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in einem Jugendwohnheim oder anderswo untergebracht und wird er dort verpflegt, so erhält der Lehrling (Anlernling) neben Kost und Wohnung nur ein monatliches Taschengeld. Dieses Taschengeld ist für alle Ortsklassen gleich hoch und ist für die obengenannten Gruppen a, b und c wie folgt gesetzt: a) im 1. Lehr-(Anlem-) Jahr RM 4.— im 2. Lehr- (Anlern-) Jahr 6.— im 3. Lehrjahr 8.— im 4. Lehrjahr 10.— entsprechend im 1., 2., 3. oder 4. Lehrjahr RM 6.—, 8.—, 10.- 12.— entsprechend im L, 2., 3. oder 4. Lehrjahr RM 8.—, 10.—, 12.- 14.— Für den Fall, daß der Lehrherr nur Kost oder nur Woh nung gewährt, verringert sich die Erziehungsbeihilfe um die von den Oberfinanzpräsidenten und den Vorsitzenden der Ober versicherungsämter für die Bewertung dieser Leistungen fest gesetzten Beträge. Wenn dabei geringere Beträge verbleiben als die oben genannten Taschengelder, so sind diese zu zahlen. Wird ein erfolgreicher Handelsschulbesuch oder eine an dere Vorbildung auf Grund der Ausbildungsbestimmungen auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Er ziehungsbeihilfe der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit ver kürzt wird, als abgeleistete Lehrzeit. Da die Lehrzeit im Buch handel grundsä^lich auf 3 Jahre festgesetzt ist und beim Nach weis einer höheren Schulbildung auf 2 Jahre festgesetzt werden kann, und mit Personen, die ein abgeschlossenes Hochschulstu dium nachweisen, eine nur einjährige Lehrzeit vereinbart wer den darf, bedeutet dies, daß bei einer Lehrzeit von nur 2 Jahren die unter a—c aufgeführten Erziehungsbeihilfen zu zahlen sind, wie sie für das 2. und 3. Lehrjahr angegeben werden, während bei der mit 1 Jahr vereinbarten Lehre die Erziehungsbeihilfe zu zahlen ist, die für das 3. Lehrjahr gilt. Genau so ist der Besuch des einjährigen höheren Fachkursus der Deutschen Buchhändler- Lehranstalt in Leipzig bei der Festsetzung der Erziehungsbei hilfe zu berücksichtigen, da nach erfolgreichem Besuch solchen Berufsanwärtern eine nur einjährige Lehrzeit im Buchhandel zugebilligt werden kann. (Vgl. hierzu die Richtlinien für die Berufserziehung im Bereich der RSK. — Gruppe Buchhandel.) Bei einer Verlängerung der vereinbarten Lehrzeit aus Gründen, die in der Person des Lehrlings liegen, ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Erziehungsbeihilfe in der glei chen Höhe fortzuzahlen, wie sie im lebten regelmäßigen Aus bildungsabschnitt gezahlt wurde. Die Vergütung regelmäßiger Mehrarbeit (§ 3) ist für jede über die 48stündige Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeits stunde mit 1/100 der in § 2 unter a—c genannten Erziehungs beihilfen besonders zu vergüten. Mit dieser Regelung werden die bisher noch vorhandenen Unklarheiten beseitigt, da damit ganz eindeutig gesagt ist, daß die Erziehungsbeihilfe nur für eine 48stündige Wochenarbeits zeit vorgesehen und jede darüber hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist. Die Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe (Barleistungen, Kost und Wohnung) bei Arbeitsverhinderung und Arbeitsaus fall (§4) bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Berufserziehungsverhältnisses hinaus, hat zu er folgen: a) bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit (— wenn die Krankheit auf einem Betriebsunfall beruht, bis zur Dauer von zwölf Wochen —), b) bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aus son stigen in der Person des Lehrlings oder Anlernlings lie genden Gründen, c) bei einem Arbeitsausfall aus nicht in der Person des Lehr lings oder Anlernlings liegenden Gründen. Ist die weitere Gewährung von Kost und Wohnung infolge der Krankheit nicht möglich, so sind sie nach den Bewertungs sätzen der Oberfinanzpräsidenten und Vorsitzenden der Ober versicherungsämter abzugelten. Die Pflicht zur ^Abgeltung ent fällt, wenn der Lehrling (Anlernling) in einem Krankenhaus untergebracht ist. In diesem Falle ist dann das Taschengeld als Zuschuß zu den Leistungen der Krankenkasse weiter zu ge währen. Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Er ziehungsbeihilfe nicht gegeben, so kann für jede ausgefallene Ar beitsstunde 1/200 der monatlichen Erziehungsbeihilfe abgezo gen werden. Über die Begrenzung der Leistungen ist im § 5 der Anord nung ausdrücklich gesagt, daß höhere Erziehungsbeihilfen und Mehrarbeitsvergütungen von dem Lehrherrn weder geboten noch gezahlt und von den Lehrlingen und Anlernlingen bzw. ihren gesetzlichen Vertretern weder gefordert noch angenommen werden dürfen. Vergütungen anderer Art dürfen neben der Erziehungsbei hilfe und der Mehrarbeitsvergütung nur gezahlt werden, soweit dies in einer Tarifordnung oder Anordnung ausdrücklich be stimmt oder von dem Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit besonders genehmigt ist. Die Erstattung der Fahrtkosten zum Besuch einer auswär tigen Berufsschule ist zulässig. Die Vergütung bei vorzeitiger Ablegung der Prüfung regelt §6 Absatz L der besagt, daß Gefolgschaftsmitgliedern, die vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlußprü fung bestanden haben, mit Beginn des auf das Bestehen der Prüfung folgenden Monats die ihrer Berufs- oder Tätigkeits gruppe entsprechende Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zah len ist. Im Absa§ 2 ist ausdrücklich festgelegt, daß ein Gefolg schaftsmitglied, das wegen einer bevorstehenden Einberufung zum Wehr- oder Reichsarbeitsdienst vorzeitig zur Prüfung (Not prüfung) zugelassen wurde, erst mit Beginn des auf die Aus händigung des Prüfungszeugnisses folgenden Monats Anspruch auf die Zahlung eines entsprechenden Gehaltes nach der Be rufs- und Tätigkeitsgruppe hat. Die §§ 7 und 8 bringen noch Einzelheiten über die Verfol gung von Verstößen gegen die Anordnung (§ 7) und einige Hinweise über Ausnahmen (§8 Abs. 1), die in besonderen Fäl len die Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit zu lassen können, sowie über die Entscheidung von Zweifelsfragen (§ 8 Abs. 2), die, soweit erforderlich, im Verwaltungswege vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz mit bindender Wirkung entschieden werden. Die Anordnung ist mit Wirkung vom 1. März 1943 in Kraft getreten (§ 9 Abs. 1) und hat mit dem gleichen Tage alle Be stimmungen in Tarifordnungen (auch Reichstarifordnungen) und Anordnungen, in Richtlinien und Betriebsordnungen über die in dieser Anordnung geregelten Fragen außer Kraft ge setzt. Lehr- und Anlernverträge, die vor dem l.März 1943 be gonnen wurden, werden durch die Anordnung nicht berührt (§9 Abs. 2); für diese gelten die oben genannten Bestimmungen noch weiter. Gegen eine Erhöhung der bisher vereinbarten Lei stungen auf die in der Anordnung festgesetzten Leistungen wer den vom Standpunkt des Lohnstops aus keine Bedenken erhoben, d. h. also, daß die Erhöhung von Leistungen im Zuge der Anglei chung an die in dieser Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 23. Februar 1943 festgesetzten Leistungen keines besonderen Antrages auf Ertei lung einer Genehmigung von seiten der zuständigen Reichs treuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit bedarf. Buchhändlerische Hilfskräfte für die Dauer des Krieges und solche, die durch Ablegung der Gehilfenprüfung Anerkennung als Buchhändler finden wollen, sind keine Lehrlinge oder An lernlinge im Sinne dieser Anordnung. Die Bezahlung dieser Umschulungskräfte erfolgt nach den Sätzen der Tarifordnungen für Angestellte. Eine besondere Berücksichtigung dieser Mit arbeiter ist in dem in Arbeit befindlichen Reichstarif für den deutschen Buchhandel vorgesehen. Börsenbl. f. d. Dt. Ruchh. Nr. 77, Sonnabend, den 3. April 1!M3. 59