272, 23, November 1908. Nichtamtlicher Teil. diplomatischem Wege den vertragschließenden Ländern ubc: mittelt werden sollen: Für Deutschland: (ll.8.) llr. K. von Studt. (I..8.) von Koerner. (I..8.) Dungs. (I..8.) Goebel von Harrant. tl.,8.) Robolski. (l>.8.) Josef Köhler. (H.8.) Osterrieth. Für Belgien. (I..8.) C»e. Dclla Faille de Leverghem. <l>.8.) Jules de Borchgraoe. (I..8.) Wanwermans. Für Dänemark: (b>.8.) I. Hegermann-Linden- crone. Für Spanien: <ll,.8.> Luis Polo de Bernabä. (I..8.) Eugenio Ferraz. Für Frankreich. (b,.8.) Jules Cambon. (U8.) E. Larisse. <I>.8.) Paul Hervieu. (li,.8.) L. Renault. (I..8.) Gavarry. (T>.8.) G. Breton. (l>.8.) Georges Lecomte. Für Großbritannien: (I-.8.) H. G. Bergne. (bi. 8.) George R. Askwith. tb.8.) I. de Salis. Für Italien: (b.8.) Pansa. >b.8.) Lnigi Roux. <b.8) Samuele Ottolenghi. (b.8.) Emilio Venezian. (b.8.) Aor. Augusto Ferrari. Für Japan: (b.8.) Mizuno Rentaro. (b. 8.) Horiguchi Kumaichi. Für Liberia: (b.8.) von Koerner. Für Luxemburg: (b.8.) Cte. de Villers. Für Monaco: (b.8.) Brn. de Rolland. Für Norwegen: (b. 8) Klaus Hoel. Für Schweden: (b 8.) Taube. (b.8.) P. M. as Ugglas. Für die Schweiz: (b.8.) Alfred von Clapardde. (b.8.) W. Kraft. Für Tunis: (b.8.) Jean Gout. Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. Vorn 6. November 1908. Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rech nungsjahr 1908, vom 18. Mai 1908 (Neichsgesetzbl. 1908 S. 197) Postscheckordnung 1. Beitritt zum Poftüberweisungs- und Scheckverkehre I 4 's l l P ^ l ' t> ^ t ct k-l wird jede Privatperson, Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zngelassen. Der Antrag kann bei einem Postscheckamt oder einer Postanstalt gestellt werden. II. Die Eröffnung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem Postscheckamt, in dessen Bezirke der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Verlangen auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren Postscheckämtern. III. Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 eingezahlt werden. IV. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der Postverlvaltung bleibt Vorbehalten, die Liste in der ihr ge eignet erscheinenden Weise zu veröffentlichen. V. Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung. II. Einzahlungen. 8 2. Allgemeines. Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden: mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Post- scheckamtc (8 3), II. mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt (8 4), 6. mittels Überweisung von einem anderen Postscheckkonto (§6). 8 .1- Einzahlungen mittels Zahlkarte. I. Mittels Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geld beträge sowohl vom Kontoinhaber als auch von jeder anderen Person eingezahlt werden. Der Höchstbetrag einer Zahlkarte wird auf 10 000 festgesetzt. II. Zu Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von der Postverwaltung hergestellt sind. Die Formulare werden von den Postscheckämtern zum Preise von 26 H für je 50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. Einzelne Formulare werden mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden; die Handschrift liche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Auch das mit der Zahlkarte verbundene Formular für den Einlieferungsschein ist vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen. IV. Der Abschnitt der Zahlkarte kann zu Mitteilungen an den Kontoinhaber benutzt werden. V. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Einlieferungsscheine vollzogen. VI. Der eingezahlte Betrag wird auf dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet nach der Gutschrift dem Kontoinhaber den Abschnitt der Zahlkarte. VII. Kann die Gutschrift bei dem Postscheckamte nicht er folgen, weil ein Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird oder der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so ist eine Un gaben der Zahlkarte berichtige oder die Rücksendung des ein- gezahlten Betrages beantrage. Der eingezahlte Betrag ist an den Absender ohne Erlaß einer Unbestellbarkeitsmeldung zurückzuzahlen, wenn für den in der Zahlkarte bezeichnten Empfänger bei dem Postscheckamte zwar ein Konto bestanden hatte, dieses aber erloschen ist. Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden Antwort hat der Absender 20 H Porto an die Aufgabe-Postanstult zu entrichten. VIII. Den Landbriefträgern können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten über Beträge bis 800 zur Ablieferung an die Post anstalt übergeben werden. Auf dos Verfahren finden die Vor schriften der Postordnung vom 20. März 190) § 29 IV ff. ent sprechende Anwendung. Für jede dem Landbriefträger auf seinem Bestellgang übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr von 6 H im voraus zu entrichten. IX. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der Postordnung 8 33 angeführten Voraussetzungen zurück nehmen, solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist. 8 4. Einzahlungen mittels Postanweisung. I. 1. Jeder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem Postscheckkonto gut geschrieben werden. II. Ist ein solcher Antrag gestellt, so überweist die Postan stalt den Betrag der für den Kontoinhaber eingegangenen Post anweisungen täglich mittels Zahlkarte an das Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte der Postanweisungen dem Kontoinhaber übersandt werden. III. 2. Die für einen Kontoinhaber einzuziehenden Post auftrags- und Nachnahmebeträge sind unmittelbar seinem Post scheckkonto zu überweisen, wenn am Fuße des Postauftrags formulars oder unmittelbar unter der Angabe des Nachnahme betrags vermerkt worden ist: »Betrag an das Postscheckamt in H . . . . zur Gutschrift auf das Konto Nr. . . . des N . . . in M « IV. Die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogeuen Be träge werden an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. Das Postscheckamt übersendet den Abschnitt der Postanweisung nach Gutschrift des Betrags an den Kontoinhaber. 1756 *