Volltext Seite (XML)
Redaktioneller TeU. i.t 94, 25. April 1916. Am 28. September 1915 verstarb hochbetagt unser Ehren mitglied und Mitgründer des Berliner Sortimentervereins, Herr Julius Bohne. Wie wenige andere hat er uns die Treue gehalten. Auch längst nachdem er sich zur Ruhe gesetzt hatte, ist er ein häufiger Besucher unserer Vereinsversammlungen gewesen und hat mehr als einmal zu verstehen gegeben, wie ec dem Wirken und Streben, dem Schassen und Kämpfen der neuen Generation unvermindertes Interesse entgegenbringe. Der Vor stand ist bei der Beisetzung des uns allen Unvergeßlichen ver treten gewesen. Am 23. Dezember starb Herr Emil Lummers, Inhaber der Firma Selmar Hahne's Buchhandlung, ein langjähriges und treues Mitglied unseres Vereins. Endlich fiel am 30. Juni 1915 auf dem Felde der Ehre, bei dem siegreichen Vorwärtsdringen in Galizien Herr Eduard Hurtig, Mitinhaber der Firma Speyer L Peters, der erst kurze Zeit dem Verein üngehörte und dem es nur wenige Jahre ver gönnt gewesen ist, mit seinem Schwager und Freunde Kurt Warnecke die angesehene Firma zu leiten. Wir werden das Andenken der Verblichenen in hohen Ehren halten. Ausgeschieden aus dem Verein wegen Aufgabe seiner hie sigen Stellung ist Herr EmilWalk, Geschäftsführer der Firma F. Volckmar, hier. Reu ausgenommen wurden: Herr Johannes Buchholz in Fa. Cecilienbuchhandlung in Wilmersdorf; Herr Hellmuth Schulz in Fa. Schnabel L Walter in Potsdam; Herr Robert Kiepert in Charlottenburg; Herr Felix Marschner i. Fa. Alfred Liudner in Char lottenburg. Die Mitgliedcrzahl beträgt'jctzt 82. Herrn Georg Krehenberg dursten wir am l. Oktober 1915 zum 100jährigen Bestehen der von ihm mit großem Erfolge geleiteten Firma Carl Heymanus Verlag und dem Verein Leipziger Sortiments- und Antiquariatsbuch händler zu seinem 25jährigen Bestehen und Blühen am 27. Oktober 1915 die herzlichsten Glückwünsche unseres Vereins zum Ausdruck bringen. Wir haben im Berichtsjahre die satzungsgemäßen 4 ordent lichen Vereinsversammlungen abgehalten, die durch weg befriedigend besucht waren, besonders wenn wir berück sichtigen, daß ein sehr großer Teil unserer Mitglieder im Felde steht. Eine größere Zahl von Vorstandssitzungen und der regelmäßige telephonische Verkehr der Vorstandsmitglieder unter sich haben eine schnelle Erledigung aller Amtsgeschäfte gewähr leistet. Wir schließen diesen Bericht mit dem erneuten Ausdruck in nigster Segenswünsche für unsere Kollegen, die fern von Heim und Herd, von Weib und Kind, Freunden und Beruf auch für uns das schwere Ringen mitentscheiden helfen. Wir leben der Hoffnung, daß wir noch in diesem Jahre zugleich mit der Begrüßung unse rer heimgckehrtcn Freunde und Kollegen die Feier des Sieges und eines dauerhaften Friedens für unser Vaterland werden ver binden können. Vertrieb von Karten, Führern usw. Von amtlicher Stelle werden uns die folgenden jetzt gültigen Bestimmungen über den Vertrieb und die Ausfuhr von Karten usw. übersandt. Erläuternde Vorbemerkung. Das im Folgenden kurz mit »Vertrieb« Bezcichnete umfaßt »Ver laufen, Überlassen, Verschenken, Zusendcn, Ausstellen, Auslcgen oder sonstwie im Reichsgebiet Verbreiten«. Unter »Ausfuhr« und »Durch fuhr« ist der Versand und Verkehr über die Neichsgrcnze zu verstehen. Unter den Begriff »Karten« fallen alle Darstellungen der Erd oberfläche, gleichgültig, ob es sich nm senkrechte oder seitliche Wieder gabe oder nm plastische Darstellung handelt. Zu »Geländebeschrei- bnngcn« rechnen insbesondere Reiseführer, Ortsbeschreibungen, Frem denführer und geologische Abhandlungen. Als »Schutzstreifen« ist der Teil des Deutschen Reichsgebiets be- 468 zeichnet, der durch Angriffe von Luft- und Seefahrzeugen bes»«-ers gefährdet erscheint; er umfaßt im Süden- das Gebiet südlich der Linie Salzburg, Nosenheim, Weilheim, Dietmannsried, im Westen das 8ebiet von Württemberg, Baden, Hohenzollern, Elsaß-Lothringen, der Nhein- psalz und dann weiter nach Norden einen Grenzstreifen von etwa 100 kro, im Norden das Küstengebiet in einer Breite von etwa 10» km. Eine Skizze des Schutzstreifens und ein Verzeichnis der in Dem selben liegenden Meßtischblätter und Karten ist bei den stellvertre tenden Generalkommandos cinzusehen. Bestimmungen über »Vertrieb«. I. Es dürfen nicht vertrieben werden: 1. Folgende Eisenbahnkarten: rr) die Übersichtskarte der Eisenbahnen Deutschlands 1: 7t»» 600 (bearbeitet im Neichseisenbahnamt), d) die Übersichtskarte der Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessi schen Eisenbahndirektionen 1:1000 000, e) die Übersichtskarte der vereinigten Preußischen und Hessischen Staatseisenbahnen 1:600 000, ä) die Karte der deutschen Eisenbahnen und ihrer Anschlüsse im Auslände 1:800 000, herausgegcben vom Gea-Verlag. 2. Karten im Maßstabe von 1: 1 bis 1:99 999 einschließlich, Relief karten ohne Rücksicht auf Maßstab und Geländcbeschreibunge« von a) dem Gelände des deutschen Schutzstreifens, b) dem im Osten und Westen besetzten feindlichen Gebiet, o) dem engeren Kriegsgebiet und der Umgebung von befestigten Plätzen der österreichisch-ungarischen Monarchie. 1. Der Vertrieb der in Nr. I, 1 und 2 verbotenen Gegenstände ist an Truppenteile (nicht an einzelne Hceresangehörige), Reichs und Staatsbehörden, Stadtverwaltungen sowie an Verwaltun gen von Hochschulen und höheren Lehranstalten gestattet. Allen übrigen Kommunalbehörden, mittleren und niederen Schulen, so wie einzelnen durchaus zuverlässigen Reichsdeutschen kann der Bezug von dem zuständigen stellvertretenden Generalkommando gegen Erlaubnisschein in geringer Zahl gestattet werden. 2. Der Vertrieb der in Nr. I, 2 verbotenen Gegenstände darf ferner freigegcben werden und zwar: a) von Übersichts- und Orientierungskarten (auch in reliefartiger Ausführung), Kartenskizzen einzeln oder als Atlas, in Zei tungen, Zeitschriften und Büchern und sonstigen Drucksachen (Ankündigungen, Postkarten usw.), wenn sie nach der Art ihrer Darstellung auch im Falle der Vergrößerung militärisch wert los sind, k) von Karten von Städten, Ortschaften oder anderen Gclände- abschnitten in Adreßbüchern und anderen Nachschlagewerken, deren Gebrauch im allgemeinen Interesse liegt, wenn sie nach der Art ihrer Darstellung feindlichen Fliegern keine genaue Bestimmung militärisch wichtiger Gebäude, Bahnhofs- und Fa brikanlagen gestatten, e) von Ankündigungen und Führern von Bädern, Kurorten und Sommerfrischen (Luftkurorten), wenn sie keine Karten, Rund- und Ansichten sowie sonstige Angaben enthalten, die unfern Gegnern von militärischem Nutzen sein können. Die Freigabe ist bei dem stellvertretenden Generalkommando zu be antragen, in dessen Bezirk der Verleger seinen Sitz hat. Es empfiehlt sich, neue Werke vor dem Erscheinen dem stellvertretenden Generalkom mando vorzulegen. Die Freigabe ist durch Ausdruck kenntlich zu machen. III. Sonstige Vertriebsvcrbote für Karten und Geländebeschrei- bungcn von dem Gebiet der verbündeten Staaten, des neutrale» und feindlichen Auslandes bestehen nicht. Die Urheberrechte dieser Staa ten oder ihrer Angehörigen dürfen aber nicht verletzt werden; dies gilt besonders für Erzeugnisse des feindlichen Auslandes. im Min" öffenliichen Arbeiten. B. Bestimmungen über »Aus- und Durchfuhr«. I. Es dürfen weder aus- noch öurchgeführt werden: 1. nach den: feindlichen Allsland Karten und Geländebeschreibunsen jeder Art; 2. nach dem neutralen und verbündeten Ausland außer Österreich- Ungarn (letzteres siehe Ziffer 3) a) folgende Eiscnbahnkarten: die Übersichtskarte der Eisenbahnen Deutschlands 1:750 000 (bearbeitet im Neichseisenbahnamt), ,i) die Übersichtskarte der Verwaltungsbe zirke der Königlich Preußischen und Groß- herzoglich Hessischen Eisenbahnöirekttonen 1 : 1000 000, die Übersichtskarte der vereinigten Preu ßischen und Hessischen Staatseisenbahnen 1 : 600 000, bearbeitet im Mini- Zerium der öffentlichen Arbeiten