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13476 vsyenbliitt t. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ol? 272. 28. November 1908. Literatur, Wissenschaft oder Kunst, ohne Rücksicht aus die Art oder Form der Vervielfältigung, wie Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, choreographische Werke und Pantomimen, deren Inszenierung schriftlich oder sonstwie festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, der Stecherkunst und der Litho graphie; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Wie Originalwerke werden, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, geschützt; Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und sonstige Be arbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken. Die vertragschließenden Länder sind gehalten, den Schutz der oben erwähnten Werke zu sichern. Die kunstgewerblichen Werke werden geschützt, soweit dies die innere Gesetzgebung eines jeden Landes zuläßt. Artikel 3. Die gegenwärtige Übereinkunst findet ihre Anwendung auf die Werke der Photographie und auf die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die vertragschließenden Länder sind gehalten, den Schutz dieser Werke zu sichern. Artikel 4. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber genießen sowohl sür die nicht veröffentlichten als auch für die in einem Verbandslande zum ersten Male ver öffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Ürhebern jetzt ein räumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in der gegenwärtigen Übereinkunft besonders eingeräumten Rechte. Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte werden keinerlei Förmlichkeiten unterworfen; dieser Genuß und diese Ausübung sind unabhängig davon, ob und inwieweit der Urheber in dem Ursprungslands des Werkes Schutz genießt. Abgesehen von den Bestimmungen der gegenwärtigen Über einkunft richten sich demnach der Umfang des Schutzes, sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zu stehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird. Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: hin sichtlich der nichtveröffentlichten Werke das Heimatland des Urhebers; hinsichtlich der veröffentlichten Werke dasjenige Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, und hinsichtlich der gleichzeitig in mehreren Verbandsländern ver öffentlichten Werke dasjenige unter ihnen, dessen Gesetz gebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der gleichzeitig in einem dem Verbände ferngebliebenen und in einem dem Verbände angehörigen Lande veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausschließlich als Ursprungsland angesehen. Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne der gegen wärtigen Übereinkunft solche zu verstehen, die herausgegeben sind. Infolgedessen stellen die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Kunstwerkes und die Errichtung eines Werkes der Baukunst keine Veröffent lichung dar. Artikel 5. Die Angehörigen eines der Verbandsländer, die ihre Werke zum ersten Male in einem andern Verbands- lande veröffentlichen, genießen in diesem letzteren Lande die nämlichen Rechte wie die inländischen Urheber. Artikel 6. Die keinem Verbandslande angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in diesem letzteren Laude die nämlichen Rechte wie die inländischen Urheber, und in den übrigen Verbandsländcrn die durch die gegenwärtige Über einkunft eingeräumten Rechte. Artikel 7. Die Dauer des durch die gegenwärtige Übereinkunft eingeräumten Schutzes umfaßt das Leben des Autors und fünfzig Jahre nach seinem Tode. Jedoch wird sür den Fall, wo diese Dauer nicht von allen Verbandsländern einheitlich angenommen würde, die Dauer durch das Gesetz des Landes, wo der Schutz bean sprucht wird, geregelt, ohne daß sie die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer übersteigen kann. Demnach sind die vertragschließenden Länder nur insoweit verpflichtet, die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes anzuwenden, als sie sich mit ihrem inner» Rechte in Übereinstimmung bringen läßt. Für die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke, für die nachgelassenen, sowie sür die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Dauer des Schutzes »ach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht ivird, ohne daß diese Schutzdauer die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte übersteigen kann. Artikel 8. Die einem der Verbandsländer angehörenden Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem solchen Lande ver öffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbands ländern während der ganzen Dauer des Rechts an dem Originale die ausschließliche Befugnis, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten. Artikel ll. Die in Zeitungen oder Zeitschristen eines der Verbandsländer veröffentlichten Feuilletonromane, No vellen und alle anderen aus dem Bereiche sowohl der Literatur, wie der Wissenschaft und Kunst herrührenden Werke irgendwelchen Inhalts dürfen in den anderen Ländern ohne Zustimmung der Verfasser nicht wiedergegeben werden. Jeder Zeitungsartikel, mit Ausschluß der Feuilleton romane und der Novellen, darf in einer anderen Zeitung wiedergegeben werden, wenn dessen Wiedergabe nicht aus drücklich untersagt ist. Jedoch muß die Quelle angeführt werden; die mit dieser Verpflichtung verbundenen Rechts folgen werden durch die Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, festgesetzt. Der Schutz der gegenwärtigen Übereinkunft erstreckt sich nicht auf die Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten, die ihrem Wesen nach bloße Preßauskünsie darstellen. Artikel 10. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur oder Kunst in Veröffent lichungen, welche sür den Unterricht bestimmt oder wissen schaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Sonderabkommen maßgebend sein. Artikel II. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunst finden auf die öffentliche Ausführung drama tischer oder dramatisch-musikalischer Werke, sowie von Werken der Tonkunst Anwendung, gleichviel ob diese Werke ver öffentlicht seien oder nicht. Die Ürheber dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke werden während der Dauer ihres Rechts am Original werke gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Auf führung der Übersetzung ihrer Werke geschützt. Um in den Genuß des Schutzes des gegenwärtigen Artikels zu gelangen, find die Urheber bei der Veröffent lichung ihrer Werke nicht gehalten, deren öffentliche Auf führung zu untersagen. Artikel 12. Zu den unerlaubten Wiedergaben, auf