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2367 92 2368 2. April 1835 wurde diese Bestimmung zum Bundesbcschluß erhoben *). Der Schriftsteller bleibt auch Eigenthümer, wenn dos Buch durch Druck vervielfältigt und verbreitet worden ist; zwar nicht Eigenthümer der einzelnen veräußerten Exemplare; denn dos Eigcnthum on diesen geht unstreitig ouf den Käu fer über 2); — noch Eigenthümer der Gedanken; denn ein Eigenthum on Gedanken (wie es in neuerer Zeit z. B. Grie singer^), um die Rechtmäßigst des Nachdrucks zu beweisen H, angenommen hat) ist ein Unding ^); ich kann den ausgespro chenen Gedanken nicht zurückfordcrn, Jeder kann sich dessel ben bemächtigen, ihn nach seinem Gutdünken benutzen und verarbeiten; — sondern einzig und allein Eigenthümer der Form, in welcher die Gedanken ausgesprochen sind. „Was schlechterdings nie Jemand sich zueignen kann, weil das phy sisch unmöglich bleibt, ist die Form dieser Gedanken, die Jdccn- vcrbindung in der, und die Zeichen, mit denen sic vorgctragen werden" ^). Die Nichtigkeit des Satzes, daß der Schriftsteller selbst dann noch Eigenthümer seines Werkes sei, wenn es durch Druck vervielfältigt und verbreitet worden ist, haben ebenfalls positive Gesetze anerkannt, so z. B. setzt Art. 1 des zwischen Oesterreich und Sardinien zur Sicherstellung der Eigcnthums- rcchte an literarischen und artistischen Werken, welche in den beiderseitigen Staaten erscheinen, am 22. Mai 1840 abge schlossenen Vertrags fest: „die Werke oder Products des menschlichen Geistes oder der Kunst, die in einem der contra- hirenden Staaten veröffentlicht werden, bilden ein Eigcn thum, welches den Verfassern oder Urhebern derselben zu steht, um es durch ihre ganze Lebenszeit zu genießen und dar über zu verfügen." Das Verhältniß ändert sich auch nicht, wenn der Schrift steller den Verlag seines Werkes einem Andern überläßt; denn das Wesentliche des Bücherverlagsconrracts besteht darin, daß der Eigenthümer eines Werkes den Besitz desselben (nicht das Eigcnthum) einem Andern (dem Verleger) zum Behuf 1) Artikel 18 der Bundcsacte spricht nicht von literarischem Eigcnthum, sondern nur „von Rechten der Schriftsteller und Ver leger;" ebenso spricht auch der Bundesbcschluß vom 9. Novbr. 1837 nur „von Rechten des Urhebers und Dessen, der ein Eigen thum an literarischen Werken erworben hat." Ob unter diesen Rechten das literarische Eigenrhum zu verstehen sei? lasse ich da hin gestellt. 2) v. Langen» und Kori, Erörterungen praktischer Rechts fragen LH. II. Nr. 22. 3) Der Büchernachdruck, aus dem Gesichtspunkte des Rechts, der Moral und Politik (Stuttgart 1822) S. 17. 4) Oft ist man auch von einem solchen Gedanken - Eigcn thum ausgcgangen, um das Widerrechtliche des Nachdrucks dar- zuthun. 5) v. Langen» und Kori, a. a. O. Mittermaicr, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts §. 296 (der 5tcn Ausgabe). Schmid, der Büchernachdruck aus dem Gesichtspunkte des Rechts, der Moral und Politik (Jena 1823) S. 78. Ncustetel, der Bü- chcrnachdruck nach Römischem Recht betrachtet (Heidelberg 1824) S. 9 u. d. f. Kramer, die Rechte der Schriftsteller und Ver leger (Heidelberg 1827) S. 49 u. d. f. 6) Fichte, Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernach drucks. Berlin. Monatsschrift Mai 1793. Vgl. Schmid a. c>. O. S. 78. und Kramer a. c>. O. S. 89. der Verbreitung durch Druck überläßt ^). Es enthält dem nach der Vcrlagsvertcag seiner Natur nach keine Uebertragung des Eigcnthums, folglich bleibt auch der Schriftsteller nach abgeschlossenem Vcrlagsvertcag Eigenthümer seines Werkes «). Dieser aus der Natur des Vcclagsvcrtrags abgeleitete Satz ist allerdings, namentlich im vorigen Jahrhundert, vielfach angegriffen worden; so sagt z. B. der Verfasser der Schrift: Eines aufrichtigen Patrioten unpactheysche Gedanken über ei nige Quellen und Wirkungen des Verfalls der jetzigen Buch handlung d) §. 20: „Sie (die Schriftsteller) tragen ihnen (den Buchhändlern) ihr Manuscript gegen Bezahlung eines billigen Preises an. Diese handeln cs dafür an sich. Hier auf erfolgt nicht nur die Ucbergabe des Eigenthums einer kör perlichen Sache, sondern auch zugleich eine völlige Cession nnd Abtretung aller damit verbundenen und den Verfassern sonst allein zukommendcn Rechte. Diese Cession vertritt, wie bei unkörperlichcn Sachen, also auch hier die Stelle der Ueber- gabe. Durch solche Pacte der Veräußerungen werden die Buchhändler Eigenthumshcrrcn gelehrter Arbeiten; — und Gcäff schreibt in seinem Versuch einer einleuchtenden Darstellung des Eigenthums und der Eigenthumsrechte des Schriftstellers und Verlegers") Seite 16: „völlig veräu ßert und verliert der Schriftsteller dicß sein Eigenthum, und alle damit verbundenen Rechte, wenn er es dem Verleger ohne solche ausdrücklichen Bedingungen (ohne Vorbehalt) verkauft." Zugleich fügt Gcäff S. 87 u. d. f. 32 Gutachten u. S. 129 u. d. f. 21 Gutachten^) verschiedener Buchhändler bei, die sämmtlich für seine Ansicht sprechen. — Auch Pütter scheint derselben Meinung zu sein, wenn er in seinem Werke: der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts "), §. 23 behauptet: „das Eigcnthum des Manuscripts geht aus den Verleg-w über." (Fortsetzung folgt.) Literatur. Handbuch der Bibliothekswissenschaft, der Literatur- und Bücherkunde rc. rc. (Fortsetzung.) Das Werk zerfällt nun weiter in sechs Abthcilungen, welche nach einander: die Handschriftenkunde, die Buchdrucker kunst, den Buchhandel, die allgemeine Bücherkundc, die Bi bliothekenkunde und die Literaturkunde abhandeln. Ein An hang giebt Nachträge und Berichtigungen und ein alphabeti- 7) Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts §. 197 u (der 5ten Ausgabe). Eichhorn, Einleitung in das deut sche Privatrecht §. 386 (der 2ten Ausgabe). Mittermaicr, a. a- O. Curtius, Handbuch des im Königreich Sachsen geltenden Civilrcchts LH. IV. §. 1502 (der 2tcn Ausgabe). 8) Bielitz, Versuch, die von dem Verlagsrechte geltenden Grundsätze aus der Analogie positiver Gesetze herzuteiten (Dres den 1799) §. 5. Schmid, a. a. O. S. 83. u. 84. Kramer, a. a. O. §. 22. u. S. 148. 9) Schweinfurth 1733. 10) Damit in Widerspruch sagt der ungenannte Verfasser §. 28: „ein Gelehrter behält wohl das Recht des Eigenthums an seiner gelehrten Arbeit: allein das Buch selbst, als eine kör perliche Sache, hat er um ein gewisses Geld verkauft." 11) Leipzig 1794. 12) Die Letztcrn sind in der allgemeinen Preßzeitung Nr. 59 u. d. f. abgedruckt. 13) Göttingen 1774.