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2388 Nichtamtlicher Teil. 63, 18. März 1962. Kleine Mitteilungen. Post. Drucksachen. — Zur Versendung mit Drucksachenporto sind bekanntlich auch solche Drucksachen zulässig, die durch ver schiedene nacheinander angewendete Vervielfältigungsverfahren, z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie re., hergestellt sind. Die Ausfüllung gedruckter Formulare zu Empfangs bestätigungen, Zahlungsaufforderungen, Lieferscheinen. Ausweis karten re., wie überhaupt aller Formulare, deren Zweck es mit sich bringt, daß jede einzelne Ausfertigung einen teilweise anderen Text (Angabe des Betrages, des Zahlungstages rc.) erhält, durch Abdruck einzelner Kautschukbuchstaben oder Kautschukzahlen, gleich viel ob der Abdruck mit der Hand oder mittels eines Halters (einer Klemme) erfolgt, ist bei Sendungen, die gegen Drucksachen taxe befördert werden sollen, jedoch nicht zulässig, soweit es sich nicht um solche Zusätze handelt, die in der Postordnung ausdrück lich als statthaft bezeichnet sind. Post. Frankierung von Massensendungen. — Auf die Eingabe des Centralverbands deutscher Industrieller an das Reichs postamt, worin gebeten wurde, daß bei gleichzeitig erfolgender Aufgabe großer Mengen von Briefen oder Drucksachen von dem Erfordern der Einzelfrankierung jedes Stücks abgesehen werden möchte, hat der Staatssekretär des Reichspostamls den Bescheid erteilt, daß es nicht angehe, die gewünschte Aenderung einzuführen. Der Staatssekretär schlägt die Erleichterung für die Absender nicht so hoch an wie diese selbst. Er ist der Meinung, daß den Postbeamten durch das Abzählen der Sendungen Leistungen aufgebürdet würden, die dem Auskleben der Freimarken fast gleich seien. Es würde nötig sein, zur Vornahme der vor geschlagenen Barfrankierungen nur einen Teil der Postanstalten in großen Städten zu ermächtigen, und damit würde die Zurück legung größerer Entfernungen zum Zwecke der Auflieferung not wendig werden. Auch die Vorteile, die der Postverwaltung erwachsen würden, schlägt der Staatssekretär nicht hoch an. Eine Verbilligung der Beförderung ist nach seiner Meinung mit der oorgeschlagenen Erleichterung überhaupt nicht verbunden, da eine Vermehrung des Personals der Annahmestellen notwendig sei, um das Zählen der Sendungen bewirken zu können. Auch würde eine Vermehrung der Kontrollbeamtsn nicht umgangen werden können. Die Postgeschäfte würden durch das vorgeschlagene Verfahren ver wickelter gestaltet werden, während die stete Zunahme des Ver kehrs gerade zur thuniichsten Vereinfachung aller Formen zwinge. Auch sei in anderen Ländern die Erfahrung gemacht worden, daß bei Anwendung eines Frankostempels kaum eine solche Ueber- wachung möglich sei, um Unterschlagungen unbedingt auszuschließen. Eingetragenes Warenzeichen. — Der Deutschen Verlags-Anstalt in Stuttgart wurde auf ihre Anmeldung vom 13. August 1901 vom Kaiserlichen Patentamt in Berlin am 14. Februar d. I. das nebenstehende Waren zeichen unter Nr. 52 767 (Aktenzeichen v 3151, Klasse 28) in die Zeichenrolle eingetragen. Gegen Mißbräuche bei Ausverkäufen. — Die Leipziger Handelskammer hat sich aus Anlaß einer ministeriellen Verord nung vom 1. Februar d. I. veranlaßt gesehen, wegen der darin angeregten Ermittelung von Mißbräuchen im Ausverkaufswesen und von Mitteln zu ihrer Bekämpfung mit den hauptsächlichsten Vereinen und Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen des Handcskammerbezirks ins Einvernehmen zu treten. Das Er gebnis dieser Erörterungen faßte die Handelskammer in einem umfangreichen Bericht an das königlich sächsische Ministerium des Innern zusammen, dessen Schluß hier folgt: -Von den in der Verordnung des königlichen Ministeriums in Aussicht genommenen Maßnahmen allein verspricht man sich keinen durchgreifenden Erfolg. Die Erfahrungen seit Erlaß des Gesetzes vom 27. Mai 1896 (gegen den unlauteren Wettbewerb) haben den Beteiligten bereits gezeigt, daß es zur Bekämpfung gerade des Ausverkaufsunwesens nicht ausreicht, vielmehr nach verschiedenen Richtungen hin ergänzt und vervollständigt werden muß. So ist uns denn auch seitens der von uns befragten Vereine und Verbände eine Reihe von Wünschen und Vorschlägen zugegangen, die nur auf dem Wege der Gesetzgebung erfüllt werden können, und die wir dem königlichen Ministerium als Material für eine etwaige spätere Ergänzung des genannten Gesetzes hierunter Mit teilen wollen: -1. Als dringlichstes Erfordernis wird die gesetzliche Festlegung des Begriffes -Ausverkauf- erklärt, etwa in der Weise, wie es in den Motiven des Gesetzentwurfs seiner Zeit mit den Worten -Veräußerung der vorhandenen Vorräte zum Zwecke der Be endigung, sei es des Geschäftsbetriebs im ganzen, sei es des Ver kaufs einer gewissen Warengattung- geschehen sei. Den hiernach für die Ausverkäufe zu erlassenden besonderen Bestimmungen sollen nach dem Wunsche der Beteiligten auch die sogenannten Schein ausverkäufe (Ausnahmetage, Restertage, billige Wochen, Vorzugs zeiten rc.) unterworfen werden. -2. Nächstdem wird eine gesetzliche Untersagung oder doch wenigstens Beschränkung des Nachschubs für notwendig gehalten. Von einer Seite wird "hierbei ein Verbot jedes Nachschubs für diejenigen Konkursmassen gefordert, die sich nicht mehr in den Händen der Konkursverwalter befinden, und im übrigen der Nach schub nur zur Ergänzung der im bisherigen Betrieb des Geschäfts geführten Warengattungen und auch hier nur insoweit für zulässig gewünscht, als es zur Veräußerung der im Geschäfte noch vor handenen Bestände unbedingt notwendig ist, z. B. zur Fertig stellung vorrätiger halbfertiger Waren. -3. Ueber die Zweckmäßigkeit obrigkeitlicher Genehmigung der Ausverkäufe gehen die Anschauungen auseinander. Dagegen wird für wünschenswert erklärt, daß nur bestimmte Arten von Aus verkäufen, je nach Zweck und Veranlassung, erlaubt sein sollen, und ebenso, daß die zeitliche Dauer und Wiederholung der Aus verkäufe durch eine und dieselbe Firma je nach Art und Zweck der Ausverkäufe begrenzt werden möge. Gerade der Umstand, daß jetzt jede Firma zwei-, dreimal und noch öfter im Jahre aus irgend welchem beliebigen Grunde Ausverkäufe von unbegrenzter Dauer veranstalten könne, führe die größten Mitzstände herbei. Von einer Seite wird deshalb auch der Vorschlag gemacht, daß in Zukunft einer und derselben Firma höchstens zweimal im Jahre ein Ausverkauf gestattet sein darf, und daß ferner Geschäften, die noch nicht mindestens ein Jahr am Platze bestehen, die Abhaltung eines Ausverkaufs unbedingt verboten werden müsse. Zur Kennzeichnung der jetzt herrschenden Mißstände wird u. a. der Fall erwähnt, daß ein Geschäftsinhaber alljährlich zwei Inventurausverkäufe ver anstaltet, dagegen, wie sich später herausgestellt habe, drei Jahre lang überhaupt keine Inventur aufgemacht habe. -4. Schließlich wird noch der Erlaß von Vorschriften empfohlen, durch die die Veranstalter und Leiter von Ausverkäufen angehalten werden möchten, buchmäßigen Nachweis über den Ursprung und über die Zeit des Bezugs der auszuoerkaufenden Waren zu führen.- Vom Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg. Auszug aus dem 48. Jahresbericht. — Die Entwickelung des Ger manischen Nationalmuseums hat auch im Jahre 1901 ihren stetigen Fortgang genommen. Die neuen Bauten für das Museum sind teils vollendet, teils dem Abschluß nahe. Am Südwestbau sind die Arbeiten des inneren Ausbaues weitergeführt, im Zwischen geschoß ist eine Anzahl von Bauernstuben aufgestellt worden, und es wird an deren Ausstatlung gearbeitet. Wie in früheren Jahren haben die Sammlungen des Mu seums durch Kauf und Schenkungen wertvolle Bereicherungen erfahren Der Kupferstichsammlung wurden im Jahre 1901 eben falls erfreuliche Bereicherungen und Ergänzungen zu teil. Die Stadt Heidelberg schenkte ihr 93 in Kupfer gestochene Blätter mit Ansichten der Stadt und des Schlosses Heidelberg und seiner Um gebung, die der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts an gehören. Von der Reichsdruckerei in Berlin gingen ihr drei meisterhafte Reproduktionen wertvoller alter Kunstblätter zu, als Geschenk des Kommerzienrats Heinrich Berolzheimer in Nürnberg sieben Handzeichnungen des sechzehnten und sieb zehnten Jahrhunderts: Herr Karl Volkhart ebendaselbst spen dete neun deutsche Spielkarten des sechzehnten Jahrhunderts, die Photographische Gesellschaft in Berlin 20 Blätter Photo gravüren nach Gemälden hervorragender alter Meister, Herr Gustav Ullmann in Graz verschiedene größere Landkarten voin Schluffe des achtzehnten und Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. — Auch durch Ankauf erhielten sämtliche Abteilungen der Kupferstich sammlung erfreulichen Zuwachs. Die der Handzeichnungen wurde durch den Entwurf eines Brünnchens vom sechzehnten Jahrhundert und eine Federzeichnung von Lorenz Strauch, die Vorlage für die von Hans Wechter gestochene Ansicht von Nürnberg von 1599, bereichert. Die Holzschnitte wurden durch Blätter von Altdorfer, Cranach, Dürer und Burgkmair ergänzt. Von letzterem wurden auf Kosten der Heyerschen Stiftung" auch 40 Blätter der Familienchronik des Grafen Truchseß von Waldburg erworben, die, allkoloriert, ebenso gut erhalten wie selten sind. Den Kupferstichen sind ebenfalls sehr bedeutende Ergänzungen zu teil geworden. Das kostbarste Blatt ist die Kreuzigung Christi des Meisters E. S. von 1466; ihm schließen sich fünf Blätter von M. Schongaucr an. Weiter sind zu nennen .Stiche von Israel van Mcckenem, Albr. Glockendon, der Hopser, von Aldegreoer, Binck, Brosamer, Aug. Hirschvogel, Lukas Krug, Franz Brun, Jost Amman