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zeigte sic, wie vielseitige und oft kaum erwartete Verwendung der Werkstoff Papier heute findet. Die von der Wirtschaftsgruppe Papier verarbeitung zusammen mit der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung zusammengestellte Schau sollte vor allem der Förderung des Exports der deutschen papier- verarbeitenden Industrie dienen. Besonderes Augenmerk wird der Buchhändler auch der im Rahmen der Ncichs-Werbe-Mcsse gezeigten Ausstellung »Druck und Werbung« sowie der »Gutenberg- I u b i l ä u m s s ch a u« zugewandt haben. In ersterer zeigte eine Spitzenleistungen in den verschiedensten Druckverfahren. Die »Guten berg-Jubiläumsschau« der Stadt Leipzig sollte auch den Messe besucher daran erinnern, das; wir uns im Gutenberg-Jubiläumsjahr befinden und das; die Neichsmessestadt Leipzig gleichzeitig die »Wclt- metropole der Schwarzen Kunst« ist. Die Gutenberg-Bibcl in der Faksimile-Ausgabe des Insel-Verlages, Messedrucksachen aus frü heren Jahrhunderten, z. Tl. aus den Beständen der Bibliothek des Börsenvereins, sowie eine künstlerisch gestaltete, über den ganzen Raum gehende Querwand mit Angaben über die Bedeutung Leipzigs als Buch- und Druckstadt bildeten den Rahmen dieser eindrucksvollen Schau. In der Nähe hatten auch die Fachgruppe Gebrauchs- graphik in der Neichskammer der bildenden Künste sowie ein Einbände und andere Buchbinderarbeitcn waren auf der Papier messe und in den kunstgewerblichen Schauen zu sehen. Schließlich bot sich wie immer in den ständigen Verlegerausstellungen der Leipziger Kommissionäre für den Buchhändler gute Gelegenheit, sich zu in formieren und Geschäfte abzuschließen. Wa. Wichtige neue Vorschriften für Papier- und Druck-Erzeugnisse Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen hat mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministcrs am 22. Februar iu dem Nachtrag 2 zur Anordnung Nr. 2 Herstellungsvorschriften für Papicrerzeugnisse erlassen (»Deutscher Neichsanzeiger Nr. 46 vom 23. Februar 1940), die für das Druckgewerbe und auch das papier- verarbeitende Gewerbe von weittragender Bedeutung sind. Seit 1933 ist der Papiervcrbrauch in Deutschland ständig gestiegen. Jetzt liegt nun die zwingende Notwendigkeit vor, den Papiervcrbrauch tonnenmäßig auf etwa 60 bis 70 Prozent des Jahresverbrauchs 1938 herabzuschrauben und gleichzeitig einen Wechsel von zum Teil holzfreien auf holzhaltige Papiere vorzunehmen. Nach den verschie denen Bestimmungen des Nachtrags 2 dürfen übergewichtige Pa piere nicht mehr verbraucht und nicht mehr hergestellt werden, und dadurch stehen nur Papiere mit niedrigeren §/qm-Gewichten zur Ver fügung. Die Bestimmungen des Nachtrags 2 wirken sich weniger auf den Drucker und Papierverarbeiter als auf den Papierverbraucher aus. Auch der Papierverbraucher muß sich heute damit abfinden, daß er mährend des Krieges mit dem Papier sorgsamer und wirt schaftlicher als bisher umgehen muß. Denn auch der Papierver braucher, der gegen die Anordnungen der Neichsstelle für Papier und Verpackungswesen verstößt, kann von dieser Neichsstelle zur Verantwortung gezogen werden. Der Nachtrag 2 ändert verschiedene Vorschriften der Anordnung Nr. 2 ab, bringt aber auch eine Reihe neuer Bestimmungen über die Herstellung und Verwendung des Papiers. In der Gruppe Schreib- und Druck-Papiere und -Kartons ordnen sich die Vorschriften nach Format, Gewicht, Sortenbezeichnungen und Verwendungszweck. Wesentliche Änderungen ergeben sich hierbei nicht. Die zur Verfügung stehenden Rohstoffe machten eine Über prüfung der handelsüblichen Z/qm-Gewichte bei Papieren und Kar tons notwendig. Die Ergebnisse zeigten, das; trotz einer tonnen mäßigen Einschränkung der Papierherstellung ein Ausgleich hin sichtlich der Bogenanzahl möglich war, wenn generell die Herstellung hoch- und übergewichtiger Papiere unterbunden wurde. Die bisher handelsüblichen Höchstgewichte sind durchschnittlich um 20 Prozent herabgesetzt. Darüber hinaus sind Gewichtsstaffeln aufgestellt, die eine willkürliche Bestellung x-beliebiger Z/qm-Gewichte auch in Son deranfertigung verhindern. Druckpapiere dürfen allgemein nur in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 §/qm hergcstellt werden (für Bibel- und Dllnndruck bestehen keine Ge- wichtsvorschrifteu). Zur Herstellung vou Schulheften dürfen nur Papiere in den Gewichten 70, 80 Z/qin verwendet werden. Für Notenhcfte, Kunstschrifthcftc, Hefte für technische Zwecke und ähnliche Hefte dürfen auch Papiere in den Gewichten 90, 100, 120 Z/qm ver arbeitet werden. Weiße und farbige Briefumschlagpapicre der Quali täten holzhaltig und holzfrei Schreib dürfen nur in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80, 100 F/qm hergestellt werden. Im Abschnitt »S o r t e n b e z e i ch n u n g e n« taucht ein neuer Begriff, nämlich der der Papier-»Grnppe« auf, bisher Stoffklasse. Es werden unterschieden a) Holzhaltige Papiere und Kartons (fünf Gruppen), b) Holzfreie Papiere und Kartons (vier Gruppen) und e) Hadernhaltige und Hadernpapiere (vier Gruppen). Die Anord nung Nr. 2 kennt in ihren Stosfzusammensetzungs-Vorschriften die Bezeichnung Stoffklassc. Die Qualität eines Papiers ist wesentlich von der Verarbeitung des Stoffes, der Leimung usw. abhängig; dix. Gruppcneinteilung für holzhaltige und holzfreie Papiere erscheint daher zweckmäßig. Die für das Druckgewerbc und für den Drucksachenverbraucher einschneidendsten Bestimmungen enthalten die Verwendungs- Vorschriften. Es kann gesagt werden, das; für Drucksachen aller Art, abgesehen von besonderen Qualitäts-Erzeugnissen, holzfreie Papiere nicht mehr zur Verfügung stehen und nicht mehr verwendet werden dürfen. Die Verwendung holzfreien Papiers ist noch zu- gelasscn bei Urkunden im engeren Sinne, Zeugnissen, Verträgen, Briefbogen in Präge- und Kupfcrdruck bis zum Format Din ^ 5, Jubiläumsbroschüren und -Katalogen im Mehrfarbendruck, Prägc- und Kupferdrucken, Diplomen, Adressen und Familien-Anzeigen. Desgleichen können zum vierfarbigen Buchdruck und sechsfarbigen Offsetdruck holzfreie Papiere verwendet werden. Die Verwendungs- Vorschriften schreiben aber nicht allein die Qualität des Papiers, sondern darüber hinaus auch die höchstzulässigen A/qm-Gewichte und zum Teil die Höchstformate für die oben aufgeführten Erzeugnisse vor. Für Bücher und sonstige Gegenstände des Buch handels ist die Verarbeitung holzfreier Papiere nicht zulässig, sofern nicht eine Genehmigung der Neichsstelle für Papier und Ver packungswesen vorliegt. Wurde seither von jedem Auftraggeber eine bestimmte Papier oder Kartonfarbe verlangt, so wird er in Zukunft mit festgelegten Farbskalen für Schreib- und Druckpapiere, Schreibmaschinen-Durch- schlagpapiere usw. auskommen müssen. Neben einer Normung der Gewichte von Pappen und Kar tons für V e r p a ck u n g s z w e ck e bringt der Nachtrag 2 auch für diese Gruppe Verwendungsvorschriftcn. Diese beziehen sich wie der auf Qualität, also holzfreien oder holzhaltigen Stoff, Höchst gewichte und Höchstformate. Trinkbecher aus Papier, Karton oder Pappe dürfen nicht mehr hergestellt werden. Die gemeinsamen Vorschriften bestimmen, das; Drucksachenher- steller auf allen Vordrucken für den Geschäfts- und Behördcnverkehr entweder ihren Firmennamen, ihr Firmenzeichen oder eine Kenn- Nummer anzubringen haben. Die Kenn-Nummer wird von der Wirtschaftsgruppe Druck, Berlin W 9, Köthener Straße 33, erteilt und in einem Kataster im Aufträge der Neichsstelle bei dieser Wirt schaftsgruppe geführt. Dadurch ist die Möglichkeit zur Kontrolle der Einhaltung der Verwcndungsvorschriften für Schreib- und Druck papiere und Kartons sowie für Pappen und Kartons für Ver packungszwecke gegeben, denn auf allen Vordrucken ist eine Kenn- Nummer, ein Firmenzeichen oder Firmenname der herstellendcn Druckerei anzubringcn. Als Vordruck im Sinne der Anordnung sind alle Drucksachen anzuschen, die dem Nachtrag 2 und der Anordnung Nr. 2 unterliegen. Wird von Drucksachenhcrstcllern die Anbringung eines dieser Kennzeichen auf den Drucksachen unterlassen, und werden Verstöße gegen die Anordnung Nr. 2 einschließlich des Nachtrags 2 festgestellt, so kann der Reichsbeauftragte für Papier und Ver- packnngswesen diese Zuwiderhandlungen bestrafen. Generell ausgenommen von den Vorschriften der Anord nung Nr. 2 und des Nachtrags 2 sind Papiere, Kartons und Pappen und daraus hcrgcstellte Waren, die für den Export bestimmt sind. Der Reichsbeauftragte hat unbeschadet der in der Anordnung Nr. 2 zugebilligten Aufbrauchsfristen bestimmt, das; Bestände an Papier, Karton, Pappen und Halbfabrikaten, deren Verarbeitung ausgeschlossen oder beschränkt wird, bis zum 30. Juni 1940 aus gebraucht werden können. — In begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Anordnung Nr. 2 und dem zweiten Nachtrag zugelassen. — Mit dem Inkrafttreten des zweiten Nachtrags (24. Februar 1940) sind die Anordnungen Nr. 14 und 26 außer Kraft getreten. 79