Volltext Seite (XML)
270, 18. November. Nichtamtlicher Tbeil, 4347 Kalenderstempel in den Einnahmeetat des nächsten Finanzjahres über nommenen Ansätze abstreicken zu wollen, und beharren in größter Verehrung des Hohen Hauses der Abgeordneten ganz gehorsamste N. N. Denkschrift. Der Kalenderstempel in den preußischen Staaten datirt aus dem Jahre 1811. Bis dahin war die Herstellung und Ausgabe von Kalendern ein Monopol der Königlichen Akademie der Wissenschaften gewesen. Ein Gesetz vom 7. März 1822, welches bis Ende des Jahres 1867 in Kraft war, erhob für die durch Aufhebung des früheren Staatsmonopols dem Staate entgehen den Einkünfte eine Stempelsteuer von 3 Sgr. für VolkSkalendcr in Quart, in Octav und Duodez; von 2 Sgr. für Schreibkalender; von 1 Sgr. für kleinere Formate; von 5 Sgr. für sogenannte Luruskalender. Für alle ausländischen Kalender wurden die doppelten der hier genannten Sätze er hoben. Mit den Annexionen des Jahres 1866 wurde diese preußische Ka lendergesetzgebung durch Verordnung vom 5. Juli 1867 auch auf die neu- crworbenen Landestheilc ausgedehnt, jedoch mit der Beseitigung des bisher festgehaltenen Unterschiedes in der Besteuerung von «Volks- und LuxuS- steuer von ausländischen und Luxuskalendern" zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme. Dieser Gesetzentwurf hob die Verschiedenheit des Steuer satzes zwischen aus- und inländischen Kalendern ganz ans (8. 1. des Ent- kalendcrn (8- 2. des Entwurfs), behielt aber im Uebrigen die bisherigen Sätze des preußischen Kalenderstempels bei. Die Motive dieses Gesetzent wurfes begründen die beabsichtigte Aufhebung der Unterscheidung zwischen Volks- und LnxuSkalendern mit der gegenwärtig üblichen Ausstattung aller Kalender, welche diese Unterscheidung nicht mehr durchführbar erscheinen lasse.^ ^>>e ^l ns Hebung^ des ^oppelleii ^tcue^satzeö für ausländische Kalender den jetzigen wirthschaftlichen Anschauungen und insbesondere den Beziehungen zu den (inzwischen im Norddeutschen Bunde) verbündeten deutschen Staaten nicht entsprechen würde. inländischen und ausländischen Kalendern — von beiden Häusern des Landtags zwar angenommen. Dagegen setzte das Abgeordnetenhaus, und, nachdem sich der Vertreter der kgl. Staatsregierung damit einverstanden er- Anschluß an die bisherige Gesetzgebung festgehaltenen KalendeOstempclsLtze folgende Ansätze fest: Ein Kalender in Quart, Octav und Duodez, ingleichen Schreibkalender 1 Eu> K lc d-r ^ rm Im, w^i T s-l^l-nder Bereits lange vor dem in Hinsicht bcS Kalenderstempels letzten gesetz geberischen Acte der preußischen Legislative ist die wirtschaftliche, politische, sittliche und finanzielle Vernünftigkeit dieser Abgabe von sehr maßgebender Stelle aus erheblichen Zweifeln unterzogen worden. Absichtlich unterläßt man, in dieser Hinsicht auf die interessanten Verhand lungen des preußischen Abgeordnetenhauses in den Jahren 1861 und 1862 zu verweisen, weil man einerseits durchaus anerkennt, daß in jenen beweg ten Tagen vorzugsweise politische Gesichtspunkte für Abschaffung des Kaleu- derftempels geltend gemacht wurden, und ferner, weil die Verwerflichkeit des schwisterkind des odiösen Zeitungsstempels, als eine Beschränkung der ver fassungsmäßigen Preßfreiheit, als ein ursprüngliches Erzeugniß reiner Prä ventivpolizei gegen die Presse rc. in Frage kam. Dagegen wurde specicll der Bedenklichkeit des KalcndcrstempelS zu einer Zeit gedacht, wo nichts das gute Verhältniß der Volksvertretung zur Re gierung trübte, wo im Gegentheile die großen Ergebnisse des Jahres 1866 ein gedeihlicheres Zusammenwirken der verschiedenen Factoren der preußi schen Gesetzgebung hervorriefen, als seit langen Jahren zuvor. Am 13. De- cember 1866 nämlich, in der 43. Sitzung des Abgeordnetenhauses, unter zogen die Abgeordneten Twesten, Heise, Dunckei, Hoppe u. A., namentlich §ber der damalige Abgeordnete und jetzige Geheime RegierungSrath im präscntirte und in dieses als Mitglied eingetretene vr. Becker mit folgen den denkwürdigen Worten: „Meine Herren! Der Herr Regierungscommissar glaubt, die Zeitungs steuer träfe nicht gerade die Aermsten. DaS mag in gewissem Sinne Steuer aufmerksam zu machen, welche hier nicht vergessen werden darf; eas ist die Kalendersteuer. Dieselbe trifft allerdings gerade die Allerärmsten, vorausgesetzt, daß sie lesen. In eine Hütte, wo sonst keine Bücher vorhanden sind, als die Bibel, das Gesangbuch und etwa ein Schulbuch, kommt doch noch ein Kalender. Wenn nun einmal ein Theil der Literatur ^besteuert werden soll, so würde ich cö ich, daß die Spielkarten höher besteuert würde»." Der Vertreter der kgl. Staatsregierung in jener Sitzung, der damalige Geh. Finanzrath Burghart gab wiederholt auf diese Angriffe die Erklä rung ab, daß die kgl. Staatsregieruna die Einnahme aus dem Zeitungs stempel lediglich aus finanziellen Gesichtspunkten, als Verbrauchsabgabe lange diese Abgabe erhoben werden solle". Auf die treffliche» Einwendun gen des Abg. vi. Becker gegen die Forterhcbung des KaleuderstempelS antwortete der Herr Regierungscommissar, der sich lediglich zur Abwehr der Angriffe erhob, welche auf den für die Staatscasse viel wichtigeren ZeilungS- stempel gerichtet woroen waren, gar nichts Jndirect dagegen liegt in seinen der Herr Regierungscommissar, abgesehen davon, daß er grundsätzlich diese Art von Stempelabgabc, wie eben gezeigt wurde, lediglich noch vom fiScalischen Standpunkte aus vcrtheidigte, u. a. zu dessen Rechtfertigung bemerkte: keineswegs zu denjenigen Abgaben gehöre, von denen gerade die ärmsten Classen betroffen würden, das überwiegende Contin- genl dcr^innahmc aus dieser Steuer trügen ganz unzweifelhaft als notorisch hingestellt werden, und ist auch aus den sofort näher anzu führenden Verhandlungen des Abgeordnetenhauses über das bereits oben erwähnte neue Kalenderstempelgesetz des Jahres 1867 sehr nachdrücklich be tont worden. Hier mag nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden. 13. Decembcr 1866 das Abgeordnetenhaus durch Annahme des Berger'scheu Antrages den Beschluß faßte: „die kgl. StaatSregiernng aufzufordern, dem Landtage in seiner nächsten Lefsion einen Gesetzentwurf behufs gänzlicher Aufhebung der Zeitungsstcuer vorzulegen". Nach Ausweis^ der^ sestherigen ^Verhandlungen und Berathungen des Eine ganz besondere Berücksichtigung erfuhr, wie sich denken läßt, die Prüfung der Vernünftigkeit und Berechtigung des KalenderstempelS-bei Berathung deö mehrgenannten neuen Kalenderstempelgesetzentwurfes im Ab geordnetenhause, im Winter 1867. Von Seiten der kgl. Staatsregierung ist vor allem auch bei eegen.ei .e er era ungen ein er u gema w°t en,