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^ 28, 4, Februar 1SÜS. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1505 braucht er einen besonderen Stein. Zuerst ist eine Konturplatte nötig. Die Konturplatte ist die schwarze, also Grundplatte. Diese Konturplatte wird durch eine Pause vom Original abgenommen und auf den Stein übertragen. Ist die Konturplatte fertig, so wird sie geätzt und soviel Klatschdrucke auf andere Steine gemacht, wie man Farben anwenden will. Sind die Farbplatten alle fertig, so wird ein Andruck gemach'. Dieser Andruck wird mit dem Original verglichen. Ist die Original treue noch nicht erreicht, so werden noch einige Farben hineingelegt. Der Chromolithograph muß, wie gesagt, ein gutes Farbenverständnis haben, um mit möglichst wenig Farben aus zukommen. Gewöhnlich werden erst die Hellen und dann die dunklen Farben hergestellt und gedruckt. Regel ist dies aber nicht, da hier in erster Linie das Original maßgebend ist. Deck farben druckt man aber vor Lasurfarben. Drucken wir Rot und Gelb, so erhalten wir eine andere Nuance, als wenn wir Gelb und Rot drucken. Dieses muß ein Lithograph bei den Farbplatten berücksichtigen. Viele Lithographen zeichnen auf die Pause auch gleich alle Farben und tragen diese auf den Stein über. Dies ist natürlich nur bei wenigen Farben möglich und überall dort, wo es keine eigentliche Konturplatte gibt. Speziell ist dies bei Künstler-Entwürfen nötig. Bei Chromodrucken in Aquarellmanier wird nur Kreide verwandt- Am besten ist es hier, wie ich schon anführte, wenn ein Künstler die Originalplatten herstellt. Bei der Chromolithographie tritt auch die Photolithvgraphie in Tätigkeit. Hier ist sie von Vorteil und unbedingt nötig. Große Gemälde werden photographisch verkleinert Dadurch ist nichts verzeichnet, und der Lithograph kann die Farbplatten nach dem Gemälde hineinlegen. Man sieht natürlich beim fertigen Druck keine photographische Übertragung. Die Photographie war nur ein Hilfsmittel, um das Original bei der Verkleinerung korrekt auf den Stein zu bekommen. Und von Vorteil ist sie stets bei großen Originalen, die verkleinert werden sollen. Die Herstellung der Farbplatten ist eine mühevolle und langwierige Tätigkeit. Die Photographie war eine große Er leichterung. Man hat noch eine Reihe weiterer Hilfsmittel. So macht man vielfach die Farbplatten nicht auf Stein, sondern auf Kornpapier. Es ist hier unmöglich, auf alle Hilfsmittel hin zuweisen, deren man sich bedient, um Chromos die nötige Wirkung zu geben. Und auch der Druck ist mit unendlichen Schwierigkeiten verbunden. Fast jeder Steindrucker hat eine Mappe voll »Geheimnisse« und »Rezepte«, da sich fast bei jeder neuen Auflage neue Schwierigkeiten entgegenstellen. In dieser Beziehung ist der Steindruck das schwierigste Druckverfahren, da mitunter tagelang die Maschinen stillstehen, um Fehler heraus zufinden und diese oder jene Farbe zum Passen zu bringen. Mit Algraphie bezeichnet man das lithographische Ver fahren, bei dem von Aluminiumplatten gedruckt wird. Die besten Drucke erzielt man bis jetzt aber immer noch vom Stein. Eine Eigenart im lithographischen Gewerbe ist es auch, daß viele Anstalten keine Steindruckerei haben. Die Zeichnungen werden von »Privatlithographien« hergestellt. Dies wäre im Buchdruck z. B. nicht möglich, da hier Setzerei und Druckerei zusammengehören. Kleine Mitteilungen. Steuerpflichtiges Eintommen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. — Nach einem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1908 ist der das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung bildende Geschäftsgewinn (88 16, 13 des Einkommen steuer-Gesetzes, Fassung vom 19. Juni 1906) nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftsgewinn eines Einzelkaufmanns zu ermitteln. Es sind demnach für die Feststellung des Wertes der einzelnen Vermögensgegenstände bei Beginn und Ende eines Geschäftsjahres sowie die nach der Differenz beider Werte zu bewirkende Bemessung der steuerlich zulässigen Ab schreibungen nicht die Bilanzvorschriften in § 42 des Gesetzes be treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern § 40 des Handelsgesetzbuches maßgebend. Ebenso findet bezüglich der Abzugsfähigkeit der vom Grundeigentum, dem Gewerbebetrieb und dem Bergbau zu entrichtenden direkten Kommunalabgaben ß 8 I Absatz 2 Nr. 3 Einkommensteuer-Gesetzes Anwendung. Der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. nach Maßgabe dieser Grundsätze ermittelte Geschäftsgewinn der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist ohne Rücksicht auf die Art seiner Verwendung, namentlich auch insoweit steuer pflichtig, als er nicht unter die Gesellschafter verteilt, sondern zur Bildung von Reservefonds verwendet, oder als durch ihn eine Verminderung des Stammkapitals infolge von Verlusten in früheren Jahren bilanzmäßig ausgeglichen ist. Ein anderes Urteil desselben Gerichtshofs vom 29. Februar 1908 spricht sich über die Steuerpflicht der Gesellschaften mit be schränkter Haftpflicht, sofern diese sich in Liquidation befinden, in folgender Weise aus: Die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß 8 1 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuer-Gesetzes beruht lediglich auf der rechtlichen Form dieser Gesellschaften. Die subjektive Steuerpflicht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dauert deshalb so lange, wie die Gesellschaft mit der Rechtspersönlichkeit einer solchen Gesellschaft besteht. Sie erlischt demnach nicht schon mit der Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand und ebensowenig durch die Auflösung einer Gesellschaft und deren Eintritt in die Liquidation, vielmehr erst durch die Beendigung der letzteren. Eine in Liquidation getretene Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann daher, solange die Gesellschaftsfirma im Handels register noch nicht gelöscht oder die Beendigung der Liquidation noch nicht eingetragen ist, die Fortdauer ihrer subjektiven Steuer pflicht nur durch den Nachweis beseitigen, daß ihr Vermögen voll ständig ausgekehrt ist, und daß die dazu erforderlichen Geschäfte vollständig abgewickelt sind. Vor dem Ablauf des in 8 73 vor gesehenen Sperrjahres ist demnach die Beendigung der Liqui dation auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft vor Beginn des Steuerjahres dem alleinigen Inhaber ihrer sämtlichen Geschäftsanteile ihr gesamtes Vermögen zum'Zweck der Abfindung wegen des diesem als dem alleinigen Gesellschafter zustehenden Anspruchs auf Ausantwortung des gesamten Liquidationserlöses übertragen hat. In objektiver Beziehung hängt die Zulässigkeit der Heranziehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Einkommensbesteuerung, vor wie nach dem Eintritt in die Liqui dation lediglich davon ab, daß sie in dem für die Veranlagung maßgebenden Zeitraum ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat. Dagegen ist nicht erforderlich, daß sie bei Beginn des Steuer jahres noch ein Gewerbe betreibt oder eine sonstige Einkommens quelle besitzt. (Papier-Zeitung.) Internationales Institut für Techno-Bibliographie. — In dem Maße, wie die technische Bücher- und Zeitschriftenlite ratur sich vermehrt hat, ist um so stärker das Bedürfnis hervorge treten, sich schnell und gründlich über alle literarischen Neuer scheinungen unterrichten zu können. Bei den Hunderten von Zeitschriften und Tausenden von Büchern, die bei der ausge prägten Jnternationalität der Technik in Frage kommen, vermag ein Einzelner diesen Anforderungen durchaus nicht zu genügen. In Deutschland sind die größten allgemeinen Zusammen stellungen technischer Literatur: das im Patentamt bearbeitete »Repertorium der technischen Journal-Literatur« und die vom Verein deutscher Ingenieure wöchentlich und vierteljährlich herausgegebene Zeitschriftenschau. Aber das Repertorium, das über 400 Zeitschriften bibliographisch bearbeitet, erscheint nur einmal jährlich und noch dazu mit etwa 10 Monaten Verspätung. Die Veröffentlichung des Vereins deutscher In genieure dagegen beschränkt sich im wesentlichen nur auf die Maschinentechnik und bearbeitet bloß 64 Zeitschriften. Im Gegensatz zu Deutschland bestehen im Auslande (Eng land, Amerika, Frankreich und Belgien) umfangreichere technische Bibliographien, die auch die wichtigste Literatur des Auslands umfassen. Was dagegen schlechthin noch fehlt, ist eine inter nationale Zentralstelle für technisch-literarische Informationen, ein internationales Institut für Techno-Bibliographie. Solche inter nationale Zentralstellen bestehen schon für Medizin in dem »Incksx N6ckieu8«, der dem Carnegie-Institut angegliedert ist; für die Naturwissenschaften in dem von der ko^al Looist^ in London herausgegebenen »International (!ataIo»u6 ok geievtillo litsrature«; in dem »Internationalen Institut für Sozial-Bibliographie« für die wirtschaftlichen und sozialen Wissenschaften. Nur der Ingenieur entbehrt eines solchen Beraters. 197