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824, 25. September. Nichtanttlicher Thei!. 3627 dabinnegcn wrrdcn die zu zahlenden Beiträge znm Allgcm. Deutschen Ge- hilfenvcrband 1 Thlr. pro Quartal nickt übersteigen. Sobald fünfzig Mitglieder ihren Beitritt erklärt, ist der Verband als constituirt anzuschen. Die Bcrathung der Statuten findet nach Constitnirung des Verbandes und Wahl des Vorstandes durch letzteren statt. Sofortige Beitrittserklärung befreit von Zahlung des vintrittSgeldeS, während man von den nach Constiruirung des Verbandes Beüretendrn ein Eintrittsgeld erheben wird. In Anbetracht dieses wollen Sie Ihre rvent. Eintrittserklärung mög lichst umgehend an den Vorsteher des BuchhandlungS-GehilfenvereinS zu Leipzig, Herrn Eduard BaldamnS (in der I. C. HinrichS'schen Verlags buchhandlung) einsenden. Leipzig, im September 1872. Braunschweig: Der Vorstand d. „Robinson", Verein jüngerer Buchhdlr. I. Riedel. I. Zwißler. Cöln: Der Vorstand des BuchhandlungS-GehilfenvereinS „Eule". Carl Grosse. Ed. von Spönla. Dresden: Der Vorstand des BuchhandlungS-GehilfenvereinS. Carl Graf. Adolph Urban. Demuth. Ed. BaldamuS. Ioh. Krackt?Joh. Porkert. Jul. Taubenheim. New-Dort: Der Vorstand des Deutschen BuchhandlungS-GehilfenvereinS. W. Schlotterbeck. E. Grüner. C. Hasser. C. Lipperbeide. A. Severin. R. Schuster. I. Ganze!. MiScelleii. Aus Berlin, 20. Scpt. schreibt man der Dtsch. Allg. Atg.: „Ueber das so lauge erwartete Reichspreß ge setz sind in letzter Zeit vielfache, zum Theil einander widersprechende Nachrichten veröffent licht worden. Dem gegenüber möchten wir darauf Hinweisen, daß gerade vor Jahresfrist die bis dahin festgehaltcne Absicht, dem Reichstage in der damals bevorstehenden Session eine» Preßgesctz- entwurf vorzulegen, aufgegeben worden ist, und zwar unter der ausdrücklichen Verheißung, die Vorlage in der nächste» Session ein zubringen, weil die Zeit bis zu ihrer Fertigstellung zu kurz fei. Seitdem hat die preußische Regierung thatsächlich einen solchen Ent wurf ausarbeiten lassen und zur Begutachtung an die einzelnen Bundesregierungen geschickt, deren Rückäußerungen indessen bisher noch nicht vollständig vorlicgen. Wie man hört, wären aber dem ursprünglichen Entwürfe auch noch mehrere Ergänzungen hinzuge fügt und dadurch eine weitere Verzögerung herbeigeführl worden. In entscheidenden Kreisen hofft man, diese Angelegenheit jedenfalls in der nächsten Reichslagsscssion zur Erledigung zu bringen." — In Uebcreinstimmung mit dieser Nachricht meldet auch die Allg.Ztg., die Ausarbeitung des Entwurfes des Rcichzpreßgesetzes, welcher demnächst dem Bundesrath vorgelegt werden solle, habe nun begon nen, und zwar habe man sich schließlich dahin geeinigt: aufdasRccht der vorläufige» Beschlagnahmen von Zeitungen zu ver zichten. Die Kölnische Zeitung sagt über die Beschlüsse des Juristen - tages betreffs der Presse: „Im Allgemeinen ist anzucrkennen, daß sich der Juristentag für das sogenannte Repressivsystem zum Unterschiede von der Prävcutivbehaudlung der Preßgcwerbe erklärt bat. Der diesfallsige erste Absatz des Abthcilunzsbcschlusscs, welcher allerdings manches betont, worüber kaum mehr gestritten wird, hat im Plenum auch keine Ansechtung gefunden. Gegen das Cau- tions- und Concesfionswesen, das Verlangen von Pflichtexemplaren, Entziehung des Postdebits :c. kann man jetzt noch die Autorität des Juristentages ins Feld sichren. Nach dem cigenthnmlichenHergange bei der Bcrathung des zweiten Beschlusses der Abthcilung: »Die vorläu fige Beschlagnahme von Druckschriften, ebensowohl die richterliche als die administrative, ist unzulässig«, könnte es zweifelhaft scheinen, tvas der Juristentag in seiner Gesammtheit mit der Ablehnung dieser Erklärung bezwecken wollte. Angesichts der verschiedenen Aufklä rungen, welche seitdem in der Presse laut geworden sind, scheint es sestzustchcn, daß sich für die polizeiliche Beschlagnahme von Druck sachen so gut wie Niemand erklärte (!) und ihre Verwerflichkeit auch im Plenum anerkannt wurde. Nur die absolute Verweigerung der richterlichen vorläufigen Beschlagnahme, welche der Referent nicht mit der wünschenswerthcn Präcision gegen etwaiges Mißvcr- ständniß vertheidigt zu haben scheint, ries den Widerspruch hervor, welcher »ach etwas desultorischer und überstürzter Verhandlung und bei einem Abstimmungsmodus, der nachträglich zu gewichtigen Ausstellungen Anlaß gab, zur Ablehnung des ganzen Passus mit geringer Mehrheit führte. Es ist uns von Augenzeugen mit- getheilt worden, daß die Anzahl der Abstinnnendcu in der Abtei lung am Tage vorher entschieden größer war, als in der Plenar versammlung. Aus allem möchten wir den Schluß ziehe», daß die Frage der provisorischen Beschlagnahme durch Richterspruch noch einer weiteren Erörterung bedarf. Wesentliche, allgemein anerkannte Nachtheile der polizeilichen Beschlagnahme sind auch mit der richterlichen verbunden und die für de» Staat und das Publicum sich ergebenden Borthcile beim Ausschlüsse der richterlichen «vor läufigen« Beschlagnahme dürfte» die Jnconvenienzen und vereinzel ten Nachtheile dieses Grundsatzes schließlich überwiegen. Diesen Standpunkt der Abzweigung beider Systeme unter dem Gesichts punkte des öffentlichen Interesses, nicht der Preßgcwerbe allein, hat man, soweit wir die Beratungen des Juristcntages verfolgen konnten, nicht scharf und ausschließlich genug im Auge gehabt, und aus dem Streben, zu viel beweise» zu wollen, erklären wir uns namentlich den Beschluß des Plenums, welcher der Sache eigentlich aus dem Wege geht. Die Frage, ob die Prcßvergehen ausnahms weise den Geschworenen statt den sonst für Vergehcnsfällc zustän digen Gerichten zugcwiesen werden sollen, konnte nach dem Wort laute des Absatzes 3 der auf die Presse bezüglichen Beschlüsse als verneint gellen; allein der Referent llr. Jacques hat im Plenum, ohne Widerspruch zu finden, erklärt, daß dies die Meinung der Ab teilung keineswegs gewesen sei, sondern die Competeuzfrage außer halb der gepflogenen Verhandlung stehe. Jnsolge dessen nahm die Mehrheit des Plenums einen Antrag auf materielle Erörterung dieses Punktes nicht an. Wir bedauern dies, denn wir hätten einen ausdrücklichen Ausspruch des Jurislentagis dafür gewünscht, daß Prcßvergehen nicht »ausnahmsweise«, wie der verkehrte Ausdruck lautet, sondern ihrem Wesen gemäß von Männern aus dem Volke abgeurtheilt werden. Andern Culturvölkern scheint dies selbstver ständlich. Wenn in der Debatte über die Ersetzung der Jury durch Schössen ein Freund der letzter» Einrichtung, der Oberappellations- gcrichtsrath und Ncichstagsabgeordnete Or. Becker von Oldenburg, mit allem Nachdrucke erklärte: »Solange die richterliche Unabhängig keit noch nicht völlig gesichert sei, werde er niemals für Beseitigung der Jury stimmen«, so möchte» wir dieses Argument ebenso gut für die Aburthciluug politischer und namentlich Prcßvergehen durch Ge-, schworene, natürlich wie überall nur unter wirksamer Thcilnahme des Schwurgerichtspräsidentcn, geltend machen." Aus dem Rcichs - Postwesen. — Vom I. October d. I. ab kann auch im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn den unter Band (Verschnürung) gegen ermäßigte Taxe beförderten Büchern eine de» Preis betreffende Rechnung beigcsügl, und in die Bücher eine Widmung handschriftlich eingetragen werden. — Vom l. November d.J. ab werden Postfreimarkcn zu 2>L Groschen für die in der Thalcrwährung rechnenden Gebiets- theile, und Postfrcimarken zu 9 Kreuzer für die in der Guldcnwäh- rung rechnende» Gcbictsthcile ciugcsllhrl. Dieselben werden aus weißem Papier in braunem Druck hergcstellt. 477