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Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Bertragshilfe des Richters — Kriegsausgleichverordnung Uber diese beiden am 30. November ergangenen Verordnungen wird die nächste Ausgabe des Börsenblattes einen besonderen Aufsatz enthalten. Weihnachtszuwendungen 1939 Der Reichsarbeitsminister hat bestimmt (Reichs- arbeitsblatt Nr. 33 vom 25. 11. 1939): Weihnachtsgratifikationen dür fen nicht erhöht werden. Eine Neueinflihrung bedarf der Zustimmung der Reichs- und Sondertreuhänder der Arbeit, ebenso die Wieder holung einer bisher nur einmal gewährten Zuwendung. Besteht ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation, so darf sie nicht gesenkt werden. Der Rechtsanspruch kann auch aus mehrjähriger 'Übung entstanden sein, wenn bei den bisherigen Zahlungen keine Vorbehalte gemacht worden sind» (Nach der Rechtsprechung des Neichsarbeitsg^richtes ist der Rechtsanspruch begründet, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos gezahlt wurde.) Besteht kein Rechtsanspruch oder kein Anspruch auf bestimmte Höhe, so können die Zuwendungen ohne Zustimmung der Reichs- oder Sondertreuhänder der Arbeit gesenkt werden. Doch sollen die Betriebsführer einen Abbau ohne begrün deten Anlaß möglichst vermeiden. Aushebung der Urlaubssperre Von der Ermächtigung, die in der Kriegswirtschaftsverordnung ausgesprochene Urlaubssperre wieder aufzuheben, sobald es die Ver hältnisse gestatten, hat der Reichsarbeitsminister Gebrauch gemacht. Er ordnet an, daß ab 15. Januar 1940 die Gewährung von Urlaub wieder zugelassen ist (Neichsarbeitsblatt Nr. 33 vom 25. November 1939). Für die Vergangenheit noch nicht verbrauchter Urlaub ist bis zum 30. Juni 1940 nachzugewähren. Kann das aus Betriebs- gründcn oder bei inzwischen ausgeschiedenen Gesolgschaftsmitgliedern nicht mehr geschehen, so ist die Abfindung in Geld vorzunehmen. Recht der Ostmark Das Einkommensteuergesetz vom 27. Februar 1939 samt Durchführungsbestimmungen und den Durchführungsbestim mungen zur Lohnsteuer wird durch Verordnung vom 21. November 1939 (RGBl. I, S. 2303) in Kraft gesetzt. Die Vorschriften sind erst malig anzuwenden bei laufenden Bezügen für einen Lohnzahlungs zeitraum, der nach dem 31. Dezember 1939 endet und bei sonstigen, besonders einmaligen Bezügen, auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. Dezember 1939 gezahlt wird. — Unter dem 18. November 1939 wird die Gemeinde-Getränkesteuerverordnung für die Ostmark veröffentlicht (RGBl. I, S. 2266). Die Gemeinden sind berechtigt, ab 1. Januar 1940 eine Getränkesteucr von 5—10 v. H. des Kleinhandelspreises einzusühren. Milch und Bier sind steuer frei. — Fllrsorgerechtliche Bestimmungen für die öffentliche Fürsorge und die Kleinrentnerhilsc führt die Verordnung vom 20. November 1939 ein (RGBl. I, S. 2282), die auf den Seiten 2284 ff. des Neichsgesetzblattes besonders zusammengestellt sind. — Die Neichsgaragenordnung und andere Verord nungen auf dem Gebiete des Städtebaues und des Wohnungs- und Siedlungswcscns gelten ab 1. Dezember 1939 (VO. vom 18. Novem ber 1939, RGBl. I, S. 2305). Recht des Sndctcnlandes Die ausführliche Verordnung vom 20. November 1939 (RGBl. I, S. 2277) regelt die Beschäftigung Schwerbeschädigter im Neichsgau Sudetenland. — Bestimmungen über die öffent liche Fürsorge und Kleinrentnerhilfe werden durch die Verordnung vom 20. November 1939 (RGBl. I, S. 2282) ein- gcführt. Die geltenden Vorschriften sind im Neichsgesetzblatt auf den Seiten 2284 ff. und 2287 f. zusammengestellt. Recht der Ostgebiete Die Neichsmarkwährung wurde am 27. November 1939 cingcführt (Verordnung vom 22. November 1939, RGBl. I, S. 2291). Mit dem gleichen Tage hörte der Zloty auf, gesetzliches Zahlungs mittel zu sein. Der Eintausch geschieht zum Kurse vyn 2 Zloty — 1 NM. Die Scheidemünzen über 1 Zloty und darunter bleiben bis auf weiteres zum angegebenen Kurs zugelassen. — Das Neichs- leistungsgesetz samt den dazu ergangenen Gesetzen, Verord nungen und Nunöerlassen wird durch Verordnung vom 18. Novem ber 1939 (RGBl. I, S. 2264) eingeführt. Die Verordnung zählt die Vorschriften unter dreizehn Ziffern auf. Die Verordnung vom 30. November 1939 (RGBl. I, S. 2324) verlängert die Fristen für die Nückgriffsrechte bei Wechsel und Scheck um dreißig Tage. Davon ausgenommen ist das Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig und der Regierungsbezirk Marienwerder in seinem bisherigen Umfange. Wären die bezeich- neten Fristen in der Zeit vom 28. August bis 30. November 1939 abgelaufen, so werden sie um drei Monate, auf jeden Fall aber bis zum 30. Dezember 1939 verlängert. Diese Regelung gilt wieder nicht für Danzig, den Regierungsbezirk Marienwerder und auch nicht für die in die Provinz Ostpreußen eingegliederten Gebiete. Recht des Protektorates Die Notdien st Verordnung vom 15. Oktober 1938 wird gemäß Verordnung vom 25. November 1939 (RGBl. I, S. 2300) eingesührt, und dazu werden Sondervorschriftcn vom gleichen Tage (RGBl. I, S. 2301) verordnet. — Zahlungen zwischen dem Reichsgebiet und dem Protektorat können nach dem Nunderlaß des Neichswirtschaftsministers (141/39 D.St. vom 30. November 1939) ab 1. November ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten nur noch über die »neuen Warenkonten« und die »neuen Spezialkonten« zum Kurse von 10.— NM ^ 100 Kronen erfolgen. Die alten Verrechnungskonten sind mit Wirkung vom 1. November geschlossen worden. „Das Buch im Kriege" Die Weihnachtsnummer von »Buch und Volk« Soeben ist die Weihnachtsnummcr der Buchberatungszeitschrift »Buch und Volk« als Doppelheft erschienen und damit erhält der Buchhandel ein ausgezeichnetes Werbemittel in die Hand. Man könnte die zahlreichen genannten Titel auszählen und würde dabei aus eine beträchtliche Zahl kommen. »Buch und Volk« ist ein Lesestoff, der nicht befriedigt und satt macht — man verstehe das richtig —, sondern ein Lesestoff, der hungrig macht — nach Büchern. Der Leitaussatz des HauptschrHtleiters »Das Buch im Krieg« umreißt die besonderen Aufgaben, die jetzt dem Buch gestellt sind und die damit auch zu ihrem Teil die Zeitschrift »Buch und Volk« zu er füllen hat. Die ersten Seiten sind dem politischen Buch gewidmet. Dann beginnt ein großer Abschnitt »Aus der Fülle neuer Romane und Erzählungen«, der, in verschiedene Gruppen eingeteilt, das wertvollste und schönste heraushebt. Dem »kleinen Buch« der verschiedenen Reihen ist ein besonderer Abschnitt gewidmet, — sehr praktisch für diejenigen, die rasch noch jedem Feldpostpäckchen ein Buch beifügen wollen. Als Geschenkwerke für Weihnachten werden hervorgehoben die »Gesamtausgaben, Sammelwerke« u. a. m. Auch der Freund der Biographien und Lebenserinnerungen findet eine reiche Auswahl aus älterem und neuem. Damit ist aber die Aufzählung des Inhalts noch lange nicht beendet. Der gebotenen Kürze halber muß sich dieser Hinweis mit einer bloßen Erwähnung der Abschnitte Jugendbücher, Jahrweiser, Bücher vom Weltkrieg, Bücher für Kunstfreunde, Karten, Nachschlagewerke und Neisebücher begnügen. Möge jeder Buchhändler seinen Kunden »Buch und Volk« in die Hand geben. Auch Soldaten an der Front werden gerne darin suchen und ihre Buchwünsche melden. So greift die Zeitschrift auch ein in die große Buchfeldpost-Werbeaktion.. Wer noch die Möglichkeit hat, »Buch und Volk« in seine Werbung einzusetzen, sollte diese Möglich keit rasch ausnützen. Deutsche Altsorderungen in Spanien und seinen Besitzungen Wie der Presse und einzelnen Zuschriften von Banken entnom men werden kann, scheinen die Verhandlungen über die Anstauung alter deutscher Forderungen wieder in Gang gekommen. Zu welchem Kurs die Auszahlung möglich sein wird, läßt sich noch nicht über sehen. Immerhin wird empfohlen, jetzt schon die spanischen Schuldner anfzusordern, den Peseten-Schuldbctrag bei der Tochtergesellschaft einer deutschen Bank in Spanien zu Gunsten des deutschen Gläu bigers einzahlcn zu lassen. Deutsche Banken mit Niederlassungen in Spanien bieten sich zum Inkasso an. Es wird gleichzeitig angeregt, für die Umrechnung von Neichsmarkforderungcn den derzeitigen Kurs von NM 1.— — Ptas. 3.90 anzusetzen, dabei aber den Schuld ner zu verpflichten, Kursdifferenzen nachzuzahlcn. Um die Forderungen des deutschen Buchhandels übersehen und nötigenfalls vertreten zu können, werden die Exporteure gebeten, Zweitschriften ihrer Anmeldungen, die sie den Banken geben, der Geschäftsstelle des Börsenvereins zu übersenden. Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu^Letpzig. - Anschrift der Schriftlettung und Expe- -ition: Leipzig 0 1, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/76. — Druck: Ernst Hedrich Nachs., Leipzig 0 1. Hospitalstrabe 11a—13. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 8 gültig! 754 Nr. 287 Sonnabend, den 9. Dezember 1939