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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsen, statt sind an dieNedac. tion; — Inserate an die Erpedition desselben zn senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 62 Leipzig, Dienstag am 2. Juli 1850. Amtlicher T h e i l. ProtocoUauSzng und Mittheilmigen aus der diesj. Hauptvcrs. d. Mitgl. des Vereins wider Musikalien-Nachdruck. Am 4. Mai ->. o. wurde die Hauptversammlung des Vereins der Musikalienhändler gehalten. In den zwei vorherigen Jahren 1848 und 1849 war eine solche, unter Zustimmung der Vorstandsmitglieder unterblieben, da die Anzahl der zur Ostermesse Anwesenden, so wie der Geschäftsverkehr gering aussiel. Der Secretair legte Cassenrechnung ab. Die Erhebung eines Jahresbeitrags von 2 für das Jahr 1848 wurde, mit Rücksicht auf die nachstehenden Beschlüsse, nokhwendig be funden und der Cassicer mit dessen Einhebung beauftragt. Zunächst kam, in Folge der Tagesordnung, die Wahl eines neuen Eomitemitgliedes an die Stelle des verstorbenen Herrn Carl Mechetti vor. Die absolute Mehrheit der Stimmen siel auf Herrn I. Gut - tentag (Firma T. Trau tw e in'sche Musikalienhandlung in Berlin), welcher die auf ihn gefallene Wahl bereitwillig annahm. In Rücksicht der, wiederholt von Vereinsmitgliedecn ergangenen Aufforderung, „daß von Seiten des Vereins ofsiciell und unerwartet besonder» Auftrages der durch Nachdruck betheiligten Originalverleger, gerichtliche und andere mögliche Schritte gegen unerlaubten Nachdruck und dessen Vertrieb geschehen möchten," wurde zuvörderst bemerkt, daß hierzu vor Allem nöthig sey, den Beweis des Verlagseigenihums voll ständig festzustellen und rechtzeitig herbeizuschaffen dergestalt, daß der selbe vorkommenden Falles zu sofortiger Begründung polizeilichen und gerichtlichen Verfahrens ausreiche und gebraucht werden könne. Man war sodann mehrseitig der Meinung, daß — ausreichenden Beweis des Verlagseigenthums vorausgesetzt — von Seiten des Vereins und für denselben durch den Vereinsvorstand, wenigstens in Leipzig, Schritte zur Ueberwachung des Musikalien-Vertriebs behufs der Entdeckung und Verhinderung des Verkaufs und Vertriebs unerlaubter Nachdrücke solcher Artikel geschehen, resp. veranlaßt werden möchten und könnten, deren rechtmäßiges Eigenthum Vereinsmitgliedecn gehöre. Hierbei wurde hervorgehoben, der rechtmäßige Verleger erhalte oft sehr spät, oft gar nicht, Kenntniß von der Existenz und dem Vertriebe unerlaubter Nachdrücke seines Verlagseigenthums. Wenn nun auch jedes wohl meinende Vereinsmitglied, im Interesse des Rechts und der guten Sache überhaupt verpflichtet und gewiß auch bereit sey, vorkommende unerlaubte Nachdrücke dem beschädigten, rechtmäßigen Verleger anzuzei- Siebzehnter Jahrgang. gen, so werde doch auch solche Anzeige selten früh genug geschehen kön nen, um diesem wirklich erfolgreichen Maßregeln gegen weitere Ver breitung der betreffenden Nachdrücke möglich zu machen, da hierzu, in den meisten Fällen, der Originalverleger sich dock immer wieder nach Leipzig, als dem Mittelpunkt des Verkehrs, werde wenden müssen, wo ja fast allein einer weitern Verbreitung der Nachdrücke, mit einiger Sicherheit aus Erfolg, entgegengewirkt werden könne. Nützlicher und zweckmäßiger sey es daher gewiß, wenn dergleichen Anzeigen dem Ver- einsvorstande zu Leipzig unmittelbar gemacht würden und dieser sofort wenigstens vorläufige Maßregeln gegen den Vertrieb der Nachdrücke veranlasse oder ergreife. Das Richtige und Zweckmäßige dieser Ansichten und Vorschläge wurde allseitig anerkannt und hierauf einstimmig beschlossen: 1) Daß die Vereinsmitglieder ersucht werden sollen, der Entdeckung unerlaubter, das Verlagseigenthum von Vereinsmitgliedern ver letzender, Nachdrücke, so wie der Verhinderung deren Vertriebs möglichste Sorgfalt zu widmen, und vorkommenden Falles wenig stens dem Vereinsvorstande zu Leipzig behusige Mittheilung schleunigst zugchen zu lassen. 2) Daß, unerwartet besonderen Auftrages der benachtheiligten Origi- nalvecleger und deren Rechte vorbehältlich, der Vereins-Vorstand berechtigt seyn soll, in ihm geeignet scheinenden Fällen und auf von ihm für zweckmäßig erachtete, legale Weise, gegen vorkom mende, das erwiesene Verlagseigenthum von Vereinsmitgliedern beschädigende unerlaubte Nachdrücke und gegen deren Vertrieb schleunigst Maßregeln zu ergreifen, auch resp. durch obrigkeitliche Behörden ergreifen zu lassen. Die hierdurch entstehenden, auch in der Regel restituablen Kosten, sollen aus der Vereinscasse be stritten, resp. verlegt werden. In neuerer Zeit sind wiederholt unerlaubte Nachdrücke Beetho- ven'scher Werke publicirt und vertrieben worden, unter der gewöhnli chen Entschuldigung, „daß man die rechtmäßigen Verleger und die Verlagseigenthümer nicht kenne, daher geglaubt habe, die Werke seyen Gemeingut geworden." Obwol bereits mehrfach, auch öffentlich, die ser irrigen Annahme wiedrsprochen worden ist, so beschloß man doch einstimmig: „nunmehr ungesäumt zur Veröffentlichung des längst vorbereite ten Verzeichnisses der Beethoven'schen Werke, unter Angabe der 114