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200, 29. August 1904. Nichtamtlicher Leii. 7141 Arbeit auf gewerblichem, geistigem, wissenschaftlichem und künst lerischem Gebiete auszustellen. Das Komitee hat sich ferner bereit erklärt, Frauen, die die Weltausstellung besuchen wollen, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, auch solcher Gegenstände sich be sonders anzunehmen, die von Frauen ausgestellt werden. Schmutzliteratur. — In seinem Abendblatt vom 19. August 1904 (Nr. 385) hatte der .Schwäbische Merkur« einen Artikel über die im deutschen Buchhandel gegenwärtig in widerlicher Weise sich breitmachende Schmutzliteratur gebracht. Dieser Artikel findet eine zutreffende Ergänzung durch folgende Zuschrift, die dasselbe Blatt als Nachtrag zu jenem Artikel empfangen hat und in ihrer Nummer 392 vom 24. August (Mittagsblatt) zur Kenntnis «Gestatten Sie einem Fachmann, der sich seit einem Viertel jahrhundert beruflich mit dem Buchwesen befaßt, seine Ansicht über dieses Thema auszusprechen. Zunächst muß ich bedauerlicherweise feststellen, daß in der Tat eine ungeheure Vermehrung der Schmutzliteratur stattgefunden hat. Für den Nichtsachmann sei hier eingeschaltet, daß ich unter Schmutzliteratur schlechterdings alle die jenige» literarischen Ersi^einu^gen verstehe, die in spekulativer We^e ratur gegen früher nicht wesentlich vermehrt. Rein porno graphische Bücher hat es — wie der Artikel des Schwäbischen Merkur ganz richtig bemerkt — zu allen Zeiten gegeben, und sic die Grenze zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem zu ziehen. Aber auch abgesehen hiervon halte ich solche Sachen, denen man den erotischen Inhalt auf den ersten Blick nicht einmal ansieht, und die schon aus diesem zufälligen Grunde keine so große Ver breitung finden, für lange nicht so gefährlich, wie einige andre Arten von Büchern, auf die ich im nachstehenden zu sprechen komme. Unter der Maske, dem Volk Aufklärungen über natur gemäßes Leben, Verhütung von Krankheiten und deren physio logische Merkmale zu geben, sind in den letzten Jahren eine ganze Menge Gesundheitsbücher erschienen. Wäre nur der angedeutete Zweck richtig verfolgt, so könnte man mit dem Erscheinen solcher Bücher wohl einverstanden sein. Allein in einem großen Teil derselben wird ohne jeden ^ersichtlichen ^Grund alles Sexuelle braucht vor heiklen Dingen nicht den Kopf in den Sand zu stecken. Aber man kann auch hierin weit übers Ziel hinausschießen. Dazu kommt, daß solche Bücher oft mit den scheußlichsten Illu strationen versehen sind. ' ' ' ch B"ch !var ^es Brauch, daß in der Gelehrtcnwelt Ausdrücke, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt waren, in der Gelehrtensprache, d. h. lateinisch, wiedergegeben wurden. Es ist nicht einzusehen, warum man jetzt Schilderungen sexueller Natur in deutscher Sprache gibt, wenn sie nur für die gelehrte Welt bestimmt sein sollen. Daran anschließend kann ich aus meiner Praxis das schwerwiegende Argument beifügen, daß derartige Bücher neben der Gelehrtcnwelt aus dem angeführten Grund namentlich von Laien gekauft werden. Die Zahl solcher medizinischer Werke ist ganz enorm angewachsen. Man mache einmal einen Rundgang durch die Stadt und sehe sich die Buchläden gewisser Firmen an, wo namentlich unsre Kinder viel zu verkehren pflegen; man wird staunen, was alles offen und frei daliegt. nehmlich der Kunst dienen sollen. Es sind das die Bücher mit Aktstudien. Auf jeden Fall kann man sagen, daß, wer nach pikanten Rei^n sucht, be^i dieser.Literatu r ^auf seine Kosten kom- übrigens hier nicht unerwähnt bleiben. Wenn ich dem Publikum Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ?I. Jahrgang .Ich bin im übrigen nicht der Ansicht, daß die Bewegung gegen die lex Heinze seinerzeit Veranlassung zur Überhandnahme der Schmutzliteratur war. Der Grund dürfte nach meiner Über zeugung wo anders zu suchendem. Hat ein Verlege^, sagen ^wir Das ist nach meiner Erfahrung ga^r nicht so schwer, wie man annimmt, namentlich wenn man die Beurteilung eines Buches nicht der diskretionären Gewalt der Polizei, sondern eigens dazu anständige Mensch eine moralische Verpflichtung: er meide die Läden, wo ihm Zweifelhaftes angeboten wird, er weise aufdring lichen Kolporteuren mit Schmutzliteratur die Tür!« Das rote Kreuz in geschäftlicher Verwendung. — An die Korporation der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler gelangte die nachfolgende Zuschrift des Wiener Magistrats be treffend die Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes: »Die Korporation wird darauf aufmerksam gemacht, daß mit dem Gesetz vom 14. April 1903, RGB. Nr. 85, und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 2. März 1904, RGB. Nr. 24, Anordnungen hinsichtlich. des Gebrauchs des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes im geschäftlichen Verkehr erlassen wurden.^ oder Gefäßen, in Ankündigungen, Zirkularen, Preislisten und dergleichen sowie als Bestandteil von Firmen, ferner das Feil- haltcn, Zurschaustellen oder Jnverkehrsetzen von Waren, welche mit diesem Zeichen oder Namen versehen sind, nur auf Grund einer besonder» ^Bewilligung je^rer politischen Landesbehörde gestattet, des roten Kreuzes versehen sind, ist dann erforderlich, wenn nicht bereits die Bezeichnung der Waren mit diesem Zeichen oder diesem Namen genehmigt worden ist. für die Krankenpflege im allgemeinen von Bedeutung sind. »Für solche Waren, deren Verbindung mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes dem Ansehen desselben als inter nationalen Humanitären Zwecken dienenden Neutralitätszeichens nicht entspricht, ist die Bewilligung in keinem Fall zu erteilen. »Wenn der Gebrauch des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes einer Unternehmung bewilligt wurde, so gilt die erteilte Bewilligung nur insolange, als kein Wechsel in der Person des Unternehmers eingetreten ist. »Wird ein Gewerbe nach Maßgabe der Vorschriften des § 56 der Gewerbeordnung für Rechnung der Witwe oder der Erben des letzten Gewerbeinhabers oder für Rechnung einer Konkurs oder Verlassenschaftsmasse auf Grund der alten Gewerbe berechtigung fortgeführt, so bleibt auch die etwa erteilte Be willigung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes für die Dauer dieser Fortführung der Gewerbe unternehmung aufrecht. »Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit. »Die vor Beginn der Wirksamkeit des zitierten Gesetzes er teilten Bewilligungen zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes bleiben aufrecht und sind den auf Grund dieses Gesetzes zu erteilenden Bewilligungen gleichzuachten. .Vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes dürfen Firmen, die den Namen des roten Kreuzes enthalten, nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im Gesetze vorge- »Jnhaber bereits registrierter Firmen, in welchen diese Worte enthalten sind, haben, falls sie nicht vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Bewilligung erhalten haben, bei der politischen 939