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286, 11. December. Nichtamtlicher Theil. 5563 Leitenbergcr, O., die Schwalben u. andere Erzählungen s. kleine Mäd chen von 6—8 Jahren. 4. Geb. * 4. 50 Rcichner, K., das Märchen v. der Zauberflöte. Mit 6 Farbendruckbil dern von Th. v. Pichler. 4. Geb. * 1. 50 Schäfer, PH. O., Brüderchen u. Schwesterchen auf Reisen. Mit Text v. A. Schäfer. 4. Geb. * 1. 50 mitLten beim ^leusciikn. 1. L5d. Der einfaods cker Lxtrs- witLten. 8. * 3. — Wurster S> in Zürich. i. 4. b ^ . 32. _ Nichtamtlicher Theil RcichSgcrichts-Nrkenntniffc. I. Unbefugte Ausführung dramatischer Werke. Buße. Antrag. Begründung. Hieichsgesetz vom II. Juni 1870 Z. 54., 55., 18. Strafprozeß- Ordnung K. 445. Die beantragte Zuerkennung einer Buße wegen unbefugter Auf führung eines dramatischen Werkes darf nicht lediglich aus dem Grunde abgclehnt werden, weil die Höhe des Schadens nicht habe zuverlässig sestgestellt werden können. Urtheil des II. Strafsenats vom 20. Juni 1882 e. R.*) Aufhebung und Zurückverweisung. Gründe: Der erste Richter hat thatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte R. zu N. am 10., 15., 18. Februar 1881 durch drei selbständige Handlungen vor sätzlich oder aus Fahrlässikeit dramatische Werke vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen unbefugterweise, insbesondere ohne Erlaubniß der Autoren, bzw. ihrer Rechtsnachsolger oder der deutschen Genossenschaft dramatischer Autoren und Componisten, der jene beigetreten, öffentlich ausgeführt habe; der erste Richter erkennt auch an, daß zur Vertretung der Genossenschaft deren Syndicus, Rechtsanwalt vr. G., berechtigt; von ihm der Straf antrag gestellt; daß ferner die Genossenschaft als Nebenklägerin der öffentlichen Klage bcigetrctcn; der Anschluß zugelassen; auch von derselben der Antrag gestellt sei, dem Angeklagten für jede der drei Aufführungen eine Buße von 15 M. aufzuerlegen. Erkannt ist indeß vom ersten Richter ohne Erwähnung der Buße. In den Gründen wird gesagt, daß dem Anträge bezüglich der Buße nicht stattzugeben gewesen, weil die Höhe des dcsfallsigen Anspruchs aus der Verhandlung nicht mit Zuverlässigkeit habe sest gestellt werden können. Für die genannte Genossenschaft als Nebcnklägerin ist vom Rechtsanwalt I)r. G. die Revision mit dem Anträge rechtzeitig eingelegt und begründet, das Urtheil, soweit es die Ncbenklage auf Zuerkennung einer Geldbuße zurückweist, aufzuheben, und diescrhalb in die Instanz die Sache zurückzuweiseu. Geltend gemacht wird 1. Verletzung der Z. 54., 55., 18. des Reichsgesetzcs vom I I. Juni 1870 und 2. Verletzung des Z. 445. der Strafprozeß-Ordnung, insofern von der Nebenklägern, mehr verlangt worden, als die Angabe des von ihr als Buße verlangten Betrages. Die Revision war als begründet anzuerkcnnen. Die erstrichterliche Entscheidung beruht auf einer rechtsirrthümlichcn Auffassung der darin angc- zogenen 8. 54., 55., 18. des Gesetzes vom 11. Juni 1870. Der vom ersten Richter in den Gründen geltend gemachte Gesichtspunkt für die Zurückweisung des Antrages aus Buße beruht auf der schon in dem Erkenntnisse des Reichsgerichts vom 18. März 1880 als irrig dargelegteu Auffassung, daß die Zuerkennung einer Buße von dem stricken Nachweise eines Schadens in Abhängigkeit zu setzen sei; denn cs wird vom ersten Richter verlangt, daß aus der Verhandlung mit Zuverlässigkeit die Höhe des Aufpruchs feststell bar werden soll. Da es sich nach tz. 18. des Reichsgesetzcs vom *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldenbourg). 11. Juni 1870 um eine „statt jeder aus diesem Gesetz entspringen den Entschädigung" zu erlegende Geldbuße handelt, so könnte das vom ersten Richter vermißte Maß siir die Höhe nur auf dein Ge biet des Schadens gesucht werden, den der verletzte Autor gehabt. Gerade in dieser Richtung aber ist vom Gesetz im Z. 55. der Fall ausdrücklich vorgesehen, daß sich bezüglich der Höhe des Schadens unter Umständen Anhaltspunkte zu einer fichcre» Schätzung nicht geben lassen. Während bezüglich der im Fall des tz. 54. zu ge währenden Entschädigung ausgegangcn wird von der durch die unbesugte Aufführung erzielte» Bruttoeinnahme, weist der dritte Satz des Z. 55. den Richter an, den Betrag nach freiem Ermessen sestzustcllen, wen» die Einnahme nicht zu ermitteln ist, oder eine solche nicht vorhanden war. Die Schwierigkeiten des Schadens nachweises sind vermöge der besonder» Vorschrift des Gesetzes dem Verletzer von Autorrechten zur Last gebracht, derartig daß die sest- zusetzende Entschädigung unter Umständen den etwa berechenbaren Schaden des Verletzten übersteigt, wie denn im Fall des ersten Satzes des Z. 55. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die Abrech nung von Allfführungskoften verwehrt wird, die der Verletzte, wenn er selbst die Aufführung veranstaltet hätte, voraussichtlich in ähnlichem Maße zu tragen gehabt haben würde. Daß unter solchen Umständen die Entschädigung, und folgeweise auch die an ihre Stelle tretende Buße virtuell in gewissem Umfange dem Charakter einer Privatstrafe nahe kommt, ist bei den Berathungen des Ge setzes vom 11. Juni 1870 ausweislich des Commissionsberichts fehr wohl erwogen. Allerdings ist der Strafrichter nach tz. 18. a. a. O. nicht ver pflichtet, auf eine Buße zu erkennen und zweifellos befugt, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs vor dem Civilrichtcr dem Berechtigten zu überlassen, wenn die Verhandlung ihm gar keine Anhaltspunkte für das bei Feststellung des Betrages der Entschädigung eventuell eintretende freie Ermessen gewährt hat und ihm solche auch von dem Nebenkläger nicht geboten werden. Wenn aber der erste Richter an der Zuerkeunuug einer Buße bloß dadurch sich behindert erachtet, daß die Höhe des wirklich ent standenen Schadens mit Zuverläsfigkcit nicht habe festgestellt werden können, so ist dies rechtsirrthümlich, weil von einem solchen stricte» Nachweise die Zuerkennung der Buße im Gesetz nicht ab hängig gemacht ist. II. Nachdruck. Musikalische Compositionen. Particular-Gefetz- gcbung. Fernere Verbreitung. Nachdrucksgcsctz vom 11. Juni 1870 Z. 58. Abs. 2 u. S. Durch Z. 58. Abs. 2 des citirten Reichsgesetzcs ist die fernere Verbreitung solcher Exeniplare, deren Herstellung nach der früheren Gesetzgebung eines Bundesstaates gestattet war, nunmehr unbe schränkt, also auch in denjenigen andern Bundesstaaten, wo sie srüher verboten gewesen, erlaubt. Urtheil des I. Strafsenats vom 2. Oct. 1882 a. T. Der Buchhändler T. in Hamburg Vertrieb in Preußen Aus züge aus musikalischen Werken, deren Anfertigung nach der *> Aus der gleiche» Quelle wie das I. Erkenntnis!. 773*