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10084 Mrl-Nil-U s. d. DUchn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 206. 6. September 1910. Fürstliches Ministerium, Abteilung für Kirchen- u. Schulsachen. Nr. 1626. IV. Gera, den 6. Juni 1910. Auf die Eingabe vom 26. v. Mts. Beigeschlossen lassen wir Ihnen auf die obenangegebene Eingabe Abschrift unserer Bekanntmachung vom heutigen Tage mit dem Bemerken zugehen, daß an den Schulen des Fürstentums die Benutzung älterer Auflagen bereits gestattet wird, sofern es irgendwie das Interesse des Unterrichts zu läßt, so daß wir die in dieser Beziehung erbetene An weisung für überflüssig halten. K. Graesel. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in Leipzig. (Abschrift!) Zu Nr. 1626. IV. In das Amts- und Verordnungsblatt. Wir ordnen hiermit an, daß jedesmal sobald als mög lich vor Schulschtuß den Schülern einer Anstalt ein Ver zeichnis der im nächsten Halbjahr benötigten Bücher bekannt zu geben ist, und daß etwaige bezügliche Anfragen der Buch händler rechtzeitig zu beantworten sind, Gera, den 6. Juni 1910. Fürstliches Ministerium, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, (gez.) K. Graesel. Beschluß des Ministeriums des Kultus und öffent lichen Unterrichts vom 22. Juni 1910. Dem Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig anliegende Generalverordnung zur Kenntnisnahme und Be nachrichtigung seiner Mitglieder zuzufertigen. Den weiter gehenden Wünschen des Börsenoereins zu entsprechen, war das Ministerium bei den entgegenstehenden erheblichen Schwierigkeiten nicht in der Lage. vr. Beck. Königlich Sächsisches Ministerium des Kultus Dresden, den 22. Juni 1910. und öffentlichen Unterrichts. Nr. 2213 L. Nach einer Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig ist es den Buchhändlern trotz wieder holter Bitten und Anfragen häufig nicht möglich, von den Schuldirektionen rechtzeitig Auskunft darüber zu erhalten, welche Bücher im neuen Schuljahre gebraucht werden. In folgedessen entstünden ihnen vielfach große Kosten für Tele gramme, Post- und Eilbotensendungen, und trotzdem erweise sich oft die rechtzeitige Lieferung als unmöglich. Es erwüchsen aber auch den Verlegern leicht erhebliche Verluste, weil sie den Bedarf nicht rechtzeitig übersehen könnten, und so neue Auflagen veranlaßt würden, die nicht nötig seien. Um den im Anschluß hieran vorgetragenen Wünschen entgegenzukommen, empfiehlt das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts den Schuldirektionen, in Zukunst tunlichst frühzeitig, spätestens aber 8 Tage vor Sch uß des Unterrichts des alten Schuljahres ein Verzeichnis der Bücher, die im neuen Schuljahr gebraucht werden, zur Einsichtnahme seitens der Buchhändler an geeigneter Stelle auszulegen. Die Bezirksschulinspektoren wollen die Direktoren der Volksschulen hiervon in Kenntnis setzen. Der Böcsenverein der Deutschen Buchhändler ist ent sprechend beschielten und es ihm hierbei überlassen worden, seine Mitglieder zu benachrichtigen. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, vr. Beck. Generalverordnung an die Direktionen der höheren Unterrichts anstalten und die Bezirksschulinjpektoren. Herzoglich Stichs. Ministerim, Abteilung für Kultusangelcgenheiten. Altenburg, den 31. Mai 1910. 6 I. 416/10. Betrifft Lehrbücher. Mit 1 Abdruck. Dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler lassen wir in der Anlage auf die Eingabe vom 26. dieses Monats den Abdruck einer Bekanntmachung über Lehtbiicher zugehen. Was die unter Nr. 2 jener Eingabe ausgesprochenen Wünsche anlangt, so erledigen sie sich dadurch, daß durch die Veröffentlichung der jährlichen Schulprogramme, in welchen sämtliche Lehrbücher aufgeführt werden, die Buchhändler völlig recht,eilig Kenntnis erhalten. Eins halbjährliche Be nachrichtigung ist gegenstandstos, da bei Beginn des zweiten Schulhalbjahres neue Lehrbücher regelmäßig nicht eingesührt werden. v. Borries. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig, Bekanntmachung. In den höheren, Mittel- und Volksschulen wird nicht selten die Forderung gestellt, daß die Schüler stets die neuesten Auflagen der cingeführten Lehrbücher benutzen solle», dies ist nur dann berechtigt, wenn Umfang oder Art der Änderungen den Gebrauch früherer Ausgaben neben der neuen in besonderem Maße erschweren. Unterscheiden sich die Auflagen nur in unerheblicher Weise von einander, so liegt kein Grund vor, eine Weiter benutzung der älteren oder die Benutzung einer liegen ge bliebenen Auflage eines Lehrbuchs zu beanstanden. Altenburg, den 31. Mai 1910. Herzoglich Sächsisches Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, v. Borries. Herzog!. Sächs. Staatsministerium. Coburg, den 16. Juni 1910. L 3374. Von den Lehranstalten des Herzogtums Coburg wird schon seit Jahren den Buchhändlern am hiesigen Orte am Schluffe jedes Halbjahres sofort nach Feststellung des Lehr planes ein Verzeichnis der im nächsten Halbjahr einzu führenden Bücher ausgehändigt. Der Gebrauch älterer Auf lagen neben der neuesten ist gestattet, soweit das nicht durch manchmal übermäßig starke Änderungen von seiten der Buchhandlungen selbst unmöglich gemacht wird. Herrn Karl Siegismund, ersten Vorsteher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig.