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692 7) Abzugsfrcies Auswanderungs- Recht. 8) Sicherstellung der Person ge gen willkürliche Verhaftung. Es sind hier die wesentlichen Punkte einer Habens - cvrpus-Acte speciell anzuführen. 9) Das Recht der freien Bitte sowol der Einzelnen als Mehrerer, im Vereine und der Körperschaften. 10) Das Recht der Beschwerde zucrit bei den zuständigen Stellen, weiter bei den Landständen und end lich bei der Reichs-Versammlung. 11) Das Recht, sich ohne vor gängige Erlaubniß friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Volks-Ver sammlungen unter freiem Himmel können wegen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicher heit verboten werden- 12) Jeder Deutsche hat das Recht, Vereine zu bilden; dieses Recht darf keinen vorbeugenden Maßregeln unterworfen sein- 13) Gleichheit vor dem Gesetz. Alle Deutschen sind gleich vor dem Gesetz. Ei» persönlich privilcgirter Gerichtsstand soll nicht mehr beste hen. Gleichheit in Bezug auf die Fähigkeit zu allen öffentlichen Aem- tern. Gleichheit in Bezug auf Wehr pflicht. Gleichheit der Besteuerung sowol für Personen als für Sachen. Kein Stand als solcher kann politi sche Vorrechte besitzen. Die im Pri- vatrccht begründeten Vorrechte ein zelner Stände hören auf. 14) Ablösbarkeit aller guts - und schutzherrlichcn Grundlastcn, wenn der Pflichtige cs verlangt. Aufheb ung des Jagdrcchtes auf fremdem Grund und Boden, so weit es ein Ausfluß des Regales oder einer dinglichen Berechtigung ist. Das Jagdrccht auf eigenem Grund und Boden mit Vorbehalt eines eigenen Gesetzes darüber. 15) Allgemeine Bürgerwchr mit Verweisung auf ein allgemeines Reichsgesetz. 16) Trennung der Gerichtspflege und Verwaltung. Ausübung der Gerichtsbarkeit durch de» Staat; Aufhebung der Patrimonialgerichte. Unabhängigkeit der Gerichte, Unab- setzbarkeit der Richter, außer durch Urtheil und Recht, Schutz gegen Ver setzung wider Willen des Richters. Oeffcntlickkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens; Anklagcvcrfah- ren und Schwurgericht, jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen; Hcrbci- zichung von Volksgenossen in den dazu geeigneten Fällen (Handels- u. Fabrikgerichte, Gericht über land- wirthschaftlicheVerhältnissc ic.); Voll ziehbarkeit der rechtskräftigen Ge richte deutscher Gerichte in jedem anderen deutschen Gebiete gleich den Erkenntnissen der Gerichte des eigenen Staates. Die Administrativ-Justiz ist aufzuheben, sie wird fortan nur durch die ordentlichen Gerichte aus oder aufgehoben werden; auch wird das natürlicheRecht auf Erfindungen, so wie das Recht der Urheber an den Erzeugnissen der Kunst und Wis senschaft als ein volles und u n - beschränktes Eigen thum aner kannt und in demselben Umfange, wie jedes andere Eigenthum beschützt. 6) In Friedenszciten darf nie ein Sol dat ohne Einwilligung des Eigenthü- mers in irgend ein Haus eingelegt wer den, auch nicht im Kriege, außer in Ge mäßheit eines Gesetzes. 7) Das Recht des Bürgers, seine Person gegen Verhaftung und sein Haus, seine Papiere und Besitzthümer gegen jede Durchsuchung geschützt zu wissen, darf nicht ohne schriftlichen Befehl der zuständigen Behörde verletzt und ein solcher nur auf den Grund einer- genügenden, eidlich zu bestätigenden Aussage, unter der Unterschrift des dafür verantwortlichen Beamten aus- gcfcrtigt werden; auch ist darin die zu verhaftende Person und der zu durchsuchende Ort genau zu bezeich nen. 8) Niemand ist verpflichtet, sich gegen eine Anklage auf Leben und Tod oder eine entehrende Beschuldi gung zu vcrtheidigcn, wenn er nicht durch ein Erkenntniß eines zuständi gen Gerichtshofes in Anklagestand versetzt worden ist; ausgenommen in Fällen, die'sich bei den Land - und Seetruppen oder bei der Landwehr, sobald dieselbe zum wirklichen Dienste aufgcrufen ist, ereignen. Niemand soll wegen desselben Verbrechens zwei Mal bestraft werden, auch Niemand verbunden sein in einer peinlichen Sache gegen sich, seine Gatten, El tern, Großeltern, Kinder und Kind- cskinder, Zeugniß abzulegen. 9) Nie mand kann an seinem Leben, seiner Freiheit und seinem Eigcnthum ge straft werden, ohne rechtmäßig ge richtet zu sein, auch kann Niemand gezwungen werden, sein Eigcnthum zu öffentlichen Zwecken abzutreten, außer gegen vollständige Entschädi gung. 10) In jedem Falle der Verletzung eines Strafgesetzes soll der Angeklagte das Recht haben, schnell und öffentlich durch unpar teiische Geschworne aus dem Staate und dem Bezirke, wo das Verbrechen begangen worden ist, gerichtet zu werden. Nicht wcniaer ist derselbe berechtigt, die Mitthcilung der Klage und die persönliche Gegenüberstellung der Zeugen zu verlangen, wie ihm denn auch weder die Zuziehung eines Nechtsbeistandes, noch die Vorladung der von ihm zu bcncnncnden Ver- thcidigungszeugen verweigert oder erschwert werden darf. II) Keine durch Geschworne festgcstcllte Lhat- sache darf von einem andern deutschen Gerichtshof wieder ausgenommen werden, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. 12) Im ge lammten deutschen Reichsgebiet kön nen weder einzelnen Ständen, noch einzelnen Personen Vorrechte vor Andern verliehen oder Vorbehalten 60 geübt. Um öffentliche Beamte für Handlungen ihrer Verwaltung ge richtlich zu verfolgen, ist keine vor- gängigc Erlaubniß nöthig, mit Vor behalt der Anordnungen in Betreff der Minister. 17) Freie Gemeinde-Verfassung mit Grundlage der Wahl der Ge meinde-Vorsteher und Vertreter und der selbstständigen Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten, mit der erforderlichen Oeffentlichkeit. 18) Verfassung mit Volksvertret ung in allen deutschen Staaten, mit entscheidender Stimme bei der Ge setzgebung und der Besteuerung, und mit Verantwortlichkeit der Minister gegen die Volksvertreter. Ocffcnt- lichkcit der Stände-Versammlungcn- 19) Recht der nichtdeutschen Volks stämme Deutschlands zu volksthüm- licher Entwickelung rc. 20) Beseitigung der Lehen durch die Particular - Gesetzgebung. Die Vergrößerung bestehender, so wie die Einrichtung neuer Familien-Fi deikommisse ist untersagt; die be stehenden können durch Familicnbe- schluß aufgehoben und abgcändcrt werden. 21) Jedem Deutschen ist sein Ei- gcnthum jeder Art gesichert. Eine Enteignung (Expropriation) kann nur aus Rücksicht des öffentlichen Nutzens und nur in der von der Ge setzgebung bestimmten Weise u. nach einer gerechten vorgängigen Ent schädigung vorgenommen werden. Güter-Consiscation darf nicht statt- sinden. 22) Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze der deutschen Nation. werden, vielmehr sollen alle deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz voll kommen gleich sein. 13) Als un verletzlicher Grundsatz der Besteuerung wird festgesetzt, daß jeder deutsche Staatsbürger nur nach seinemEinkom- men oder seinem Verbrauche nach, zu den öffentlichen Bedürfnissen beizutra gen verpflichtet werden kann. 14) Auf die öffentlichen Aemter sowol des deutschen Bundes als der einzelnen Bundesstaaten, haben alle deutschen Staatsbürger gleichen Anspruch. 15) Die Namhaftmachung einzelner Rechte in gegenwärtiger Bundesverfassung soll nicht als eine Ausschließung oder Schmälerung anderer dem Volke ursprünglich zuständigen Reckte an gesehen oder ausgcdcutet werden. Wir glauben ruhig jedem Unbefangenen die Prüfung überlassen zu dürfen, nach welchem Vorschläge mehr gewahrt und das Gewahrte besser gesichert wird und heben noch hervor, daß der letzte Theil des §.5, Abschn. III., der vom literarischen, artistischen und technischen Ei gen t h u m, ingleichen eine Bestimmung über den V ertri eb der Zeitun gen, die sich bei SchellwitzinZ. 15.3. des Abschnittes VI. findet, im Reichs tagsvorschlag gänzlich übergangen ist, wogegen die Sicherstellung des Briefgeheimnisses ebendaselbst anzutreffen ist, wo sie offenbar mehr am Orte ist, als unter den Grundrechten des deutschen Volkes. Es wird uns freuen, diese Vorzüge auch anderen Ortes anerkannt, oder auch Verbesserungsvorschläge gemacht zu sehen. Die Redacti on. Ans Nustlaud. Die im Börsenbl. N>. 55 enthaltene Mittheilung über das in Rußland neuerdings eingeführte Besteuerungssystem „für im Auslande gedruckte Bücher" muß dahin berichtigt werden, daß von allen Werken bei der Einfuhr, durch die Zollämter eine Steuer erhoben wird: Von 5 Kop. S. für einen jeden abgesonderten Band, oder für jedes Heft von Büchern, die in Lieferungen erscheinen. Von 5 Kop. S. pr. K für rohe Werke, zu welchen Journale und periodische Schriften in losen Bogen, gleichfalls gerechnet werden. Von 5 Kop. S. pr. Stück und noch 10 Kop. S. pr. T für gebun dene Bücher; außerdem endlich für Romane und Erzählungen eine ergänzende Steuer von ferneren 5 Kop. S- pr. Band, durch die Censurverwaltung.