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Redaktioneller Teil. ^ 203, 1. September 1916 freundschaftlichen Beziehungen des Inhabers der Jnbelfirma mit dem im Jahre 1915 verstorbenen Erzherzog Ludwig Salvator von Österreich, von dessen Werken u. a. Paxos und Antipaxos, Um die Welt, ohne zu wollen, Los Angeles, Märchen aus Mallorca, Die Balearen in zwei Prachtbänden, Eine Nachtreise, Zante in seinem Ver lag erschienen sind. — Viele Auszeichnungen wurden Herrn Woerl zuteil, von mehreren fürstlichen Höfen wurde er zum Hofbuchhändler ernannt, und zahlreiche Orden, Medaillen und Diplome wurden ihm verliehen. Herr Woerl leitet noch heute mit ungebrochener Kraft sein Geschäft, an dessen Jubeltag er zugleich den Gedenktag 50jäh- riger Selbständigkeit begehen kann. Ans ein 25jähriges Bestehen können folgende Firmen am heutigen Tage zurückblicken: die Verlags- und Musikaliensortiments handlung Julius B orne m ann in Berlin, die noch heute von ihrem Gründer geleitet wird, die Musikalienhandlung Christian Schäfer in New Nork, der Sächsische Volksschriften- Verlag in Leipzig, der 1891 von Privatpersonen gegründet, später von H. G. Wallmann übernommen wurde, schließlich die Firma Carl Schmidtke, Sortiments- und Antiquariatsbuchhandlung nebst Journallesezirkel und Leihbibliothek, in Saarbrücken, die ebenfalls noch von ihrem Gründer geleitet wird. Allen vorstehend genannten Firmen und Jubilaren sprechen wir unsere besten Glückwünsche an ihrem Ehrentage aus! Bekanntmachung, betreffend Zahlungsvcrbot usw. gegen Ru mänien. Vom 2 8. August 1916. — Auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsvcrbot gegen England, vom 39. September 1914 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 421) und des 8 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Ver mögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 633) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 werden auch ans Rumänien für anwendbar erklärt. Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (8 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rück sicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 28. August 1916 oder vorher stattgcfnnden hat. 2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 ans den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. Artikel 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehöriger feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das inländische Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher Staatsangehöriger beziehen (88 5 bis 11, 8 13 der Verordnung), auf das Vermögen rumänischer Staatsangehöriger Anwendung. Artikel 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. (Deutscher Ncichsanzeiger Nr. 204 vom 30. August 1916.) Einfuhr von Katalogen in Frankreich. — Nach einer Mitteilung des französischen Generalkonsulats in Genf in der in Lausanne er scheinenden Monatsschrift l>a 8ui88o seonomiyus an die. Genfer Han delskammer sind die militärischen Zensnrstellen bei den französischen Grcnzpostämtcrn angewiesen worden, auch die in neutralen Ländern erscheinenden Kataloge, Anzeigenblätter und ähnliche Veröffentlichun gen nur dann nach Frankreich einznlasscn, wenn sic in keiner Weise Reklame für feindliche Firmen bringen. Die Maßregel soll sich nicht ans Zeitungen oder Zeitschriften mit allgemeinem, literarischem oder wissenschaftlichem Zweck erstrecken, insofern diese Veröffentlichungen nicht nachgewiesenermaßen systematisch durch Anzeigenansnahmen fast ausschließlich zugunsten feindlicher Staatsangehöriger oder durch Beilage von Prospekten Propaganda für den Handel und die Industrie Deutschlands nnd Österreich-Ungarns treiben. 1140 " Ein ständiger internationaler Wirtschaftsrat (evnseil permanent international ü'aotion öeonomique) ist nach dem »Figaro« unter Vor sitz von Denys Cochin gebildet worden, um eine Verbindung zwischen den nationalen Organisationen der Ententemächte zu schaffen. Er soll vor allem die Aufgabe haben, die Blockade zu verschärfen. Seine Mit glieder sind: für Belgien: G. Peltzer, Vizepräsident des belgischen Wirtschafts vereins, für Frankreich: Staatsminister Denys Cochin und Contreadmiral Amet, der 1. und 2. Vorsitzende des »Comits äe Il68trietion äes ^pprovi8ionnem6nt8 et cku Commerce avee l'Lnnemi«, Bot schafter a. D. Gont, Subdirektor des Ministeriums der Aus wärtigen Angelegenheiten, für Italien: der Botschafter Prinz Nuspoli, Kommandeur dcl Abba- dessa, Generalzolldirektor, und Colonel Brancaccio, für Japan: Gesandtschaftsrat Tatsuke in Paris, für Großbritannien: Gesandtschaftsrat Graf Granville, für Portugal: de Vilhena, für Rußland: Gesandtschaftsrat Sevastopoulo und Handelsattache Batcheff, für Serbien: die Deputierten Voulovitch und Kapetanovich und — als Generalsekretär — der Botschafter Vosseront d'Anglade. Verfall der Ansprüche an die Angestelltenversicherung. — Immer wieder wird der Ortsausschuß der A n g e st e l l t e n v e r s i ch e - rung (Berlin, Flottwellstr. 4, Sprechstunden Dienstags, Donners tags, Sonnabends 1—3 Uhr) um Rat gefragt, wenn es versäumt wor den ist, Beiträge für die Angestelltenversicherung zu zahlen, und in folgedessen der Anspruch verfallen ist. Das Gesetz gibt dem Ver sicherten, der aus irgend einem Grunde — Arbeitslosigkeit, Bcrnfs- aufgabe usw. — aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus scheidet, das Recht, sich freiwillig weiterzuvcrsichern und dadurch auch den bereits erworbenen Anspruch aufrcchtzuerhalten. Er muß dann aber im Kalenderjahre wenigstens 8 Monatsbeiträge in Höhe von mindestens ^ 1.60 entrichten. (Wenn 10 Jahre nach seinem Eintritt in die Versicherung verflossen sind, brauchen nur 4 Monats beiträge im Kalenderjahre entrichtet zu werden, sobald er insgesamt 120 Monatsbeiträge gezahlt hat, kann er den erworbenen Anspruch durch Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr von .// 3.— auf rechterhalten.) Die Beiträge müssen bis zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres gezahlt werden. Ist die Einzahlung versäumt, so lebt der Anspruch jedoch ohne weiteres wieder auf, wenn die an der Zahl 8 fehlenden Monatsbeiträge im darauffolgenden Kalenderjahre nachgezahlt werden. Das Gesetz gibt aber, in Berücksichtigung der durch Arbeitslosigkeit manchmal er schwerten wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten, noch eine weitere Erleichterung dadurch, daß die fehlenden Beiträge gestundet werden, wenn ein entsprechender Antrag seitens des Versicherten rechtzeitig, ö. h. vor Schluß des Kalenderjahres, das ans das Fällig keitsjahr folgt, eingercicht wird. Die Versicherten haben also in der Tat zunächst nur die Pflicht, ihre eigenen Rechte nicht zu vernach lässigen. Ist der Anspruch einmal endgültig verfallen, so kann er auch durch spätere Zahlungen nicht wieder anfleben. Die Wartezeit fängt vielmehr von vorn an, wenn der Angestellte wieder in eine ver- sichcrungspflichtige Beschäftigung eintritt. Das Versicherungsgesetz für Angestellte weicht in diesen Bestimmungen von der Neichsversiche- rnngsorönnng ab, nach der früher erloschen gewesene Ansprüche ohne weiteres wieder anfleben, wenn von neuem eine bestimmte Wartezeit zurückgelegt ist. PersonalnachMten, Jubiläum. — Am heutigen Tage sind 25 Jahre vergangen, seit Herr Heinrich Bock Inhaber der Hof-Mnsikalicn- und Kunst handlung H. Bock in Dresden ist. Er übernahm von seinem Vater die 1823 gegründete Firma Bock's Verlag und gliederte ihr ein Sorti ment nebst Kunsthandlung an, die sich gut entwickelten, so daß er den Verlag veräußerte, um sich ganz den vorgenannten Zweigen widmen zu können. Vor einigen Tagen — am 26. August — konnte Herr Franz tt d e r st a d t in Leipzig auf einen gleichlangen Zeitraum selbstän diger Berufstätigkeit zurückblickcn. Er trat 1876 in die Ernst'sche Ver lagsbuchhandlung, damals in Quedlinburg, jetzt in Leipzig, ein nnd übernahm 1891 in Gemeinschaft mit Herrn Franz Schilling diese Firma sowie 1902 den Modern-Medizinischen Verlag F. W. Gloeckner L Co. in Leipzig, so daß er mit dem Jubiläum der 25jährigcn Selb ständigkeit zugleich das seiner 40jährigen Zugehörigkeit zum Buch handel verbinden kann.