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S. 1) regelt die steuerliche Behandlung der Vergütungen und Ent schädigungen für die von der Wehrmacht »zur Verfügung« (Kauf) oder »zur Benutzung« (Miete) in Anspruch genommenen Kraftfahr zeuge, Pferde usw. Vergütungen werden in beiden Fällen gewährt. Entsteht bei Benutzung außergewöhnliche Abnützung oder Beschädi gung, so ist dafür neben der Vergütung eine Entschädigung zu zahlen. Für diese Vergütungen kommen Einkommensteuer, evtl. Körper schaftssteuer, Mehreinkommensteuer und Umsatzsteuer in Frage. Einkassierung von Beiträgen zur Deutschen Arbeitsfront In einem Rundschreiben vom 12. Dezember 1939 teilt der Leiter der Neichswirtschaftskammer mit, daß cs bei 70 v. H. der Arbeits frontmitglieder üblich geworden ist, das; die Betriebe die Beiträge für ihre Gefolgschaft einziehen und an die DAF. abführen. Weil wegen der Einberufungen nicht mehr genügend Hauskassierer zur Verfügung stehen, empfiehlt der Leiter der Neichswirtschaftskammer auf Wunsch von vr. Ley und des Neichswirtschaftsministers, das; alle Betriebe die Einziehung der DAF.-Beiträge übernehmen. Die Mehrbelastung soll dadurch ausgeglichen werden, das; das Einzngs- verfahren in vereinfachter Form dnrchgeführt wird. In den Kleinst- betrieben werden die Beträge monatlich abgeholt, und zwar werden dort die auf Grund einer Beitragstabelle vom Lohn oder Gehalt ein behaltenen Beiträge durch Beitragsmarken quittiert. Für Betriebe mit unmittelbarem Abrechnungsverkehr mit den Dienststellen der DAF. gelten die dafür aufgestellten Richtlinien. Zentrale Verein barungen von Wirtschaftsgrnppen oder Jnnnngsverbänden werden durch die Zentralstelle für die Finanzwirtschaft der DAF., Berlin- Wilmersdorf, Hohenzollerndamm 174—177, getroffen. Anmeldung feindlichen Vermögens Alles feindliche Vermögen im gesamten Gebiet des Großdcntschen Reiches einschließlich der eingegliederten Ostgebiete ist nach der Ver ordnung vom 15. Januar 1940 (RGBl. I, S. 191) anzumelden, und es darf nicht mehr darüber verfügt werden. Am 1. Februar 1940 wird ein Ncichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens seine Tätigkeit anfnehmen. Er wird insbesondere die Unternehmen, an denen Kapital aus den Feindländern beteiligt ist, einheitlich zu verwalten haben. Ausländisches Vermögen von Flüchtlingen Nach dem Nnnderlaß des Neichswirtschaftsministers 121/39 D.St./N.St. waren Flüchtlinge aus den Feindstaaten und allen ihren Mandaten, Kolonien und Protektoraten, die nach Ausbruch des Krie ges in das Inland gekommen sind oder wegen des Kriegszustandes nicht in diese Länder zurückkehren können, bis zum 15. Januar 1940 von der Anbietungspslicht ihres ausländischen Vermögens befreit. Da diese Frist nicht verlängert worden ist, haben sie nunmehr bis znm 1. März 1940 dieses Vermögen der für sie örtlich zuständigen Reichsbankanstalt unter dem Kennwort »Flüchtlinge« anzubieten. Die Neichsbank wird diese Werte zunächst nicht absordern. Richtlinien für den Ladenschluß Der Neichsarbeitsministcr hat zur praktischen Durchführung der Verordnung iibcr den Ladenschluß Richtlinien erlassen. (Vom 21. De zember 1939, lila — 23848/39.) Es wird zwischen Lebensmittel geschäften und sonstigen Geschäften einschließlich der Lebensmittel- abteilnngcn in Warenhäusern unterschieden. Für sonstige Geschäfte gilt als Richtlinie in den Gebieten der Verdunke lung: 1. Ende der Verkaufszeit 18 Uhr, 2. kein Mittags-Laden schluß, 3. am Sonnabend und an Tagen vor Feiertagen Ende der Verkaufszeit 19 Uhr, bei dringendem Bedürfnis spätestens 20 Uhr. In den Gebieten ohne Verdunkelung wird eine Neuregelung meist nicht erforderlich sein. Von der Festsetzung eines Zeitpunktes für den Beginn der Verkaufszeit ist abgesehen worden, da hierbei die Lage des Gebietes, die Gepflogenheiten der Bevölkerung und die Jahreszeiten berücksichtigt werden müssen. Wesentliche Abweichungen von den Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Neichsarbeits- ministers. Bei Lebensmittelgeschäften ist ein Mittags-Ladenschluß festgesetzt worden. Das Ende der Verkaufszeit ist 19 Uhr. An Sonn abenden und an Tagen vor Feiertagen ist bei diesen der Mittags- Ladenschluß unzulässig. — Die Richtlinien wurden erlassen, um die als Folge der Kriegsverhältnifse eingetretene Regellosigkeit und Willkür ans dem Gebiete des Ladenschlusses zu beseitigen, die Ge schäftszeit den Verhältnissen anzupassen und die Einkäufe — vor allem für die stark belastete Frau und Mutter — möglichst zu er leichtern. Nachträgliche Zustimmung des Arbeitsamtes zur Kündigung Im Neichsarbeitsblatt 1939 Nr. 36 I, S. 694 wird ein Bescheid des Neichsarbeitsministers vom 12. Dezember 1939 veröffentlicht: Die nachträgliche Zustimmung zu einer Kündigung kann nur in beson deren Ausnahmesällen gegeben werden. An ihre Gewährung ist also ein strenger Maßstab anzulegcn. Es kann demnach den Anträgen ans nachträgliche Zustimmung nicht entsprochen werden, wenn der Ver tragsteil, der gekündigt hat, von der Notwendigkeit der Zustimmung wußte oder den Umständen nach Hütte wissen müssen und ihm die Einholung der Zustimmung nach Lage des Falles zuznmnten war. Demnach wird, wenn die Voraussetzungen fiir eine fristlose Ent lassung bestehen, die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung erteilt werden. Plötzliche Aufhebung der Ratenzahlung — Verstoß gegen Preisstop Der Ncichskommissar für die Preisbildung hat gelegentlich eines Cinzelfalls grundsätzlich festgcstellt, daß ein etwaiger Wegfall von Teilzahlungsgeschäften eine Verschlechterung der bisherigen Zah lungsbedingungen gegenüber dem Abnehmer und damit einen Verstoß gegen die Preisstopverordnnng bedeuten würde. Auch die durch den Kriegsausbruch veränderten Verhältnisse gaben keinen Anlaß, in dieser Frage einen anderen Standpunkt einzunehmcn und etwa für die Zukunft den Übergang von Natenzahlungsgeschüften zu Bar- zahlungsgeschästen allgemein zu gestatten. Mictbeihilfen für den Handel Wenn die Vertragshilfe zur -Herabsetzung von Mieten nicht aus reicht, kann nach einem Erlas; des Neichswirtschaftsministers vom 30. Dezember 1939 durch Spitzenausgleich dem Ladeninhaber geholfen und einer Notlage des Hausbesitzers bei Ausfällen in den Miete- zahlnngen des Handels vorgebeugt werden. Zunächst sind die Mög lichkeiten der Vertragshilfcvcrordnnng ansznschöpfen. Deshalb dür fen die Mietbcihilfe und der selbst zu leistende Beitrag 80 v. H. der Miete nicht übersteigen. Die fehlenden 20 v. H. sind entweder noch selbst zu tragen oder durch Vertragshilfe zu beseitigen. Die Gewährung der Mietbeihilfe ist an folgende konkrete Vor aussetzungen geknüpft: 1. Die Mietverträge müssen vor dem 1. Sep tember 1939 geschlossen worden sein, 2. es muß sich um Umsatzrück gang aus Anlaß des Krieges handeln, 3. die Aufrechterhaltung des Betriebes muß volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein. — Die Anträge auf diese Mietbeihilfen sind bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe cinzureichcn, die sie prüft und an die unteren Verwaltungsbehörden weitergibt. Uber das, was als tragbare Miete bei verringertem Um satz angesehen werden kann, ergeht noch ein besonderer Erlaß. Errichtung von Großhandelsgeschäften gesperrt Nach der Anordnung znm Schutze des Großhandels im Neichs- anzeiger vom 16. Januar 1940 können bis zum 1. Januar 1942 Großhandlungen nur mit Einwilligung der höheren Verwaltungs behörde neu errichtet werden. Unter diese Anordnung fällt jede groß- händlerische Betätigung, gleichviel, ob die Unternehmen als Groß händler anftretcn oder nicht. Die Sperre gilt nicht für den Ein- und Ausfuhrhandel. Vorläufig ist die Anordnung für die Ostmark und für das Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig nicht in Kraft gesetzt. Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Die Verordnung vom 17. Januar 1940 (RGBl. I, S. 178) regelt abschließend die Kraftfahrzeug-Kasko- und -Haftpflichtversicherung im Anschluß an die Verordnung vom 3. Oktober 1939 (vgl. Börsenblatt vom 28. November 1939). Danach werden die Vorschriften über den Zwang znm Abschluß einer Haftpflichtversicherung ans stillgclegte Kraftfahrzeuge vorläufig nicht angewandt. Ist jedoch bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder besteht — wie in der Ost mark und im Ncichsgau Sudetenland — bereits ein gesetzlicher Zwang dafür, oder muß das Fahrzeug ans Grund behördlicher An ordnungen in betriebsfähigem Zustand gehalten werden oder kann es ans Grund behördlicher Ermächtigung zu einzelnen Fahrten be nutzt werden, so ist eine Haftpflichtversicherung abzuschlicßen bzw. aufrcchtznerhalten. Nach dem 1. Juli 1940 gilt dann für diese Versicherung das, was mit dem Gesetz über die Pflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 bestimmt worden ist. Höchstpreise für Fuhrleistuugen im Nahverkehr Mit Wirkung vom 22. Januar ab hat der Ncichskommissar für die Preisbildung für Fuhrleistuugen mit Kraftfahrzeugen im Nah verkehr Höchstpreise erlassen. Diese Verordnung (vom 15. Januar 1940, RGBl. I, S. 115 sf.) gilt im Reichsgebiet, soweit nicht der Reichskraftwagentarif Anwendung findet oder soweit nicht die am 17. Oktober 1936 bestehenden niedrigeren Preise beibehaltcn werden müssen. Die Höchstpreise sind in einer ausführlichen Anlage nach Tages- und Kilometcrsätzen, nach Stunden- und Leistungssätzen an gegeben. Neichsrecht in der Ostmark und im Sudctenland Das Gesetz znm Schutze von Bezeichnungen derNatio- n a l s o z i a l i st i s ch e n Deutschen Arbeiterpartei wird durch Verordnung vom 4. Januar 1940 (RGBl. !, S. 26) eingeführt. Nr. 19 Dienstag, den 29. Januar 1940 27