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Studenten völlig zurücktritt. So erfolgte 1656 ein Verbot üppiger Promotionsschmäuse ohne fürstlichen Spezialdispens, 1660 wird das nächtliche Schießen in der Festung Gießen für ein Kapitalverbrechen erklärt, 1669 das mißbräuchliche Kreditgeben der Krämer, Apotheker, Weinwirte usw. an die Studenten untersagt. 1671 folgt ein Edikt gegen Ver mummungen und nächtliche Tumulte, 1678 ein solches gegen den Gebrauch von Pechfackeln, die damals der Universitäts- Apotheker lieferte. Sehr häufig kehren seit 1693 Verbote gegen das üppige Leben der Studenten und gegen Schulden machen wieder. Nach der Ordnung für Kaffee-, Wirts- und Weinhäuser vom 17. Oktober 17l2 soll deren Besuch den Studenten Sonntags gar nicht, Sonnabends bis 2 Uhr, an den andern Tagen bis 9 Uhr gestattet sein. 1716 wird den Studierenden unerlaubtes Jagen in fürstlichen Waldungen verboten. Weitere Verbote richten sich gegen Nachtmusiken (1720), Schlittenfahren in Masken (1726), ungesittetes Ge baren in der Kirche (1732), Hazardieren (1734), Tabak rauchen in den Straßen (1775), Duelle (sehr häufig). Aus kultur-historisch interessanten Exzerpten sei noch erwähnt, daß 1730 der Landgraf ebenso wie vorher die medizinische Fakultät einem Scharfrichterssohn die Promotion zum Doktor der Medizin verweigert, obwohl er seine Examina bestanden und seine Dissertation hatte drucken lassen. Noch 1774 wird unter dem 12. September Bürgers- und Bauernsöhnen das Studieren untersagt, falls sie nicht eine besondere Erlaubnis dazu erhalten haben. Diese Beschränkung wird 1790, 1806, 1812 und 1818 erneuert und erst 1819 aufgehoben. Für die Geschichte des Gießener Buchhandels kommen in Betracht eine Notiz aus dem Jahr^ 1710, wonach der Vorschlag, einen ständigen Buchladen zwischen Kolleg und Amtshaus einzurichten, Billigung findet. 1713 erhält der Universitäts-Buchhändler das Privileg, daß nur Disputations krämer und andere Buchführer für gewisse Tage vor und nach den Frankfurter Messen sowie an den beiden Jahr märkten neben ihm stehen dürfen. 1714 wird dem Univer sitäts-Buchhändler Meyer eine Bücherlotterie unter Direktion und Autorität des Oorpus aoaäemioum gestattet. Unter dem 3. Juli 1805 wird bestimmt, daß alle inländischen Buch händler von den Schriften, die sie verlegen, je ein Exemplar an die Hofbibliothek zu Darmstadt, die Universitäts bibliothek Gießen und die Bibliothek zu Arnsberg einzuliefern haben. Mancherlei Notizen der Regesten beziehen sich schließlich auf die Gießener Universitätsbibliothek. Ein näheres Ein gehen erübrigt sich, da E. Heuser das urkundliche Material in seinen als sechstes Beiheft zum Zentralblatt für Biblio thekswesen (1891) erschienenen Beiträgen zur Geschichte der Universitätsbibliothek Gießen bereits verwertet hat. Aus dem nach dem Erscheinen von Heusers Schrift verflossenen Zeit raum mögen genannt sein: die Schenkung der Bibliothek Peter von Bradkes 1897, die Einverleibung des durch Kauf erworbenen handschriftlichen Nachlasses des Germanisten Karl Weigand 1901, die Vereinigung der Bibliothek der Gesellschaft für Erd- und Völkerkunde mit der Universitätsbibliothek 1903, sowie derjenigen der Hessischen Vereinigung für Volkskunde 1907, die Überführung der alten Bestände des Uniocrsitäts- archivs 1906. Bei Gelegenheit der Einweihung des Neu baues der Bibliothek am 12. November 1904 stiftete ferner Kommerzienrat S. Heichelheim 10 000 zur Ergänzung der Handbibliothek des Lesesaals, 1906 überwies der akade mische Senat der Bibliothek eine der Universität von Frau Professor Steinbrügge vermachte Summe von 3000 zur Anschaffung medizinischer Werke, 1907 schenkte Kommerzien rat Gail die von der Bibliothek ausgewählten Bestände aus der Büchersammlung des verstorbenen Professors Ad. Strack. Reich ist die Zahl hervorragender Gelehrter, die nach dem Dozeuten-Verzeichnis gewirkt haben. Es war für die Herausgeber überaus schwer, die erstrebte Vollständigkeit, namentlich in Bezug auf die Pcivatdozenten, zu erreichen. Wegen der beigefügten Daten wird die Liste der Universitäts lehrer unter Umständen auch als biographisches Hilfsmittel dienen. vr. Gräsel. Kleine Mitteilungen. * Besorgen der Schulbücher durch die Lehrer. (Vgl. Nr. 278 d. Bl.) — über die Beratung der Petition eines Buch händlers gegen das Besorgen von Schulbüchern durch einen Lehrer in der ll. sächsischen Ständekammer am 27. November 1907 ent nehmen wir dem amtlichen Verhandlungsbericht in der Landtags beilage zur Leipziger Zeitung folgenden Bericht: Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition des Buchhändlers Albert Mann in Falkenstein i. V. und Gen., das Besorgen von Schulbüchern durch die Lehrer rc. betreffend. (Druck sache Nr. 29.) Der Präsident eröffnet die Debatte. Das Wort erhält Berichterstatter Abgeordneter Roch (freis.)i Die vorliegende Petition enthalte zwei Wünsche: 1. die Königliche Staatsregierung wolle, um Schädigungen des Buch- und Schreibwarenhandels zu beseitigen, den Lehrern das Besorgen von Schulbüchern verbieten, und 2. die Schulvorstände veranlassen, den Buch- und Schreib warenhändlern beabsichtigte Änderungen vvn Schulbüchern und Schulbedarfsartikeln ein Jahr vor Inkrafttreten der Änderungen mitzuteilen, damit den Händlern Gelegenheit geboten werde, die noch vorhandenen Schulbücher und Schulbedarfsartikel absetzen zu können. Ein der Petition beigegebener Brief Manns an einen Falkensteiner Lehrer laute: -Es wird mir mitgeteilt, daß Sie für die 3. Klasse die Schreib-, Aufsatz- und Diktathefte besorgen wollten. Da mir dadurch die Bücher liegen bleiben und außer dem der Verdienst entgehen würde, möchte ich Sie höflichst bitten, das Besorgen von Schulbüchern zu unterlassen. Gleichzeitig frage ich höflichst an, ob der Ministerialerlaß vom 14. Oktober 1905, Absatz 2, Ihnen bekannt ist und ob derselbe für die hiesigen Schulen Gültigkeit hat.» Darauf habe der Lehrer auf der Rückseite desselben Briefes gleich mit Bleistist geantwortet: -Ich bin von meinen Schülern beauftragt, dieses Jahr die nötigen Schreibehefte bei Reiche L Fassold zu besorgen. Das ist von mir bereits geschehen. Wollen Sie etwas dagegen tun, so ist das Ihre Sache.» Die Beschwerde- und Petitionsdeputation habe sich eingehend mit dieser Angelegenheit befaßt und einen Königlichen Kommissar erbeten. Geheimer Regierungsrat vr. Schmaltz sei für die Beschwerde- und Petitionsdeputation abgeordnet worden, und gleichzeitig sei zu den Akten eine Abschrift der Ministerialver- ordnung vom 14. Oktober 1905 übersandt worden, aus der klipp und klar hervorgehe, daß die in der Petition geäußerten Wünsche bereits durch diese Verordnung im Jahre 1905 Ab stellung erfahren hätten. Redner trägt nun diese Verordnung vor. Diese Generalverordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts scheine aber doch nicht allenthalben streng befolgt worden zu sein; sonst würde diese Beschwerde aus Falken stein einfach unmöglich sein. Der Wunsch natürlich, den die Petenten hier zum Ausdruck brächten, daß den Lehrern unter allen Umständen verboten werden möchte, Bücher zu beschaffen, sei nach Ansicht der Beschwerde- und Petitionsdcputation nicht in dieser Allgemeinheit zu erfüllen. Denn cs gebe sehr wohl Fälle, wo die Verhältnisse dazu drängten, daß der Lehrer die Be schaffung der Schulbücher im Interesse der Einheitlichkeit der selben rc. vornehme. (Sehr richtig I rechts.) Wenn das in den Städten nicht der Fall sei, so treffe das ohne weiteres für Land gemeinden zu und für entlegenere Orte, wo es weder Buchhand lungen noch Händler mit Büchern gebe. Dort werde immer der Lehrer die Vermittlerrolle nach der Seite hin spielen müssen. Die Deputation wünsche nun, daß das Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts besorgt sein möchte, daß die Generalverordnung vom 14. Oktober 1905 auch allseitig in den betreffenden Kreisen die gehörige Beachtung finde. Bemerken möchte er noch, daß es viel richtiger gewesen wäre, die Herren Petenten hätten sich zunächst auf dem Instanzenwege bemüht, ihre Wünsche