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13480 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 272, 23. November 1908. ll .. r -cl Ub' ' s Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern desselben oder eines anderen Postscheckamts angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. HI. Rückzahlungen All -^0' ü. mittels Schecks. Zn Überweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, die vom Postscheckamt bezogen worden sind. II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Überweisungs- und Scheckformulare sorgfältig aufzubewahren; er trügt alle Nachteile, die ans dem Verlust oder sonstigen Abhandenkommen derFormu- handenkvmmen benachrichtigt hat, um die Überweisung oder Zah lung an einen Unberechtigten zu verhindern. III. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Postscheckamte vom Kontoinhaber mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postscheckamt ein gehenden Überweisungen und Schecks geprüft werden kann. IV. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich mitgeteilt hat. V. Die Ausfüllung der Formulare zu Überweisungen und Schecks kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. be wirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswührung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein 8 7. Rückzahlungen durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto. I. Die Formulare zu Überweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto bei demselben oder bei einem anderen Postscheck amte werden in Blattform (zur Versendung in Briefen) oder in Postkartenform (Giropostkarten,zur offenen Versendung) ausgegeben. Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unentgeltlich geliefert. Habens gelegen ist, ausgestellt werden. Der Höchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 ^ fest gesetzt. Der Aussteller hat die Überweisung an das Postscheckamt zu senden, bei welchem sein Konto geführt wird. III. Der an den Uberweisungsformularen befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte dem Gutschriftempfänger übersandt. IV. Der Auftrag zur Überweisung von Beträgen auf andere Konten kann vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, so lange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist. 8 8. Rückzahlungen mittels Schecks. I. 1) Die Scheckformulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 ->) für das Heft geliefert. II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10000 ^ fest gesetzt. Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlen reihe hat der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durchstreichen, welche den Betrag des Schecks übersteigen. Ist dies versehentlich unterblieben, so hängt es von dem Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. IH. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamte zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so hängt es vom Er messen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. IV. Schecks, die mit einem Indossamente versehen sind, werden nicht eingelöst. V. 2) Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger selbst ein Konto bei demselben oder einem anderen Postscheckamte, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gnt- geschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich verlangt wird. VI. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto oder verlangt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom Postscheckamte mittels Zahlungsan weisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen. VII. Die Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen werden dem Empfänger, sofern keine Abholung im Sinne des § 42 der Postordnung stattfindet, ins Haus bestellt: s. im Ortsbestellbezirke bis einschließlich 3000 b. im Landbestellbezirkc bis einschließlich 800 Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur die Zahlungsanweisung bestellt, während der Geld betrag bei der Postanstalt auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist. Die Bestellgebühr für Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen beträgt bis zum Betrage von 1600 5 o), im Betrage von mehr als 1500 vis 3000 .6 10 H für jede Zahlungsanweisung. VIII. Die in der Postordnung tz 39 und tzH 41 bis 45 Hinsicht lich der Postanweisungen erlassenen Vorschriften über die Bestellung, die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, die Abholung, die Aushändigung der Geldbeträge nach Behändigung der Postanweisungen, die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behand lungunbestellbarer Postanweisungen am Bestimmungsorte finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung. IX. Sofern der Betrag eines Schecks 800 nicht übersteigt, kann das Geld an den Zahlungsempfänger mittels telegraphischer Zahlungsanweisung übermittelt werden. Der Antrag ist auf der Vorderseite des Schecks unterhalb der Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und vom Antragsteller zu unter schreiben. Auf die telegraphischen Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung § 21 entsprechende Anwendung. Ist der Antrag auf telegraphische Übermittlung vom Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zu treffendenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Emp fänger abgeschrieben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische Übermittlung vom Zahlungsempfänger gestellt, so wird die Tele grammgebühr vom Betrag des Schecks in Abzug gebracht. X. Wohnt der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im Auslande, so wird ihm, wenn er kein Postscheckkonto bei einem deutschen Pvstscheckamte hat, der Betrag mittels Postanweisung oder Wertbriefs übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers wird der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung des Frankvs für die Postanweisung oder den Wertbrief abgeschrieben. XI. 3) Ist im Scheck kein Zahlungsempfänger angegeben, so kann der Scheck vom Inhaber bei der Kasse des Postscheck amts, welches das Konto des Scheckausstellers führt, zur Ein empfänger angegeben ist, kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermittlung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die Übermittelung des Geldes erfolgt: a) mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande wohnt, b) mittels Postanweisung oder Wertbriefes, wenn er im Auslande wohnt. Im Falle zu d wird von dem Betrage des Schecks das Franko für die Postanweisung oder den Wertbrief abgezogen. Auf die Überweisung des Geldes mittels telegraphischer Zahlungsanweisung finden die Vorschriften unter IX entsprechende Anwendung.