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5778 Nichtamtlicher Teil. 188, 16. August 1897. I'rs.sxsr L Alsisr iv Lrowsn tsrnsr: IVielisds, K. vou, Op. 49. küsiutisd, 1. 1 Liuxstiuims m. Klts. ^usAkiis dock u. tist. ü 1 .^. — Op. 203. Iliuirus iu dis Los. Vollrsiüümlioligs Kisd k. I Liux- stiiuius w. Kids. 1 Williolm, II, Op. 111. Kustspiel-Ouvsituvs, t. Kits. v,u vier Ilüod. 3 .F. IV olil l ul> rt, It., Op. 86. Kivdsr-Oluvisi'sdiulg. Kruetisolisr Ksür- ^iruj- 1. dsn srstsn OlLvisruutsrriolit wit 125 lsiobtsu Ölüuußs- stüelcsn. Tus^lrdo Osutsok u. Lu^liseb. 4". 2 O. Lolirrtk in vioäsnlrot'su. Lisbl, Op. 176. Orsi Oustts f. 2 Liugstimiusu iu. Kits. Ilo. I. Iu, Ktisdsrdusoü sin Vözi-iu soss. 1 ^ 20 Ko. 2. Das Ijüelilgill xisbt von ds.uusu. 1 Ko. 3. IVill rubsn uutsr dso llüuiugu üisr. 1 Ißuus SodvsitLsr in ^.»olrsn. Kslcss, Kr, Op. 29. Kassio doiuiui uostri dssu Obristi ssouuduiu Vlkdttüilouiu, tüv 4 Nüuusrstiuvusu odsv ^It, ll'suor, L^r^tou, Löss. K,i.rt. u. 81. 4". 2 30 c). ik. S. 8os1tN8 iu vresäsu. tiulli vv od s., .1. VV., Op. 44. Oouosrt-Ouvsrturs k. Ltrsioboreüsstsr. Ltiwiusu. 4". 2 >kuulrslt, '1'r., ^u Kisboüsus 'Küür. 8srsus.ds k. IVuldüoru od. Kosuuuo und Klüts solo m. Lti-sioduiusik, Ltiwmsu. 4". 1 .dü 50 -Z. — Lts^riseüss Kisd, i. xvsi Krowpstsn solo uud Rotd, Llorsoli dsr sodweerrsu Lrixuds, t. LtisiebmusiL. Ltiwiiiou. 4". 1 ^ 50 Kür Llosmusllr. Ltiiuiusu. 4". I 50 H. Llvßsr, K, leb biu dsr Oobtor Kllssubsrt. Ibsrus. iu. Vs,ris.tiousu t. Oovtroboss-Lolo w. Orebsstsr. Ltimiusn. 4". 1 ^ 50 Vrudisr, 8. ds, Ko Kalorus-, Nsxibs.uisebs Lsrsuuds, u. Kolli- »vod», d. IV., Oos Osutsebs Kied, t. Ltrsiebiuusib. Ltiuimsu. 4". 1 ^ 50 H. Kür öloswusilr. Ltiiurusu. 4". 1 ^ 50 H. Oarl Llruou in Lorliu. liisbiu, IV., Ous Karwouiuru, ssiu lls-u und ssius ösbu.vdluu^. Oritds, vsriusbrts Kollows. 8". 2 Lckrnunck 8tc>11 in I»sIpLl8- kobds, II., Op. 12. ln dsr Osördo. Vlornrlro k. Kits. 1 ./k. 8ts^sr, K., llnssrs KisülinZs. Londonoon-VIusi^stüolcs k. 88 , 100- und lnsürlönixs Londonson. c^u. 8". Hskt 1—15. ö 60 H. Nichtamtlicher Teil Die strafbare Verbreitung vou Druckschriften im Deutschen Reiche. Von allen Zweigen des Handelsgewerbes ist der Buch handel wohl am meisten der Gefahr ausgesetzt, bei Ausübung des Gewerbes den bestehenden Strafgesetzen zuwiderzuhan deln, und zwar nicht nur, weil er durch die Anzahl der Ver- kaussgegenstände alle anderen Geschäfte übertrifft, sondern vor allem auch, weil das einzelne Verkaufsobjekt nicht immer sofort erkennen läßt, ob es für den Handel verboten ist. Es ist deshalb besonders für den Sortimenter wichtig, mit den bestehenden Strasvorschristcn genau vertraut zu sein. Als Druckschriften im Sinne des Reichs-Preßgesetzes gelten alle Erzeugnisse der Buchdruckpresse, sowie alle anderen, durch mechanische oder chemische Mittet bewirkten, zur Ver breitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, soivie von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Als Verbreitung gilt nicht nur der gewerbsmäßige Verkauf, sondern auch das Anschlägen, Ausstellcn oder Auslegen der Druckschriften an Orten, ivo sie der Kenntnisnahme durch das Publikum zu gänglich sind. Die für den Handel verbotenen Druckschriften lassen sich in vier Gruppen teilen: erstens »unzüchtige Schriften«, zwei tens »Schriften, deren Inhalt den Thatbestand einer straf baren Handlung begründet«, drittens »durch amtliche Bekannt machung verbotene Druckschriften«, und viertens »widerrecht lich nachgedruckte Schriften«. Bezüglich der »unzüchtigen Schriften« bestimmt Z 184 des Reichsstrafgesetzbuches: »Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, aus stellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft«. Im allgemeinen wird ja schon aus dem Aeußeren der artiger Schriften, aus dem Titel, den Abbildungen u. s. w. zu ersehen sein, ob sie als unzüchtig zu gelten haben. Indes selbst da, wo dies nicht der Fall ist, aber doch möglich er scheint, hat der Buchhändler die Pflicht, die Druckschrift daraufhin näher zu prüfen. Denn wenn auch nach 8 59 des Strafgesetzbuches die Unkenntnis des Thatumstandes, daß Unzüchtiges in der Druckschrift enthalten ist, vor Strafe schützt, so gilt dies doch bei fahrlässiger Handlung nur in soweit, als die Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet ist. ,Es ist aber trotz größter Vorsicht eine Gesetzesübertretung in gedachter Beziehung leider nicht immer zu vermeiden, da der Begriff »unzüchtig« ein zu dehnbarer ist und die subjektive Auffassung des Richters meistens allein den Ausschlag giebt. So sind die Fälle nicht selten, daß in einer Stadt das Auslegen eines bestimmten Buches für straf bar befunden worden ist, während in vielen anderen Orten die Behörde etwas Unzüchtiges darin nicht findet. Als Druckschriften, deren Inhalt den Thatbestand e ner strafbaren Handlung begründet, sind diejenigen anzusehen, die enthalten: Aufforderung zum Hochverrat (tz 85 St.-G.), Beleidigung des Kaisers oder des Landesherrn 95 St.-G.), Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder obrigkeit liche Anordnungen (Z 110 St.-G.) oder Anreizung verschiedener Ktassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegeneinander (8 130 St.-G.). Der Vertrieb derartiger Schriften ist jedoch nach Z 21 des Gesetzes über die Presse für den Verbreiter nicht strafbar, wenn er als den Verfasser, Verleger oder Drucker re. eine Person nachweist, die in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines Bundesstaates sich befindet oder, falls inzwischen verstorben, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat, bei ausländischen Druckschriften außerdem, wenn ihm die Schriften im Wege des Buchhandels zu gekommen sind. Bei dieser Art von Druckschriften ist dem nach dem Buchhändler von vornherein ein sicherer Anhalt dafür gegeben, ob er sie gefahrlos verbreiten kann oder nicht. Er darf selbst Kenntnis von der Strafbarkeit des In haltes gehabt haben, wenn er die Druckschrift von einem in ländischen Verleger bezogen hat und dies Nachweisen kann. Als dritte Gruppe wurden die Schriften bezeichnet, die durch amtliche Bekanntmachungen verboten sind. Hinsichtlich dieser Druckschriften bestimmt Z 18 des Preßgesetzes, daß die Verbreitumg einer vom Reichskanzler auf Grund des tz 14 ib. verbotenen ausländischen periodischen Druckschrift oder einer auf Grund des 8 15 ib. in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges verbotenen Verüffenttichung über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel mit Geldstrafe bis zu tausend Mark, oder mit Haft, oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten be straft wird. Da es sich hierbei in der Regel nur um Zeitungen handelt, so wird der Buchhandel davon weniger berührt werden. Auch pflegen wohl die Polizeibehörden der artige Verbote den Buchhandlungen des Ortes jedesmal noch besonders bekannt zu geben — wenigstens mittelbar durch das amtliche Blatt —, um vor Uebertretungen zu warnen. Was endlich die verbotene Verbreitung von Nachdrucken