der Finanzen hat in Ziffer 11 seines Erlasses vom 20. Mai 1942 (RStBl. Nr. 42/1942 Seite 537) eine vorläufige Regelung über die Gewinnabführung der Ausfuhr unternehmer getroffen. Nunmehr ist durch den Erlaß vom 19. Januar 1943 (RStBl. Nr. 17/1943 Seite 209) zur endgültigen Regelung folgendes bestimmt worden: „Endgültige Belassung des Gewinnabführungsbetrags. Der Gewinnabführungsbetrag wird auf Antrag insoweit endgültig belassen, als es dem Verhältnis zwischen dem Ge- samtumsatj und den Ausfuhrlieferungen des Unternehmers im Wirtschaftsjahr 1938 entspricht. Das gilt insbesondere für die Böreenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 73, Sonnabend, den 27. März 1943 53