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8512 Nichtamtlicher Teil. ^ 263, 11. November 18SS. von Bayern und Württemberg erklärten endlich ihre Zu stimmung für ihre Länder, und ebenso trafen in Verfolg der vorerwähnten Verabredung der Gesandten von anderen Regierungen günstige Bescheide ein, die man zur Weiterbeförderung an den Grafen Beust gelangen ließ, während die Bundesversammlung selbst sich mit Empfang einer Benachrichtigung begnügte. Am 23. Januar 1826 folgte dann auch Preußen mit folgendem vom König eigenhändig vollzogenen Dokument: »Wir Friedrich Wilhelm III. von Gottes Gnaden König von Preußen rc. »Von Unfern Ministerien des Innern und der aus wärtigen Angelegenheiten ist Uns das Ansuchen des Groß herzoglich Sachsen-Weimarischen -Staats-Ministers Johann Wolfgang von Goethe um Ertheilung eines ausdrücklichen Privilegiums zum Schutz wider den Nachdruck der von ihm beabsichtigten neuen und bereicherten Ausgabe seiner Schriften, so wie gegen den Handel mit einem etwa auswärts unter nommenen Nachdrucke derselben, vorgetragen worden. Wenn Wir nun die ausgezeichneten Verdienste des Nachsuchenden um die deutsche Litteratur in Erwägung genommen und ihm gern einen Beweis Unserer Anerkennung der selben zu erkennen geben wollen, so haben Wir diesem Gesuche nachgegeben und erlheilen hierauf demselben, so wie seinen Erben und Cessionarien, nicht weniger dem rechtmäßigen Verleger dieser neuen und bereicherten Aus gabe das gebetene ausdrückliche Privilegium stempel- und kostenfrei, dergestalt, daß Wir den Druck und den Handel mit etwa auswärts veranstalteten Nachdrücken sowohl vorerwähnter vollständigen neuen Ausgabe der von Goetheschen Werke, als wie auch einzelner Theile oder Auszüge daraus, in sämmtlichen Provinzen Unseres Staats, mithin nicht nur in denjenigen, wo die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten zur Anwendung zu bringen sind, sondern auch in denjenigen Landestheilen, wo das französische Recht oder andere Gesetzgebungen noch in Gültigkeit bestehen, hiemit ausdrück lich verbieten, und wollen, daß jede Entgegenhandlung dieses Privilegiums, welches dieser Ausgabe der Goetheschen Werke vorzudrucken oder nach seinem Inhalte auf oder hinter dem Titelblatte zu bemerken ist, zu den gesetzlich bestimmten Entschädigungs-Ansprüchen berechtigen und mit denjenigen Strafen belegt werden soll, welche der Nachdruck inländischer Verlags-Artikel und der Handel mit auswärts nachgedruckten Büchern nach sich zieht. »Nach dieser Unserer Allerhöchsten Willensmeinung hat sich ein jeder Unserer Unterthanen, den es angeht, insonderheit aber sämmtliche Gerichte und Polizey-Behörden genau zu achten. »So gegeben Berlin, den 23. Januar 1826. Friedrich Wilhelm. Schuckmann. Bernstorff.« Die Freude Goethes über den endlichen Erfolg seiner Bemühungen scheint, nach der Herzlichkeit seiner Danksagungen an seinen getreuen Berater und Förderer Herrn von Nagler zu schließen, eine ungewöhnlich lebhafte gewesen zu sein. Auch an die anderen beteiligten Persönlichkeiten an hoher und höchster Stelle richtete er Danksagungsbriefe, aus deren unvermeidlicher Kurialform stellenweise eine Wärme hervor bricht, die von seiner freudig gehobenen Stimmung und der vollen Aufrichtigkeit seiner Dankbarkeit zeugt. Das scheint auch König Friedrich Wilhelm III. empfunden zu haben, der Goethes Danksagung vom 15. März 1826 schon am 2. April mit folgendem Handschreiben erwiderte: »An den wörtlichen Geheimen Rath von Goethe in Weimar. »Mein Herr Geheimer Rath von Goethe! »Bey dem großen Gewinn, den Kunst und Wissen schaft durch Ihre Werke erhalten haben, konnte Ihnen die Anerkennung gerechten Anspruchs auf die diesen Werken in ganz Deutschland zu Theil gewordene landesherrliche Vergünstigung nicht entstehen; um so angenehmer ist es Mir indessen gewesen, aus Ihrer Eingabe vom 15ten v. M. zu ersehen, daß die Erfüllung Ihrer Er wartungen Sie zu der Mir gewidmeten Dankbezeigung aufgefordert hat. Ich verbleibe des Herrn Geheimen Raths Wohlgeneigter »Potsdam den 2. April 1826. Friedrich Wilhelm.« Kleine Mitteilungen. Verlagsrechts-Gesetzentwurf. — Im Anschlüsse an das neue Gesetz über Urheberrecht bereitet die Rcichsregierung ein Ge setz über Verlagsrecht vor. Die Grundzüge eines sülchen haben den Gegenstand einer Beratung von Sachverständigen ge bildet, die vom 6. bis 9. November im Reichsjustizamt zu Berlin unter dem Vorsitze des Staatssekretärs vr. Nieder ding statt gefunden hat. Als Sachverständige waren geladen die Herren: von Bach, Königlich Württembergischer Baudirektor und Pro fessor an der technischen Hochschule, Stuttgart; Franz X. Bachem, Verlagsbuchhändler, Köln a. Rh.; Oskar Beck, König!. Kommerzienrat, Verlagsbuchhändler, München; Hugo Bock, Königlicher Kommerzienrats,, Berlin; Albert Brockhaus, Verlagsbuchhändler, Leipzig; vr. Max Bruch, Professor, Mitglied des Senats der Königlichen Akademie der Künste in Berlin; vr. Heinrich Brunner, Geheimer Justizrat, Professor der Rechte, Berlin; Carl Engelhorn, Erster Vorsteher des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, Stuttgart; vr. Franz Fischer, Königlicher Justizrat, Rechtsanwalt beim Kammergericht, Berlin; vr. Oskar von Hase, Verlagsbuchhändler, Leipzig; Otto von Leixner, Schriftsteller, Groß-Lichterfelde; vr. Albert Osterrieth, Schriftsteller, Berlin; Friedrich Rösch, Kapellmeister, Berlin; Wilhelm Spemann, Geheimer Kommerzienrat, Verlagsbuch händler, Stuttgart; Ferdinand Springer, Verlagsbuchhändler, Berlin; vr. Ludwig Strecker, Verlagsbuchhändler, Mainz; Hermann Sudermann, Schriftsteller, Berlin; Robert Voigtländer, Verlagsbuchhändler, Leipzig; Ernst Wichert, Geheimer Justizrat, Berlin; Heinrich Zöllner, Universitäts-Musikdirektor, Leipzig. Die Regierung war, außer durch den Herrn Staatssekretär, durch folgende Herren vertreten: vr. Gutbrod, Direktor im Rcichsjustizamt; vr. Struckmann, Geheimer Ober-Regierungsrat, Vortragender Rat im Reichsjustizamt; vr. Dungs, Geheimer Rat, Vortragender Rat im Reichsjustizamt; vr. Delbrück, Regicrungsrat, Vortragender Rat im Reichs justizamt ; vr. Wiebe, Geheimer Rat im Reichsamt des Innern. — Der Inhalt der Verhandlung ist streng vertraulicher Natur. Beschlagnahmen in Oesterreich. — Wie s. Z. hier mitgeteilt worden ist (Nr. 82 und 101 d. Bl.), wurden im letzten Frühjahr in Wien Haussuchungen bei Sortimcntsbuchhändlern vorgenomiucn und u. a. bei der Firma Stä helin L Lauen st ein eine Anzahl Bücher, Broschüren, Karten rc. evangelisch-kirchlicher Richtung beschlagnahmt. Am 8. Juni fand darauf vor dem Wiener Landcs- gericht die Verhandlung über Einsprüche der Buchhandlungen Stähelin L Lauenstein und Friedrich Schalk gegen die Kon fiskation statt. Die Beschlagnahmen waren damit begründet worden, daß die Schriften eine Herabwürdigung der katholischen Kirche bildeten; die Aufmerksamkeit hatte sich auf die Werke hauptsächlich deswegen gelenkt, weil man in ihnen einen Zu sammenhang mit der -Los von Rom»-Bewegung sah. Der Gerichtshof wies damals den Einspruch zurück, ohne sich mit dem Inhalte der Werke zu befassen, sondern nur mit der Motivierung, daß die Buchhändler nicht legitimiert seien, einen Einspruch gegen die Konfiskation der von ihnen feilgebotenen Werke zu erheben. Der Vertreter der Einspruchswcrber, vr. Rosa, erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde, und dieser wurde vom Oberlandesgerichte stattgegeben, das die Berechtigung der Buch-