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Kunden beim Verkauf an den Konsumenten einer Ware eingeführt wird. Das würde dazu führen, daß der Sortimenter, der an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis gebunden ist, die Möglichkeit erhält, die Steuer abzuwälzen, während er sie jetzt aus dem Rabatt bestreiten muß. Sollte die generelle Einführung der obligatorischen Abwälzung die Zustimmung der Regierung nicht finden, so müßte sie wenigstens für Markenartikel geschaffen werden, da für diese, ebenso wie für de» Ladenpreis des Buchhandels, besondere Ver hältnisse vorliegen. Wir bitten um baldigen Bescheid über die Stellungnahme des Ministeriums und halten uns jederzeit zur mündliche» Besprechung unseres Antrages bereit.« Die Senkung der Post- und Eisenbahntarife. In der Artikel-Reihe »Wer will helfen?« ist die Forderung ausgestellt worden, der Börsenverein müsse nun auch einmal mit aller Energie aus die Senkung der Post- und Eisenbahn-Tarife hiuwirken. Zur Aufklärung darüber, daß gerade der Behandlung dieser Fragen ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, haben wir die Eingaben zusammengestellt, welche seit 1928 hierüber an die zuständigen Stellen gerichtet worden sind. Jni Vordergründe stehen solche, die sich mit dem Postver sand befassen. Die Gegenstände des Buchhandels nehmen im Post betrieb eine Sonderstellung ein, für ihre Beförderung sind be sondere Vorschriften erlassen und besondere Gebühren festgesetzt. Wegen Ermäßigung der Po st gebühren haben wir fol gende Schritte unternommen: Dezember 1928: Antrag an das Reichspostministerium auf Er mäßigung der Drucksachengebühren. Januar 1939: Eingabe an den Deutschen Industrie- und Han delstag zwecks Unterstützung unseres Antrages. April 1929: Wiederholte Eingabe an das Reichspostministerium. November 1930: Erneute Eingabe an das Reichspostministe rium, da die zugestandene Ermäßigung ungenügend war. September 1931: Wiederholte Eingabe an das Reichspost- ministerium; Antrag auf Einführung einer Unterstufe im Druck- sachcn-Versand. September 1931: Schreiben an den Reichsverband der Deut schen Industrie, an den Reichsverband des Deutschen Groß- und Überseehandels, an den Hauptausschuß des Deutschen Einzelhandels zwecks Unterstützung unserer Anträge. Februar 1932: Eingabe an den Neichskonimissar für Preis überwachung auf Ermäßigung der Posttarife insbesondere der Tarife über den Drucksachenversand. Auch auf die Ermäßigung der Drucksachenge bühr im internationalen Verkehr haben wir wieder holt hingewirkt. Diese Eingaben liegen allerdings weitere Jahre zurück. Insgesamt haben wir hierüber neun Eingaben an das Reichspostministerium und andere zentrale Behörden gerichtet. Mit den neuen Bestimmungen der Postordnung vom 1. Juni 1924, die u. a. eine Einteilung der Drucksachen in Voll- und Teildrucksachen zu verschiedenen Tarifsätzen vorsahen, wurde die bisherige Sonderstellung des Buchhandels, seine Bestellungen zu einer ermäßigten Gebühr mittels Bücherzettel zu versenden, besei tigt. Auf eindringliche Vorstellungen des Börsenvereins hin hat das Reichspostministerium die Bücherzettel als offene Karte zu der Gebühr von 3 Pfennigen wieder zugelassen. Um dies zu erreichen, waren nicht weniger als 93 Eingaben an Reichs- und Länderbehörden, Reichstagsabgeordnete, Handels kammern usw. und ausführliche Ausarbeitungen erforderlich. Nach der Postordnung gelten Vervielfältigungen, die mit Stempel hergestellt sind, nicht als Drucksachen, Stempelab drucke werden den handschriftlichen Zusätzen gleichgestellt. Wenn eine Drucksache nachträglich durch den Aufdruck eines Stempels, sei es auch nur des Firmenstempels hinter dem Vordruck »zu be ziehen durch «, ergänzt wird, so ist, da handschriftliche Zusätze nicht mehr als insgesamt fünf Wörter enthalten dürfen, eine Versendung als Drucksache überhaupt nicht möglich, wenn eine Firma das Unglück hat, eine Bezeichnung mit mehr als fünf Wörtern zu führen. Um Aufhebung dieser Bestimmung haben wir uns wieder holt bemüht. Im Dezember 1926, September 1927, November 1928, Januar 1930 und Januar 1932 machten wir Eingaben an das Reichspostministerium wegen genereller Zulassung von Stempelabdrucken ohne Rücksicht auf die Zahl der Wörter. Das Reichspostministerium hat die Anträge abgelehnt, es empfiehlt als Ausweg die Benutzung von Klebezetteln mit Fir menaufdruck. Die Versendungsvorschriften im Bahn verkehr sind ein facher, wenigstens soweit sie den Versand von Gegenständen des Buchhandels behandeln; es hat sich deshalb nur selten ein Anlaß ergeben, Wünsche auf Vereinfachung des Bahnversandes zu c- äußern. Dagegen wurden Anträge auf Herabsetzung der Frachten für Bücher, Zeitschriften usw. wiederholt gestellt. Maßnahmen gegen die buchhändlerische Betätigung der öffentlichen Hand. In einer Eingabe haben wir dagegen Einspruch erhoben, daß die Bücherei des Preußischen Ministeriums des Innern im Preußischen Ministerialblatt für innere Verwaltung zum Sam melbezug auffordert und auf diese Weise den regulären Buch handel ausschaltet. Ferner wandten wir uns an die Hessische Landesstelle für Pilz- und Hausschwammberatung in Darmstadt, die ein im Selbstverlag herausgegebenes »Hausschwamm-Merkblatt« bei un mittelbarer Bestellung zu einem billigeren Preis abgibt als beim Bezug durch den Buchhandel. Wir wiesen darauf hin, daß der Buchhandel durch eine solche Maßnahme zwangsläufig ausge schaltet werde und seinen Kunden gegenüber als verteuernde Stelle erscheinen müsse. Die Landesstelle ist von uns gebeten worden, ein solches das reguläre Gewerbe schädigendes Vorgehen zu unterlassen. Nemittenden von Bersicherungszeitschriften. Eine Buchhandlung hat seit Jahren von einem Verlag Versicherungszeitschriften bezogen. Nemittenden wurden von, Verlag anstandslos zurückgenommen ohne Rücksicht auf die Zahl; bei der letzten Abrechnung hat der Verlag jedoch Nemittenden »nr bis zu 5 Prozent der gelieferten Zeitschriften anerkannt. Wir hatten uns gutachtlich zu der Frage zu äußern, welcher Prozentsatz im Zeitschriftenhandel üblicherweise für Remittenden dem Abnehmer vom Verleger gutzubringen sei. Auf Grund einer Umfrage bei verschiedenen in Betracht kommenden Verlegern haben wir festgestellt, daß ein Handels brauch hinsichtlich des Prozentsatzes nicht besteht; für die Höhe der Gutschrift für Remittenden sind lediglich die Vereinbarungen maßgebend, die zwischen Verlag und Abnehmer getroffen werden. Die Remittenden von Bersicherungszeitschriften sind in der ^ Regel nicht hoch, weil der Zeitschriftenhandel für feste Abonnen ten bezieht und deshalb seinen Bedarf ziemlich genau übersehen kann. Die Bereitwilligkeit des Verlags, 5 Prozent der geliefer ten Zeitschriften als Remittenden anzuekkennen, muß schon als sehr weitgehend angesehen werden. Berkehrsordnung. Eine Sortimentsfirma hat vom Konkursverwalter eines anderen Sortiments die Restvorräte (Kundenlisten und Fort setzung) erworben. Der Verlag eines Lieferungswerkes nimmt den Standpunkt ein, daß mit dem Konkurs das Bezugsrecht auf die Fortsetzungen erloschen sei, und er hat demzufolge die Privat kunden der Sortimentsfirma ausgefordert, das Werk künftig direkt zu beziehen. Unsere Stellungnahme zu der Angelegenheit ist folgende: Verträge über Lieferungswerke sind Kaufverträge. Der Ein tritt eines Dritten in den Kaufvertrag an Stelle des Verkäufers ist nicht ohne weiteres möglich. Bei Abtritt von Rechten aus Kaufverträgen bleiben Vertragsgegner nach wie vor die bisheri gen Parteien, es sei denn, daß der Käufer und der an Stelle des Verkäufers tretende Dritte ebenfalls einig sind und einen neuen Vertrag abschließen. Im Regelfälle bleibt also die in Konkurs geratene liefernde Sortimentsfirma Vertragsgegner, es sei denn, daß der Konkurs verwalter mit dem Verleger besondere Abreden trifft. Auch die Subskribenten für ein Lieferungswerk werden durch den Konkurs des Verkäufers nicht ohne weiteres von ihrer Ver pflichtung zur Abnahme und Bezahlung aus den Lieferuugsver- - "