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laut des § 44 HGB. Fakturen, Quittungen, Lieferscheine usw. nicht aufgehoben werden müssen. Das stimmt. Dabei ist aber zu beachten, daß diese Unterlagen nach steuerrechtlichen Bestimmungen aufzu bewahren sind, insbesondere nach 8 162 der Neichsabgabenordnung, nach den Verordnungen über die Verbuchung des Wareneingangs und -ausgangs. Folglich können Geschäftspapiere nur ins Altmaterial gegeben werden, wenn sie weder nach handelsrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Steuergutfchcine. Die nach der Verordnung vom 4. September 1932 ausgegebenen Steuergutscheine werden bestimmungsgemäß nur noch bis 31. März 1939 bei der Einzahlung von Reichssteuern, mit Ausnahme der Ein kommensteuer und der Körperschaftsteuer, angerechnet. Um Verluste zu vermeiden, sind solche Steuergutscheine also bis spätestens 31. März 1939 zur Anrechnung vorzulegen. Auskünfte der Finanzbehörben. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist eine Berichti gung zulässig, wenn infolge eines offenbaren Versehens gesetzliche Vorschriften nicht richtig angewandt worden sind. Verfügungen über Steuern oder Freistellungen von Steuern sind reine Verwaltungs verfügungen und können abgeändert und zurückgenommen werden. Im Sinne dieser Rechtsprechung wird in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, daß die Zurücknahme einer Verfügung, die zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht, auf keinen Fall gegen Treu und Glauben verstoße. Bei solcher Sachlage könne eben der Steuerpflichtige kein Recht erwerben. Es ist Pflicht des Finanzamts, eine unrichtige Verfügung oder Auskunft zu be richtigen, und es greift dabei nicht in eine geschützte Rechtsstellung ein. Schuldenbereinigung. Nach einer Erklärung des Reichsarbeitsministers können bei Bereinigung alter Schulden nach dem Gesetz vom 17. August 1938 rückständige Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung er mäßigt oder auch erlassen werden. Das gilt auch für Bei träge zur Arbeitslosenversicherung, für Verzugszuschläge und Ord nungsstrafen. Sind aber Beitragsteile der Gefolgschaftsmitglieder einbehalten und nicht abgeführt worden, so sind Anträge auf Er mäßigung oder Erlaß einstweilen abzulehnen. Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Zur Erleichterung des Giroverkehrs hat die Neichsbank den Mindcstbestand eines Kontos von RM 100.— auf NM 5.— herab gesetzt. Für Wechsel, die auf die Reichsbank zahlbar gestellt sind, werden keine Domizilgebühren mehr erhoben. Zur Erleichterung der Ausfuhr fallen bei der Diskontierung von Wechseln und Schecks auf bas Ausland Gebühren weg und die Zinssätze werden ermäßigt. Die Deoisenfreigrenze. Nach der Verordnung vom 22. Dezember 1938, in Kraft seit 1. Januar 1939, ist die Deoisenfreigrenze in eine Freigrenze für Neisczwecke und eine für Zahlungszwecke geteilt worden. Der Betrag von NM 10.— je Person und Monat kann für beide Zwecke getrennt in Anspruch genommen werden, also NM 10.— für Reise- und NM 10.— für Zahlungszwecke. — Die Zahlungsfreigrenze kann nur noch für folgende Zwecke verwandt werden: a. für Dienstleistungen lArzthonorare, Spedittonskosten, Grabpflegekosten usw.), jedoch nicht für einen Reise-, Erziehungs- oder Studienaufenthalt; b. für öffentliche Abgaben und Gebühren (Steuern, Abstam mungsurkunden usw.); e. für Mitgliedsbeiträge (einschl. Bezahlung von Vereinszeit schriften, die mit den Mitgliedsbeiträgen erhoben werden). Für Zahlung von Unterstützungen darf also die Freigrenze nicht mehr benutzt werden. Bei Benutzung der Freigrenze für Zah lungszwecke ist stets eine »Devisenrechtliche Erklärung« mit genauen Angaben auszufertigen. Reichsausschuß für Leistungssteigerung. Am 7. Februar 1939 fand die Grllndungssitzung dieses neu geschaffenen Retchsausschusses statt. Der Leiter, Dipl.-Ing. Seebauer, ist zugleich der Leiter des Reichskuratoriums fit; Wirtschaftlichkeit. Der Ausschuß dient dem Ziel einer Zusammenfassung und straffen Führung aller an der Leistungssteigerung mttwirkenden Stellen. Volkszählung am 17. Mai 1939 in Großdeutschland. Im Reichsgesetzblatt (I, Nr. 32) erscheint eine Verordnung über die Durchführung der Volks-, Berufs- und Betriebszählung 1939 in den sudetendeutschen Gebieten. Durch Gesetz vom 4. Oktober 1937 war für das Jahr 1938 eine Volks-, Berufs- und Betriebszählung im Deutschen Reich angeordnet worden. Nach der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich wurde durch das Änderungs und Ergänzungsgesetz vom 6. Juli 1938 die Zählung auf den 17. Mai 1939 verlegt und auf das Land Österreich ausgedehnt. Durch die neue Verordnung wird der Geltungsbereich der beiden genannten Gesetze sinngemäß auf die sudetendeutschen Gebiete erstreckt, sodaß die Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 17. Mai 1939 nun mehr das gesamte Gebiet des Großdeutschen Reiches umfassen wird. Vierjahresplan in Österreich und Sudetenland. Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 5. November 1936 gilt in Österreich mit Wirkung vom 15. März 1938 und in den sudetendeutschen Gebieten vom 10. Oktober 1938 ab. (VO. vom 8. Februar 1939, RGBl. I, Seite 168.) Nach Anordnung vom 14. Februar 1939 ist die Anordnung über die Beschäftigung älterer Angestellter vom 7. November 1936 in diesen Gebieten sinn gemäß anzuwenden. Nähere Vorschriften erläßt der Reichsarbeits minister. Reichsrecht in Österreich. Durch Erlaß vom 17. Februar 1939 ist die Frist für die Ab gabe von Steuererklärungen in Österreich bis 31. März 1939 verlängert worden, um Zeit zu lassen, sich mit den steuerlichen Vorschriften und Vordrucken vertraut zu machen. — Durch Verord nung vom 7. Februar 1939 (RGBl. I, Seite 159) sind die Arbeits zeitverordnung vom 30. April 1938 (mit einigen Ausnahmen) und «eitere acht Verordnungen über die Regelung der Arbeitszeit eingeführt worden. — Am 3. Februar 1939 erging eine Verordnung Uber die Weitergabe von Preisermäßigungen im Lande Österreich, mit Wirkung vom 1. März 1939 ab (RGBl. I, Seite 161). — Die Zuständigkeit der Gerichte in Handels sachen (VO. vom 13. Februar 1939, RGBl. I, Seite 195) ist in Über einstimmung mit den im Altreich geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gebracht worden. Sie gilt ab 1. März 1939, beginnt also mit der Einführung des HGB. in der Ostmark. — Eine Verordnung vom 9. Februar 1939 (RGBl. I, Seite 196 ff.) bringt Bestimmungen über die Einführung der Sozialversicherung in Österreich. — Das Naturschutz- recht des Alkreiches ist durch Verordnung vom 10. Februar 1939 (RGBl. I, Seite 217) etngeführt worden. Soweit die Vorschriften nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß an zuwenden. — Nach Abwicklung der laufenden Lotterien bis zum 30. Juni 1939 gilt auch in Österreich das Gesetz über die Neichslotterte. (VO. vom 11. Februar 1939, RGBl. I, Seite 202). Recht der Sudetendeutschen Gebiete. Durch Verordnung vom 9. Februar 1939 (RGBl. I, Seite 169) sind für Stichtage seit dem 10. Oktober 1938 Jnventare und Bilanzen der buchführungspflichtigen Kaufleute und der Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften in Reichsmark aufzustellen. Der Neichsmarkbetrag ist zwölf Hundertstel des Nennbetrages in tschecho slowakischen Kronen. Frühestens für 1. November 1938 und spätestens für 1. Januar 1940 ist ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungs bilanz in Reichsmark aufzustellen. — Eine Verordnung vom gleichen Tage (RGBl. I, Seite 176) fiihrt das Aktiengesetz vom 30. Ja nuar 1937 und das Gesetz über die Umwandlung von Kapi talgesellschaften samt seinen Durchführungsverordnungen mit Wirkung vom 1. März 1939 ab ein. — Das Jugendschutzgesetz vom 80. April 1938 mit der Ausführungsverordnung vom 12. De zember 1938 und die Arbeitszeitverordnung vom 30. April 1938 gelten ab 1. März 1939. (RGBl. I, Seite 154.) — Eine Ver ordnung vom 16. Februar 1939 (RGBl. I, Seite 218) führt Ge werbeaufsichtsämter ein, die in Karlsbad, Aussig, Reichen berg und Troppau errichtet werden. In Trautcnau wird eine Zweig stelle errichtet. Für die an Preußen, Bayern, Niederösterreich und Oberösterreich fallenden Gebietsteile ergehen besondere Bestimmun gen. — Das Retchsumlegungsgesetz und die zugehörigen Verordnungen gelten ab 1. Januar 1939 (VO. vom 8. Februar 1939, RGBl. I, Seite 164). — In Leitmeritz wirb ein Oberlandes gericht errichtet, Trautenau und Mährisch Schönberg erhalten Landgerichte. Einige Bezirke werden neu abgegrenzt (VO. vom 10. Februar 1939, RGBl. I, Seite 201). 1«2