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7696 Börs-lMatt f, d, Dtschn. Bnchz»nd-I. Nichtamtlicher Teil. 147, 28. Juni 1911. Erwägung, daß ein derartig begrenztes Verbot an die doch nahezu ausschließlich ihre eigenen Verlagswerke vertreibenden Verleger für den dadurch erstrebten Erfolg zweck- und be deutungslos wäre; einer etwaigen Bestätigung dieser Ein wandsbehauptung durch Nietzsche würde daher kein Gewicht beigelegt werden können. Außer dem Börsenvereine hatte aber auch der Verleger oerein in seiner Hauptversammlung vom 7. November 1910 seinen Mitgliedern als »selbstverständlich« die Verpflichtung auferlegt, den Vereinsbuchhandlungen nicht oder nur mit be schränktem Rabatte zu liefern. Dies ist durch die Nr. 227 der »Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins» und das Schreiben seines Vorstands Meiner vom 9. Mai 1911 glaubhaft gemacht und wird überdies von der Verbandsbuchhandlung in ihrer Klagschrift wider den Börsenverein*) (Bl. 3»/l> d. A. 11 0g. 14/11 des LG. Leipzig) ausdrücklich behauptet; wenn ihr hier beklagter Leiter in dem gegenwärtigen Verfahren trotz alledem die Auffassung vertritt, daß der Verlegcroerein seinen Mit gliedern das in Frage stehende Verhalten nicht geboten, sondern bloß empfohlen habe (Tatbestand bei 1ä), so kann er sich aus den im Börsenblatte vom 29. November 1910, übrigens im nichtamtlichen Teile, abgedruckten Pragerschen Artikel hierfür nicht berufen; die dort mit geteilte Erklärung, daß »selbstverständlich alle Mitglieder des Verlegervereins den Vereinsbuchhandlungen nicht oder nur mit beschränktem Rabatt liefern werden», bestätigt vielmehr gleichermaßen das Bestehen einer die Mitglieder bindenden Verpflichtung, und selbst wenn dem nicht so wäre, hätte die abweichende Ansicht des Artikelschreibers dem amtlichen Ver handlungsberichte gegenüber gänzlich außer Betracht zu bleiben. Die positive Glaubhaftmachung, daß die Klä gerin verpflichtet war, der Verbandsbuchhandlung den Buchhändlerrabatt zu entziehen, schließt die nega tive Glaubhaftmachung in sich, daß die Klägerin nicht aus eigenem Antriebe gegen die Verbands buchhandlung vorgegangen ist, daß also die dahin- zielendeu Vorwürfe des Beklagten der Wahrheit nicht entsprechen. Ob diese Vorwürfe wenigstens zum Teile berechtigt waren, wenn die Klägerin, wie der Beklagte Hilfsweise vorschützt, schärfer und rücksichtsloser nicht nur als andere Verleger, sondern auch als sie ihrerseits, selbst beim Bestehen einer bindenden Verpflichtung, notwendig gehabt hätte, gegen die Verbandsbuchhandlung vorgegangen wäre, kann dahingestellt bleiben; denn auch dafür, daß die Klägerin das Maß des Erforderlichen nicht überschritten hat, reicht ihre Glaubhaftmachung aus. Der Beklagte will ein überscharfes Vorgehen der Klägerin vornehmlich aus dem Umstande gefolgert wissen, daß eine Anzahl Verleger, darunter erste Firmen, der Ver bandsbuchhandlung eine Zeitlang noch zu dem bisherigen *> Anmerkung der Redaktion der M. M. W.: Da hier und noch an einer andern Stelle des obigen Urteils aus die beim Landgericht Leipzig eingereichte Klagschrist der von Herrn vr. Kuhns vertretenen Verbandsbuchhandlung gegen den Börsenverein der Deutschen Buchhändler Bezug genommen wird, so teilen wir zum besseren Verständnis, und da diese Klageschrift zur Beleuchtung der Behauptungen des Herrn vr. Kuhns von wesentlichem Interesse ist, die in Frage kommende Stelle mit; zum Vergleich stellen wir die in den Aerztlichen Mitteilungen gemachten Behauptungen gegenüber. Es heißt: in der Klageschrift gegen den in Nr. 48 der Aerztl. Mitteilungen Börsenverein (äat. 12.Jan. 1811): vom S. Dez. 1810: 4. »Der Berlegerverein, dem alle namhaften Verleger Deutsch lands angehören, hat am 7. XI. 10 einstinimig folgenden Beschluß gefaßt: Rabattsatze weitergeliefcrt hätten. Hieraus, und außer Betracht gelassen, ob nicht wiederum die eigene Erklärung der Verbandsbuchhandlung in ihrer bereits erwähnten Klag schrift*) (Bl. 3b d. A. 11 6g. 14/11) dem einigermaßen entgegensteht, würde indessen nicht mehr zu entnehmen sein, als daß andere Verleger, sei es infolge Un achtsamkeit ihrer Angestellten, sei es aus sonst einer Ursache die ihnen auferlegte Verpflichtung nicht so fort erfüllt haben. Die Klägerin darf aber, wie näherer Klarlegung nicht bedarf, in ihre!m Ver halten nur mit solchen Verlegern verglichen werden, die denjenigen Pflichten, die ihre Vereinszuge hörigkeit mit sich bringt, restlos nachgekommen sind, sie darf cs also nicht mit solchen Verlegern, die es hieran haben fehlen lassen und damit, gleich viel ob schuldhaft oder nicht, ihre Standes- und Vereinspflichten verletzt haben. Ein satzungstreuer Verleger aber war, nachdem er das Rundschreiben erhalten hatte, schlechterdings nicht mehr in der Lage, der Verbandsbuchhandlung den Buchhändler rabatt zu gewähren. Unbenommen war es der Klägerin allerdings, der Ver- Nachdem der Vorstand des »Der Verlegerverein hat sich Börsenvereins erklärt hat, daß gescheut, seinen Mitgliedern die eine Anzahl von Bereinsbuch- Lieferung von Berlagswerken an Handlungen gemäß 8 3 Z. 3 die Buchhandlung des Leipziger der Verkaufsordnung nicht als Verbandes zu verbieten; er hat Buchhändler oder gewerbs- sich damit begnügt, ihm die Nicht- mäßige Wiederverläuser behan- lieserung zu empsehlen; ein Ver- delt werden dürfen, erklärt die bot liegt also nicht vor.« Hauptversammlung des Deut schen Verlegervcreins, daß selbstverständlich alle Mit glieder des Verlegervereins jenen Vereinsbuchhand- lungennicht oder nur mit beschränktemRabatt liefern dürfen. »Infolge dieses Beschlusses »demgemäß lieferten auch bis haben seit dem 2. XII. IO 39 jetzt so ziemlich alle Verleger medizinische Verleger, die sür nach wie vor an unsere Buch- die Klägerin hauptsächlich in Handlung weiter.« Betracht kommen, darunter in Nr. 80 der Urztl. Mitt. sämtliche großen Verlagsbuch- vom 23. Dez.: Handlungen, an die Klägerin ». . . da uns — wir wieder- überhaupt nicht mehr geliesert. holen das — eine ganze Reihe »Andere Firmen haben den von Verlegern und darunter erste Rabatt beschränkt, so z. B. die Firmen bis jetzt ruhig weiter Firmen Julius Springer in liefern«. Berlin und Gustav Fischer in Jena aus 20 Prozent und Joh. Ambrosius Barth in Leipzig aus 10 Prozent. »Zu den üblichen Rabattsätzen liefert der Klägerin lein einziger Verleger mehr. Ibiäenr: »Es bedarf keines Nachweises, ». . . es kann daher statt 30 daß besonders durch die Maß- v. H. nur 10 gewährt werden, regeln unter 4 nicht nur der aber 29,5 v. H. Rabatt verstößt Geschästsgewinn der Klägerin auch nicht gegen den Beschluß wesentlich beeinträchtigt, sondern des Verlegervereins. Etwas an- überhaupt die Existenz des Ge- deres, als daß es ins Belieben schäftes der Klägerin in Frage ge- eines jeden Verlegers gestellt sei, stellt wird. Denn eine Sortiments- unter fast beliebigen Bedingungen buchhandlung ist nur lebensfähig, weiter zu liesern, haben auch wir wenn ihr von dem Verleger der nicht behauptet.« übliche Rabatt, der zwischen 25 und 45 Prozent schwankt, ge währt wird.« Das in der Klageschrift angegebene Datum: 2. XII. 10. wurde vor dem Oberlandesgericht in Dresden von dem Vertreter des Herrn vr. Kuhns als auf einem Schreibversehen beruhend bezeichnet! *> Bergl. die obige Anmerkung. Red. d. M. M. W.