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118, 26. Mai 1913. Redaktioneller Teil. In solchen Fällen soll der Verleger gehalten sein, einem Sortimenter, mit dem er in lausendem Rechnungsvcrkehr steht, die Lieferung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermäßigten Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberechtigung des Kunden nachgewiesen wird. Die Gewährung und die Höhe einer Vermittlergebühr stehen im Ermessen des Verlegers. Dieser Schlußsatz ist gegen die erste Fassung ebenfalls ge mildert. In der ersten Fassung heißt es: er soll den Sorti menter in die Lage setzen durch Einräumung einer Vermittler gebühr, — jetzt soll er ihm diese Lieferung ermöglichen. Hier heißt es, er soll ihm nur die Lieferung gewähren; es steht aber in seinem Ermessen, ob er eine Vermittlergebühr geben will, und auch die Höhe dieser Vermittlergebühr steht im Ermessen des Verlegers. Es ist das allerdings rein äußerlich vielleicht eine Verschlechterung dem Sortimenter gegenüber, es ist aber ziemlich das Gleiche wie in der alten Fassung; denn wenn die Vermittlergebühr in seinem Ermessen liegt, so kann er sie ja so niedrig setzen, daß sie für den Sortimenter so gut wie gar keine Rolle mehr spielt. Also es ist die neue Fassung ungefähr die gleiche wie die alte, nur daß der Gedanke präziser ausgedrückt ist. — Das wäre das, was ich Ihnen zu ß 11 Ziffer 3 zu sagen hätte. 8 11 Ziffer 4 ist nicht beanstandet worden, dagegen ist zu K 11 Ziffer 5 eine mehr redaktionelle Änderung vorgcschlagen worden, die wir unbedenklich annehmen können. Es würde da nach 8 11 Ziffer 5 lauten: Auf Vereine, die ihrem Hauptzwecke nach ihren Mitglie dern die Veröffentlichung eines oder mehrerer Verleger zu er mäßigtem Preise zuwenden wollen, finden obige Bestimmun gen keine Anwendung. Dieser 8 11 handelt ja im ganzen von der Lieferung von Ge genständen des Buchhandels zu ermäßigtem Preise, bei deren Herausgabe Behörden, Vereine usw. mitwirlend beteiligt sind und die infolgedessen der Verleger an einzelne Mitglieder und die unterstellten Beamten zu ermäßigtem Preise direkt liefern kann. Er steht im Gegensatz zu 8 12, der sich nur mit den Lieferungen größerer Partien beschäftigt und der in seinem ersten Abschnitt 8 3 Ziffer 3 der Satzungen wörtlich enthält. Die Sperrung der dreiWorte »Ausnahmefällen« und »größerePartien« ist nur versehentlich erfolgt; sie soll in der wirklich zu druckenden Verkaufsordnung nicht stattfinden. Die Änderungen, die in 8 12 vorgeschlagen werden, sind eigentlich keine Änderungen, sondern es sind Erläuterungen, Er läuterungen zu dem vielumstrittenen Verlegerparagraphen, ß 3 Ziffer 5 d der alten Satzungen, und zu den bielumstrittenen Wor ten, die sich in der fünften Zeile dieses Paragraphen finden. Es sind in Punkt 2 und 3 diese Erläuterungen borgenommen worden, und es sind hier in der Hauptsache Widersprüche gegen die Absätze e, g und b laut geworden. Bei o lautet der Satz in dem zweiten Entwurf: Das Angebot darf direkt oder durch das Sortiment nur an die Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen selbst erfolgen, nicht aber an deren Beamte, Mitglieder usw. Es ist bei nichtperiodischen Werken stets zeitlich zu be schränken. Dieser Schlußsatz: »Es ist bei nichtperiodischen Werken stets zeitlich zu beschränken« ist beanstandet worden, und das zum Teil Wohl auch mit Recht. Es haben uns Verleger gesagt, daß sie verpflichtet wären, nicht nur eine größere Partie einmal an die Beamten zu liefern, sondern daß auch alle neu eintretenden Beamten das Recht hätten, das Buch zu dem alten Preise weiterhin zu erhalten. Es ist da auf bestimmte Beispiele hin gewiesen worden, die es glaubhaft machten, daß eine Änderung nicht gut möglich wäre, und infolgedessen schlagen wir jetzt vor, diese Schlußzeile: »Es ist bei nichtperiodischen Werken stets zeit lich zu beschränken« zu streichen. Der Buchstabe g hat ebenfalls recht lebhafte Meinungsver schiedenheiten zutagetreten lassen. Es ist darauf besonders hin gewiesen worden, daß cs sehr schwierig wäre, zu sagen, was eigentlich »öffentlich bekanntgcben« heißt, diesen Begriff zu de finieren. Infolgedessen schlagen wir Ihnen jetzt eine ganz an dere Fassung vor, die folgendermaßen lautet: Bei Abschluß von Lieferungsverträgen mit Behörden soll der Verleger das Sortiment rechtzeitig und hinreichend be nachrichtigten, sofern es dessen berechtigtes Interesse erfordert. Das heißt also mit anderen Worten: wenn ein solches berech tigtes Interesse nicht vorliegt, kann von einer Veröffentlichung überhaupt abgesehen werden, und das wird ja dem Sortiment Wohl auch recht sein, denn wenn es kein Interesse daran hat, dann braucht die Sache auch nicht an die große Glocke gehangen zu werden. Es kann ja Vorkommen, daß ein Verleger nament lich aus Konkurrenzrücksichten seinen Kollegen und Konkurrenten nicht wissen lassen will, was er in diesem Falle für Lieferungs- Verträge abgeschlossen hat. Der zweite Absatz des Buchstaben g würde dann lauten: Gesellschaften, Vereine und dergleichen dürfen die ihnen gewährten Partiepreise nur im Kreise ihrer Mitglieder an- zeigen und müssen dabei ausdrücklich darauf Hinweisen, daß ein Ausuahmefall und der Bezug einer größeren Partie vorliegt. Gesellschaften und Vereinen einen solchen Zwang aufzuerlegen, nur im Kreise ihrer Mitglieder diese Vorzugspreise anzuzeigen, dürfte Wohl angängig sein, ebenso das weitere, daß sie daraus Hinweisen müssen, daß ein Ausnahmefall und der Bezug einer größeren Partie vorliegt. Es dürften auch auf diese Weise die Interessen des Verlags wie die des Sortiments gleichmäßig getroffen werden. Der Schlußsatz: »In jedem Falle sind diese Angebote zeit lich zu begrenzen« mutz dann aus denselben Gründen wie beim Buchstaben s gestrichen werden. Beim Buchstaben k war eine neue Bestimmung hineinge kommen. Es soll im Lieferungsvertrage gesagt werden, daß eine Abgabe seitens der Behörden an nicht zu ihnen gehörende Be amte, Mitglieder usw. unzulässig wäre. Der Zusatz: »was im Lieferungsvertrage zu sagen ist« soll nun ebenfalls gestrichen werden. Es wurde geltend gemacht, daß es den Behörden nicht gut angesonnen werden könnte, sich dies gefallen zu lassen; es sähe das aus, als ob die Behörde daran ein Interesse hätte, ihre Bücher weiterzuverhökern, während sie ja doch die Bezüge nur im Interesse ihrer Mitglieder machte. Es ist also deshalb Wohl unbedenklich, wenn dieser Schlußsatz gestrichen wird. Bet Ziffer 3 dieses Paragraphen ist zur Sprache gebracht worden, daß die Berücksichtigung der 88 29 bis 34 der Verkehrs ordnung zu Mißverständnissen Anlaß geben könne. Diese Para graphen umfassen die L eonäition-Lieferungen, die Rücksendun gen, Disponenden und dergleichen regulär bezogener Bücher, und hier handelt es sich doch nur um Ausnahmen, wenn der Ver leger Bücher aus einem festen Kauf, die liegen geblieben sind, wieder zurücknehmen soll. Es erschien deshalb eine etwas prä zisere Fassung am Platze, und Ivir schlagen Ihnen vor, statt dieses Schlußsatzes zu sagen: der Verleger soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Bezüge zur Zurücknahme liegengeblie bener Exemplare zum Fakturpreise verpflichtet werden. Es ist das eine klare Bestimmung, die zu wetteren Schwierigkeiten kaum Anlaß bieten dürfte. Es sind das die Vorschläge, die wir Ihnen zu diesen 88 11 und 12 zu machen haben, Vorschläge, die der Vorstand des Ver legervereins Sie bittet, im Interesse des Zustandekommens der Verkaufsordnung in diesem Jahre anzunehmen. Er hofft, daß sich auch die Delegiertenversammlung heute nachmittag dazu entschließen wird, wenn auch vielleicht etwas schweren Herzens, und es würde dann, wie wir vom Vorstand des Verlegervereins hoffen, Wohl möglich sein, morgen in der Hauptversammlung des Börsenvereins die Verkaufsordnung anzunehmen. Die weiteren Änderungen, die sich noch in letzter Stunde bei 8 3 und 8 14 notwendig gemacht haben, werden wohl von anderer Seite noch vertreten werden, und es würde vielleicht am Platze sein, daß dazu jemand das Wort nimmt, der in diesen Sachen genau Bescheid weiß. Der Vorsitzende des Ver kaufsordnungsausschusses, Herr vr. Ehlermann, hat sich dazu freundlichst bereit erklärt. R. L. Prager-Berlin (zur Geschäftsordnung): Ich weiß nicht, ob ich Sie richtig verstanden habe. Ich würde nämlich empfehlen, daß wir erst einmal über die 88 l> 723