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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 253 (N. 122) Leipzig, Sonnabend den 29. Oktober 1938 105. Jahrgang Erste (ZroiZdeuttclie öucliwoclie echten Deutschen ist das gute Buch ein unentbehrlicher Lebenskamcrad: Denn der Deutsche kann seine Seele an ein Buch hangen. Der Deutsche kann aus vieles verzichten, aus das gute Buch wird er zulcttt verzichten. Wer als Frvnl- soldat den fast rührende» Lesehungcr unserer Feldgrauen nach guten Büchern mitcrlcbt hak, der weiß, daß das gute Buch geradezu ein Kennzeichen für deutsche Art ist. R. Walther Darre Neichsmimster, Reichsbauernfühier und Reichslciter der NSDAP. Reichsschrifttumskammer Gruppe Buchhandel Ausschlußverfahren — Öffentliche Zustellung — Ausschlüsse — Nichtaufnahmen — Adrcffengesuche Gegen den Verleger Bernhard Sporn in Zeulenroda i. Thür, hat die Reichsschrifttumskammer ein Ausschlußverfahren anhängig gemacht. Sporn hat sich darauf alz Mitglied der Reichs- fchrifttumskammer abgemeldct, weil er sich nicht mehr verlags buchhändlerisch betätige. Es wird darauf hingewiesen, daß nach der Anordnung Nr. 37 vom 30. Juli 1034 buchhändlerische Ge schäfts- und Vcrtragsverbinduugen mit Personen, die nicht Mit glied der Reichsschrifttumskanimer sind, unzulässig sind. Da die Anschrift des Herrn Rudolf Rünzi, geboren 27. Januar 1892 zu Wehr, zuletzt wohnhaft Berlin W 35, Pots damer Straße 44, nicht zu ermitteln war, gilt folgende Ver öffentlichung als öffentlich zugestcllt: »Es wird hierdurch darauf hingewiesen, daß der Herr Reichsministcr für Volksaufklärung und Propaganda die Ent scheidung des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 8. März 1838 bestätigt hat, mit der dieser den Buchver treter Rudolf Rünzi laut K 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom I. November 1933 (RGBl. I S. 797) für eine Aufnahme ablehnte. Herr Rünzi hat somit keine Berechtigung mehr, sich kulturvermittelnd im Bereiche der Reichsschrifttumskammer zu betätigen.« Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 3. September 1938 den Buchvertreter Herrn Heinrich Wischmann, Baesweiler, Wolfsweg 32, aus der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, auf Grund des H 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultur iammergesetzes vom l. November 1933 ausgeschlossen. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 21. September 1938 den Buchvertreter Herrn Ulrich Ehrhardt, Berlin W SO, Geisbcrgstraße 27, aus der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, auf Grund des Z 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichs kulturkammergesetzes vom I. November 1933 ausgeschlossen. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat durch Entscheidung vom 14. September 1938 die Aufnahme des Herrn Ernst Müller, Berlin W 15, Uhlandstraße 57, in die Reichs schrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, auf Grund des 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammer gesetzes vom 1. November 1933 abgelehnt. . Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Vorläufige Ausweis Nr. 8280 für den Buchvertreter Gustav Richter, gcb. 28. Februar 1910 in Hornburg, zuletzt wohnhaft zu Horn burg, Krs. Wernigerode, Braunschweiger Straße 410, bereits am 5. April 1938 ablief. Herr Richter, dessen Anschrift bisher nicht ermittelt werden konnte, hat somit keine Berechtigung mehr, als Buchvertreter zu arbeiten. Die Firmen des Rcisebuchhandels werden hiervon ausdrücklich in Kenntnis gesetzt mit der Bitte, die Anschrift des Herrn Richter der Abteilung III der Reichs schrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, bekanutzugcben, sofern dies möglich ist. Die Reichsschrifttumskammer hat dem am 4. April 1904 in Guben geborenen Buchhändler Karl M. Weber, der in Essen, Dcutschlandhaus, unter der Firma »Akademischer Buch- vertricb, Verlags- und Versandbuchhandlung Karl M. Wcber- und in Oberhausen (Rhld.) unter der Firma K. M. Weber, Ver lagsbuchhandlung gearbeitet hat, Mitteilungen zu machen. Nach einer Auskunft der Ortspolizeibehörde ist dieser an, I. März 1938 unbekannt wohin verzogen. Die Mitglieder der Reichs schrifttumskammer, die mit ihm in Geschäftsverbindung stehen, werden gebeten, der Reichsschrifttumskammer in Leipzig seinen jetzigen Aufenthalt mitzuteilen. Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Zuschriften an die Landesleiter für Schrifttum jeweils an die Dienststelle des Landeskulturwalters zu richten sind. Die Anschrift muß also lauten: Kn den Landeskulturwalter, Gau , Landesleiter für Schrifttum. Ferner wird darauf hingewiesen, daß Persönliche Anschriften grundsätzlich zu vermeiden sind, damit in der Annahme und Er ledigung der Zuschriften, insbesondere der Einschreibesendungen, keine Verzögerungen eintreten. I. A.: Ih d e 84S