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188, 16. August 1897. Nichtamtlicher Teil. 5770 betrifft, so bestimmt § 25 des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc.: »Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider angefertigt sind, innerhalb oder außer halb des Norddeutschen Bundes (Deutschen Reichess gewerbs mäßig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Schadens den Ur heber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. « Ein vorsätzlicher Vertrieb derartiger Druckschriften dürfte wohl seitens des Sortimenters selten oder nie Vorkommen, da ihm ja der Thatbestand des Nachdrucks dann bereits be kannt sein muß. Ist ein solcher aber erfolgt und angefochten, so pflegt der Verleger in der Regel schon selbst die bereits im Buchhandel versandten Exemplare zurückzufordern, und es ist deshalb eine Bestrafung auf Grund dieses Gesetzes seitens der Verkäufer wohl am wenigsten zu fürchten. A. Lomes. Kleine Mitteilungen. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Nach den neuesten Zeitschriften und Sammlungen aus dem Reichsanzeiger.) — Das Ziehen eines Wechsels auf einen Schuldner und die Begebung desselben, ohne daß er acceptiert ist (Kundenwechsel), auf ein dem Trassanten Kredit gewährendes Bankhaus behuss Gutschrift hat nach kaufmännischer Hebung die Folge, daß die Forderung, wegen welcher der Wechsel gezogen worden ist, zum Betrage der Wechsel» summe auf den Indossatar übergeht. Diese Uebung liegt auch in der Natur der Sache, weil nicht der Wechselanspruch, der gegen wärtig ohne reellen Hintergrund ist, sondern die Uebertragung der Warcnschuld des Bezogenen dem Kreditgeber diese Art der Ent lastung annehmbar machen kann. Ohne solche würde der Kredit geber die Tratte gar nicht annehmcn. U. O.-L.-G. Köln v. 24. De zember 1896, Rh. Archiv Bd. 91 I S. 164. - ß 98 des Unf.-V.-G. v. 6. Juli 1887 bezw. 8 119 des Ges. o. 5. Mai 1886 hat die auf Grund gesetzlicher Bestimmung (§ 1 H.-Pfl.-G.) beruhende Haftpflicht Dritter nicht aufgehoben, begreift dieselbe vielmehr in sich. U. O.-L.-G. Köln v. 5. Januar 1897 a. a. O. S. 205. — Ein auf mehrere Personen gezogener Wechsel ist jedenfalls dann ungiltig, wenn die mehreren Bezogenen verschiedene Wohn orte haben und diese als Zahlungsorte anzusehen sind. U. O.-L -G Köln a. a. O. S. 207 (vergl. U. R -G. Bd. 25 S. 62t — Durch die in Art. 395 bis 397 H.-G.-B. über die Haftpflicht des Frachtführers getroffenen besonderen Bestimmungen wird die demselben nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Verpflichtung für die Erfüllung seiner Pflichten mit der Sorgfalt eines ordent lichen Frachtführers einzustehen, nicht ausgeschlossen. Es kann da her z. B. eine Haftung des Frachtführers auch dann eintrelen, wenn er den ihm bezüglich der Ablieferung und Verzollung des Frachtgutes erteilten Anweisungen nicht nachkommt. Der in solchem Falle zu leistende Schadenersatz ist beim Nichtzutreffen der beson deren Vorschriften über den Frachtvertrag nach Art. 283 H.-G.-B. zu bemessen. U. R--G. v. II. Dezember 1896, Rhein. Archiv Bd. 91 II S. 90. — In Handelsgeschäften kommt es für die Verpflichtung zum Schadenersatz daraus nicht an, ob der eingetretene Schaden vor auszusehen war. Dass. U. — Art. 404 H.-G.-B. berechtigt den Frachtführer nicht, den vom Empfänger erhaltenen Weisungen, die ihm im Interesse seiner künftigen Zwecke gegeben werden, schon während der Reise zu entsprechen. Dass. U. — Aus Art. 51 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands ergiebt sich nicht, daß die Eisenbahnbehörde bezüglich der von ihr vorgenommenen zollamtlichen Behandlung keine Haft barkeit trifft. Dass. U. — Die Verpflichtung zum Ersätze des durch vertragswidriges Handeln verursachten Schadens wird nicht schon durch die bloße Möglichkeit, daß der Schaden auch ohne die Vertragsverletzung habe entstehen können, beseitigt. Dass. U. — Jeder Kontrahent ist berechtigt, vorauszusetzen, daß der andere Kontrahent die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllen werde, und daher nicht verpflichtet, vorher aus etwaigen, aus einer Vertragsverletzung entspringenden Schaden, z B. eine von Dritten zu zahlende Konventionalstrafe aufmerksam zu machen. Dass. U., vgl. auch Rh. Archiv Bd. 86 1 S. 70, VI S. 96. — Art. 342 H.-G.-B. enthält keine Bestimmung über den Erfüllungsort. U. O.-L.-G. Celle v. 18. April 1896 a. a. O. S. 179. Aussichten deutschen Gewerbes und Kleinhandels in Shanghai. — -Winke für Industrielle in der Heimat» nennt der in Shanghai erscheinende-Ostasiatische Lloyd-,aus dem das Leipziger Tagblatt das Wesentliche wiedergiebt, einen lesenswerten Aufsatz, dessen Kenntnisnahme jedem Lreunde praktischer Kolonisation und deutscher Machtentfaltung im Auslande auf das wärmste empfohlen sei. Deutschland hat in den letzten Jahren dem internationalen Wettbewerb, der sich in den großen Häfen Oftasiens, vor allem in der -Musteransiedlung» Shanghai abspielt, gewiß nicht als müßiger Zuschauer beigewohnt. Dessenungeachtet ist der deutsche Handel im Reiche der Mitte noch bedeutender Ausdehnung fähig, und zwar durch die Pflege und Förderung des Kleinhandels. Dies nachzu weisen, ist die Absicht des erwähnten Aussatzes. In Shanghai wohnen augenblicklich rund 6000 Ausländer, unter ihnen 2000 Engländer, 250 Amerikaner, 330 Deutsche und 300 Franzosen. Eine tabellarische Zusammenstellung der Klein händler ergiebt nun, daß die einzigen Handelszweige, die Deutsche als Einzeloerkauf-Vertreter haben, der Apotheker-, Uhrmacher-, Ju welier-, sowie Schneiderberuf sind. Mag das große Uebergewicht, das der englische Kleinhandel in Shanghai aufzuweisen hat, sich auch teilweise daraus erklären, daß unsere Nachbarn jenseits der Nordsee viele Jahre vor uns Deutschen in diesem Lande festen Fuß gefaßt haben, so erscheint es doch recht eigentümlich, daß mit den wachsenden Interessen Deutschlands in China in letzterer Zeit nie ein Versuch gemacht worden ist, mit dem englischen Kleinhändler in Mitbewerb zu treten. Diese Ungereimtheit tritt in noch grelleren Farben her vor, wenn wir in Betracht ziehen, daß ein erheblicher Teil der Waren, welche nichtdeutsche Kaufleute umsetzen, deutschen Ur sprungs ist. Um mit einer Industrie zu beginnen, für die Shanghai nicht nur ein äußerst ergiebiges Gebiet darbietet, sondern deren Ver tretung deutscherseits einem in hiesigen Handelskreisen langgesühlten Mangel abhelfen würde, müssen wir — so schreibt das genannte Blatt — die Buchdruckerei erwähnen. Wir haben uns bei unserer Besprechung auch noch veranlaßt gefühlt, diesen Industrie zweig aus dem Grunde in den Vordergrund zu stellen, weil er die Herausgabe des -Ostasiatischen Lloyds» nicht wenig berührt. Wir erinnern uns sehr wohl der endlosen Mühen, mit denen die Ver öffentlichung der Zeitung zur Zeit der Gründung, d. h. im Jahre 1886, verbunden ivar. Nur auf chinesische Setzer und Drucker an gewiesen, mußte jedes Wort das in den Spalten des Blattes Auf nahme finden sollte, mit lateinischen Buchstaben geschrieben werden. Ist es uns auch inzwischen nach großen Anstrengungen gelungen, unsere Setzer, die, nebenbei gesagt, sämtlich Chinesen sind, so weit auszubildcn, daß sie Abdrucke aus deutschen Zeitungsblättern so ziemlich fehlerfrei setzen können, so ist ihnen die deutsche Handschrift zur Zeit doch ein böhmisches Dorf. Einem deutschen Industriellen, der geneigt wäre, in Shanghai eine Druckerei einzurichtcn, wäre somit in erster Linie der Druck unserer Zeitung gesichert. Doch dieser Verdienst ist nur gering im Vergleich zu dem, den eine deutsche Druckerei aus der Herstellung der zahlreichen Formulare — in deutscher sowohl als in englischer Sprache — ziehen könnte, deren nicht nur die etwa vierzig deutschen Handelsbäuser Shanghais, sondern auch sämtliche in den Vertragshäfen Chinas ansässigen deutschen Firmen stets bedürfen. Wie sich die Sachen zur Zeit verhalten, fällt aller Verdienst, der ein ganz bedeutender sein muß, in die Hände der englischen oder chinesischen Druckereibesitzer. In Verbindung mit dem Druckereigeschäft thäte der Eigentümer auch wohl, eine deutsche Buchhandlung zu eröffnen. Shanghai hat gegenwärtig zwei solcher Geschäfte, — beide englisch, die sich mit dem Verkauf von deutschen Büchern so gut wie gar nicht ab geben. Wer ein Freund deutscher Bücher ist, muß solche aus der Heimat beziehen; dieses ist nicht nur mit großen Unkosten, sondern auch mit Ungelegenheiten verknüpft. Selbst die einfache Bestellung auf ein heimatlichesZeitungsblatt ist zur Zeit in Shanghai recht schwierig, da mit nur wenigen Ausnahmen keine der deutschen Zeitungen oder Zeitschriften einen Agenten aufzuweiscn hat. An den Buch handel müßte sich sachgemäß der Verkauf von Schreibmaterial und wohl auch von Papier im Großhandel anschliehen. Der hiesige Markt bezieht noch immer zum großen Teile seine Papierwaren aus England, während doch Deutschland, wie wohl kein anderes Land der Erde, imstande ist, diesen Artikel zu billigen Preisen und in ausgezeichneter Güte zu liefern Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Siebenter Jahresbericht des Vereins für Verbreitung guter Schriften in Basel, nebst Mitglieder-Vcrzeichnis. 1896. 8°. 34 S. luiportautss acguisitioos riss bibliotbsguss äs Nur. 1'. 0. Visooot, N>° äs kastorst st kriuss NorsIIa. a) Nauussripts; b) viugt ruills brodiurss; s) ouvragss rarss st iioportaots so tous gonrs». Vntig.-llatalog Hr. 87 von U. IVsItsr io Paris, gr. 8". 82 8. 7616 Uro. 774*