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Hk 272, 23. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhand-l- 13477 welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, gehören insbesondere auch die nichtgenehmigten, indirekten Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltungen eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ei» Bühnenwerk und umgekehrt usw., sofern dieselben lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselben oder in einer andern Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellen, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Artikel 13. Die Urheber von Werken der Tonkunst haben das ausschließliche Recht: 1. die Übertragung ihrer Werke auf Instrumente, die zu deren mechanischer Wieder gabe dienen, und 2. die öffentliche Aufführung der nämlichen Werke mittels dieser Instrumente zu gestatten. Hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels können von der inner» Gesetzgebung eines jeden Landes für sich Ein schränkungen und Bedingungen festgestellt werden; alle der artigen Einschränkungen und Bedingungen besitzen jedoch nur eine genau auf das sic erlassende Land begrenzte Wirkung. Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rück wirkende Kraft und ist demnach in einem Verbandslande auf diejenigen Werke nicht anwendbar, die in diesem Lande erlaubter Weise schon vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft auf mechanische Instrumente übertragen worden sind. Die auf Grund von Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgenommenen Übertragungen, die ohne Genehmigung der Beteiligten in ein Land eingeführt werden, wo sie nicht erlaubt wären, können daselbst beschlagnahmt werden. Artikel 1t. Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschließliche Recht, die Wiedergabe und öffentliche Aufführung ihrer Werke durch den Kinematographen zu gestatten. Wie Werke der Literatur oder Kunst werden die kine- matographischen Erzeugnisse dann geschützt, wenn der Urheber vermöge der Anordnung der Inszenierung oder vermöge der Verbindung der aufgeführten Einzeldarstellungen dem Werke ein persönliches, originelles Gepräge gegeben hat. Unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes wird die kinematographische Wiedergabe eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst wie ein Originalwerk geschützt. Die vorstehenden Bestimmungen finden ihre Anwendung auf die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähn liches Verfahren hergestellten Wiedergaben oder Hervor bringungen. Artikel 15. Damit die Urheber der durch die gegen wärtige Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor Len Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucker und Nachahmer zugelassen werden, genügt es, wenn der Name dieser Urheber in der üblichen Weise auf den Werken angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Ver leger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahr- ^ nehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Der selbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des ^ anonymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel 16. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete l Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Ver- ! bandsländer, in welchen das Originalwcrk auf gesetzlichen ! Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. ^ In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch > aus Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande her- 1 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. , rühren, wo das Wert nicht geschützt ist oder wo dessen : Schutz bereits aufgehört hat. : Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der : innern Gesetzgebung des betreffendes Landes statt. Artikel 17. Die Bestimmungen der gegenwärtigen : Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Verbandslandes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, in betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. Artikel 18. Die gegenwärtige Übereinkunft findet auf alle Werke Anwendung, die zur Zeit des Inkrafttretens in ihrem Ursprungslande noch nicht infolge Ablaufes der Schutzdauer Gemeingut geworden sind. Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufes der ihm früher zuerkannten Schntzdauer in dem Lande, wo der Schutz bean sprucht wird, schon gemeinsrei geworden, so wird dieses Werk daselbst nicht neuerdings geschützt. Die Anwendung dieses Grundsatzes soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, die in den unter Verbandsländern bestehenden oder zu diesem Zwecke abzuschließenden Sonder abkommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Ab machungen werden die betreffenden Länder, ein jedes siir sich, die Art und Weise dieser Anwendung regeln. Die vorstehenden Bestimmungen finden ebenfalls bei weiteren Beitritten zum Verbände und für den Fall An wendung, daß die Schutzdauer in Ausführung des Artikels 7 eine Ausdehnung erfährt. Artikel 19. Die Vorschriften der gegenwärtigen Über einkunft bilden kein Hindernis dafür, die Anwendung weit herzigerer Bestimmungen, die von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Fremden im allgemeinen auf gestellt sein sollten, zu verlangen. Artikel 20. Die Regierungen der Verbandsländer be halten sich das Recht vor, unter sich besondere Abkommen zu treffen, insoweit letztere den Urhebern weitergehcnde Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche der gegenwärtigen Übereinkunst nicht zuwiderlaufen. Die Vor schriften der schon bestehenden Abkommen, die den ange gebenen Bedingungen entsprechen, behalten ihre Gültig keit bei. Artikel 21. Das unter dem Namen »Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst» errichtete internationale Amt wird beibehalten. Dieses Bureau wird unter den hohen Schutz der Regierung der schweizerische» Eidgenossenschaft gestellt, welche dessen Organisation regelt und dessen Dienst über wacht. Die Geschäftssprache des Bureaus ist die französische. Artikel 22, Das internationale Bureau sammelt Nach richten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheber rechts an Werken der Literatur und Kunst beziehen. Es ordnet dieselben und veröffentlicht sie. Es stellt Unter suchungen an, welche von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Regierungen der Verbandsländer be halten sich vor, in gemeinsamem Einvernehmen das Bureau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren andern Sprachen zu ermächtigen für den Fall, daß sich hierfür ein erfahrungsgemäßes Bedürfnis Herausstellen sollte. I7SS